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{'item': '3Ob21/01m; 9Ob226/02d; 1Ob62/03d; 7Ob86/03b; 3Ob231/04y; 8Ob39/04z; 2Ob164/04p; 7Ob230/09p; 2Ob140/10t; 1Ob67/11a; 6Ob84/11p; 8Ob108/13k; 1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115045 Entscheidungsdatum02.11.2020 Geschäftszahl3Ob21/01m; 9Ob226/02d; 1Ob62/03d; 7Ob86/03b; 3Ob231/04y; 8Ob39/04z; 2Ob164/04p; 7Ob230/09p; 2Ob140/10t; 1Ob67/11a; 6Ob84/11p; 8Ob108/13k; 1Ob189/14x; 3Ob67/16y; 7Ob159/20p NormABGB §97 EO §382 IVB EO §382e EO §382h Abs1 EO §391 Abs2 IIA EO §391 Abs2 VB RechtssatzEine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs ist nach § 97 ABGB anspruchsgebunden. Das bedeutet, dass eine solche Sicherungsmaßnahme gemäß § 391 Abs 2 EO mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen ist. Die Erhebung des Sicherungsbegehrens innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage hat nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss.Eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs ist nach Paragraph 97, ABGB anspruchsgebunden. Das bedeutet, dass eine solche Sicherungsmaßnahme gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen ist. Die Erhebung des Sicherungsbegehrens innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage hat nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-21 3 Ob 21/01m Veröff: SZ 74/51 TE OGH 2002-12-18 9 Ob 226/02d Beisatz: Über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Rechtfertigungsklage hinaus kann die Anspruchssicherung nicht gewährt werden. (T1) Veröff: SZ 2002/179 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 62/03d TE OGH 2003-05-28 7 Ob 86/03b Auch; Beis wie T1 Veröff: SZ 2003/62 TE OGH 2004-10-20 3 Ob 231/04y Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs ist nach § 97 ABGB anspruchsgebunden. (T2)Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs ist nach Paragraph 97, ABGB anspruchsgebunden. (T2) Veröff: SZ 2004/150 TE OGH 2004-11-11 8 Ob 39/04z Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2005-12-19 2 Ob 164/04p Beis wie T1 TE OGH 2009-12-16 7 Ob 230/09p TE OGH 2010-12-02 2 Ob 140/10t nur: Die Erhebung des Sicherungsbegehrens innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage hat nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss. (T3) Beisatz: Ein anhängiges Scheidungsverfahren begründet demnach die Rechtsvermutung einer die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO rechtfertigenden Gefahrenlage. (T4) Beisatz: Ein anhängiges Scheidungsverfahren begründet demnach die Rechtsvermutung einer die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 h, EO rechtfertigenden Gefahrenlage. (T4) Beisatz: Der Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB, kann mit einer Maßnahme nach § 382 Z 6 EO (Veräußerungs‑ und Belastungsverbot) gesichert werden. (T5)Beisatz: Der Wohnungserhaltungsanspruch gemäß Paragraph 97, ABGB, kann mit einer Maßnahme nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO (Veräußerungs‑ und Belastungsverbot) gesichert werden. (T5) TE OGH 2011-04-28 1 Ob 67/11a Beis wie T4 Veröff: SZ 2011/58 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 84/11p Vgl; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2013-11-29 8 Ob 108/13k nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die gesetzliche Ausnahme von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht sich nur auf die Bescheinigungspflicht. Die gefährdete Partei muss daher auch zur Gefahrenlage ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten. Dem Gegner steht dazu der Beweis des Gegenteils offen. (T6) TE OGH 2014-11-27 1 Ob 189/14x nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2016-05-18 3 Ob 67/16y Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2020-11-02 7 Ob 159/20p Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115045

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.