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OGH Rechtssatz RS0114988 (3Ob247/00w)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114988 Entscheidungsdatum21.03.2001 Geschäftszahl3Ob247/00w; 6Ob262/03b; 3Ob29/04t; 5Ob209/11p; 2Ob202/13i; 6Ob110/19y NormABGB §1215 aF RechtssatzDie Wirkungen des Ausscheidens eines Gesellschafters - anders als die der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sind im Gesetz nicht geregelt. Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt, da eine Liquidation nicht vorgesehen ist, zunächst lediglich zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die so lange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird.

EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-21 3 Ob 247/00w TE OGH 2004-04-29 6 Ob 262/03b TE OGH 2004-08-26 3 Ob 29/04t Auch; nur: Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die so lange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T1) TE OGH 2012-02-14 5 Ob 209/11p Auch; Beisatz: Im Fall der Auflösung der Gesellschaft fällt eine dieser quoad sortem gewidmete Sache im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern an die Liquidationsmasse. Die Auflösung der Gesellschaft führt zunächst zur Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T2) TE OGH 2014-06-12 2 Ob 202/13i Auch; nur T1 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 110/19y Auch; Beisatz: Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 841 ABGB gelten für die vorzunehmende Teilung nicht Geschäftsführungsregeln, sondern es ist in erster Linie das Einvernehmen aller ehemaligen Gesellschafter maßgeblich. Werden sich die (ehemaligen) Gesellschafter über die Teilung nicht einig, kann jeder einzelne gegen die anderen Teilungsklage erheben. (T3)Auch; Beisatz: Nach dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 841, ABGB gelten für die vorzunehmende Teilung nicht Geschäftsführungsregeln, sondern es ist in erster Linie das Einvernehmen aller ehemaligen Gesellschafter maßgeblich. Werden sich die (ehemaligen) Gesellschafter über die Teilung nicht einig, kann jeder einzelne gegen die anderen Teilungsklage erheben. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114988

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.