RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122536 Entscheidungsdatum22.03.2001 GeschäftszahlBsw34044/96 (Bsw35532/97, Bsw44801/98, Bsw37201/97); Bsw2615/10 NormMRK Art7 Abs1 RechtssatzDie strafrechtliche Verurteilung von ehemaligen Organen der DDR wegen Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze ist weder willkürlich noch widerspricht sie Art 7 Abs 1 MRK, da das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und des Schutzes des menschlichen Lebens beim Schusswaffengebrauch in den gesetzlichen Bestimmungen der DDR ausdrücklich anerkannt wurde. Selbst wenn es das Ziel der Staatspraxis der DDR war, die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten um jeden Preis zu schützen, um die Existenz der DDR zu gewährleisten, muss diese Staatsraison ihre Grenzen in den in der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der DDR verankerten Grundsätzen finden; auf eine mit diesen Bestimmungen in Widerspruch stehende Behördenpraxis können sich die Beschwerdeführer nicht berufen. Im einzelnen ist zu differenzieren: Die strafrechtliche Verurteilung ehemaliger hoher Amtsträger der DDR ist insofern vorhersehbar iSd Art 7 Abs 1 MRK, als diesen der Widerspruch zwischen der Gesetzgebung der DDR und ihrer Staatspraxis weitgehend selbst zuzuschreiben war. Hinsichtlich der Verurteilung ehemals an der Grenze stationierter Soldaten betont der Gerichtshof, dass selbst ein einfacher Soldat sich nicht blind auf Befehle berufen kann, die nicht nur krass gegen die gesetzlichen Grundsätze der DDR selbst, sondern auch gegen die international geschützten Menschenrechte und vor allem gegen das Recht auf Leben, das höchste Rechtsgut in der Werteskala der Menschenrechte, verstoßen, und zwar selbst in Anbetracht der schwierigen Lage, in der sich der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Verhältnisse befand. (Streletz ua gegen Deutschland)Die strafrechtliche Verurteilung von ehemaligen Organen der DDR wegen Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze ist weder willkürlich noch widerspricht sie Artikel 7, Absatz eins, MRK, da das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und des Schutzes des menschlichen Lebens beim Schusswaffengebrauch in den gesetzlichen Bestimmungen der DDR ausdrücklich anerkannt wurde. Selbst wenn es das Ziel der Staatspraxis der DDR war, die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten um jeden Preis zu schützen, um die Existenz der DDR zu gewährleisten, muss diese Staatsraison ihre Grenzen in den in der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der DDR verankerten Grundsätzen finden; auf eine mit diesen Bestimmungen in Widerspruch stehende Behördenpraxis können sich die Beschwerdeführer nicht berufen. Im einzelnen ist zu differenzieren: Die strafrechtliche Verurteilung ehemaliger hoher Amtsträger der DDR ist insofern vorhersehbar iSd Artikel 7, Absatz eins, MRK, als diesen der Widerspruch zwischen der Gesetzgebung der DDR und ihrer Staatspraxis weitgehend selbst zuzuschreiben war. Hinsichtlich der Verurteilung ehemals an der Grenze stationierter Soldaten betont der Gerichtshof, dass selbst ein einfacher Soldat sich nicht blind auf Befehle berufen kann, die nicht nur krass gegen die gesetzlichen Grundsätze der DDR selbst, sondern auch gegen die international geschützten Menschenrechte und vor allem gegen das Recht auf Leben, das höchste Rechtsgut in der Werteskala der Menschenrechte, verstoßen, und zwar selbst in Anbetracht der schwierigen Lage, in der sich der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Verhältnisse befand. (Streletz ua gegen Deutschland) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2001-03-22 Bsw 34044/96 Veröff: NL 2001,59 TE AUSL EGMR 2011-06-21 Bsw 2615/10 nur: Selbst ein einfacher Soldat kann sich nicht blind auf Befehle berufen, die nicht nur krass gegen die gesetzlichen Grundsätze, sondern auch gegen die international geschützten Menschenrechte und vor allem gegen das Recht auf Leben verstoßen. (T1) Veröff: NL 2011,203
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.