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{'item': '2Ob56/01a; 3Ob300/99k (3Ob301/99g); 6Ob228/01z; 9Ob80/01g; 9Ob99/03d; 6Ob210/06k; 1Ob159/09b; 7Ob2/10k; 1Ob235/11g; 10Ob7/14y; 3Ob28/14k; 8O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114824 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl2Ob56/01a; 3Ob300/99k (3Ob301/99g); 6Ob228/01z; 9Ob80/01g; 9Ob99/03d; 6Ob210/06k; 1Ob159/09b; 7Ob2/10k; 1Ob235/11g; 10Ob7/14y; 3Ob28/14k; 8Ob49/16p; 7Ob220/16b; 4Ob172/18z; 1Ob64/19x; 1Ob113/19b; 6Ob229/20z; 10Ob15/21k; 8Ob61/21k; 1Ob168/21v; 10Ob12/22w; 1Ob107/24b NormEO §381 B EO §382 Abs1 Z8 lita IVB RechtssatzEine Unterhaltsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO bedarf nicht der Bescheinigung einer Gefährdung nach § 381 EO. Damit ist aber von einer Gefährdung als sachlicher Voraussetzung der Unterhaltsverfügung nicht gänzlich abgesehen, sondern es wird ein spezifischer Nachteil für die Person des Antragstellers verlangt. Dieser liegt darin, dass die Lebenshaltung gefährdet ist, weil die rechtmäßig zustehenden Unterhaltsleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist daher die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.Eine Unterhaltsverfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO bedarf nicht der Bescheinigung einer Gefährdung nach Paragraph 381, EO. Damit ist aber von einer Gefährdung als sachlicher Voraussetzung der Unterhaltsverfügung nicht gänzlich abgesehen, sondern es wird ein spezifischer Nachteil für die Person des Antragstellers verlangt. Dieser liegt darin, dass die Lebenshaltung gefährdet ist, weil die rechtmäßig zustehenden Unterhaltsleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ist daher die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-22 2 Ob 56/01a TE OGH 2001-10-25 3 Ob 300/99k Auch; Beisatz: Die Gefährdung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag zu beurteilen. Voraussetzung für die Bewilligung des einstweilen zu leistenden Unterhalts ist die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den eingebrachten Antrag. (T1) TE OGH 2001-11-08 6 Ob 228/01z TE OGH 2002-01-23 9 Ob 80/01g nur: Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist daher die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. (T2)nur: Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ist daher die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. (T2) TE OGH 2003-09-02 9 Ob 99/03d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Gewährung einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO setzt eine Gefährdung des Unterhaltsberechtigten voraus, die sich idR aus der Unterhaltsverletzung ergibt. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Gewährung einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO setzt eine Gefährdung des Unterhaltsberechtigten voraus, die sich idR aus der Unterhaltsverletzung ergibt. (T3) TE OGH 2006-11-09 6 Ob 210/06k Auch; Beisatz: Zur erforderlichen Bescheinigung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gehören bei Ehegatten Grund und Höhe des Anspruchs, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, dessen Lebensumstände sowie die Unterhaltsgrundlagen des § 94 Abs 2 ABGB bei aufrechter Ehe beziehungsweise die Unzumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit und das Fehlen von Vermögenserträgnissen nach Scheidung der Ehe. (T4)Auch; Beisatz: Zur erforderlichen Bescheinigung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gehören bei Ehegatten Grund und Höhe des Anspruchs, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, dessen Lebensumstände sowie die Unterhaltsgrundlagen des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB bei aufrechter Ehe beziehungsweise die Unzumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit und das Fehlen von Vermögenserträgnissen nach Scheidung der Ehe. (T4) Beisatz: Eine gefährdete Partei macht ausreichend deutlich einen Ergänzungsanspruch gegen den besserverdienenden Antragsgegner, der keinen Unterhalt leistet, geltend, wenn sie nach Gegenüberstellung der wechselseitigen monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkünfte eine Einkommensdifferenz darlegt. (T5) TE OGH 2009-09-08 1 Ob 159/09b nur T2 TE OGH 2010-03-17 7 Ob 2/10k Auch; nur T2 TE OGH 2011-12-22 1 Ob 235/11g nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2014-03-25 10 Ob 7/14y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-04-30 3 Ob 28/14k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-06-28 8 Ob 49/16p Vgl auch; nur: Die besondere Regelungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO setzt die Verletzung der Unterhaltspflicht voraus. (T6)Vgl auch; nur: Die besondere Regelungsverfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO setzt die Verletzung der Unterhaltspflicht voraus. (T6) Beisatz: Im Provisorialverfahren sind Unterhaltsanspruch und Unterhaltsverletzung zu bescheinigen. (T7) TE OGH 2017-01-25 7 Ob 220/16b Auch; nur T6 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 172/18z Auch; Beisatz: Die gefährdete Partei hat daher den Unterhaltsanspruch und die Unterhaltsverletzung zu bescheinigen. Dementsprechend hat sie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und das Fehlen von Vermögenserträgnissen nach Scheidung der Ehe bzw die Unterhaltsgrundlagen des § 94 Abs 2 ABGB bei aufrechter Ehe darzutun. (T8)Auch; Beisatz: Die gefährdete Partei hat daher den Unterhaltsanspruch und die Unterhaltsverletzung zu bescheinigen. Dementsprechend hat sie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und das Fehlen von Vermögenserträgnissen nach Scheidung der Ehe bzw die Unterhaltsgrundlagen des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB bei aufrechter Ehe darzutun. (T8) TE OGH 2019-09-25 1 Ob 64/19x TE OGH 2019-08-29 1 Ob 113/19b Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier misslang der Frau die Bescheinigung einer vertraglichen Regelung über gesetzlichen Unterhalt. (T9) TE OGH 2021-04-15 6 Ob 229/20z Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2021-05-19 10 Ob 15/21k nur T2 TE OGH 2021-05-26 8 Ob 61/21k nur T6 TE OGH 2021-11-16 1 Ob 168/21v Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2022-04-20 10 Ob 12/22w TE OGH 2025-03-25 1 Ob 107/24b Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 Beisatz: Zu behaupten und zu bescheinigen ist, dass die laufenden Unterhaltsbeiträge zur Begleichung der Kosten nicht ausreichen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114824

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.