RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115215 Entscheidungsdatum11.09.2025 Geschäftszahl4Ob28/01y; 4Ob265/02b; 4Ob227/06w; 4Ob59/09v; 6Ob220/09k; 2Ob198/10x; 2Ob36/23t; 8Ob37/23h; 8Ob6/24a; 4Ob103/25p NormKSchG §6 Abs1 Z5 KSchG §6 Abs3 E KSchG §6 Abs2 Z4 RechtssatzEine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbrauchergirokonten, wonach "Änderungen der Konditionen ... vorgenommen werden (können), wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrundeliegenden Kosten verändern", ist unzulässig, weil sie keine Verpflichtung der Bank zur Entgeltsenkung vorsieht. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-22 4 Ob 28/01y Veröff: SZ 74/52 TE OGH 2002-12-17 4 Ob 265/02b Auch; Beisatz: Preisgleitfaktoren müssen gegebenenfalls auch zu einer Preisminderung verpflichten, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen - allein zu Lasten des Verbrauchers - auszuschließen. (T1); Veröff: SZ 2002/173 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entgeltanpassungsklausel in AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T2); Veröff: SZ 2007/38 TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Vgl; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel über die Anpassung des Leasingentgelts in AGB für Finanzierungsleasingverträge (Klausel 3). Die Klauselgestattet eine Erhöhung des Leasingentgelts auch dann, wenn die Änderung der „Gesamtinvestitionen" ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgte; Leasinggeber und Verkäufer könnten daher einen Vertrag zu Lasten des Verbrauchers schließen. Weiters Intransparenz wegen völliger Konturlosigkeit des Begriffs „Nebenkosten" und wegen Bezugnahme auf zwei einander ausschließende Parameter in der Zinsgleitklausel (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor). (T3) TE OGH 2010-05-19 6 Ob 220/09k Auch; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T4) TE OGH 2011-06-22 2 Ob 198/10x Vgl; Beisatz: Unzulässigkeit einer Klausel über Entgeltanpassung, wenn bei kundenfeindlichster Auslegung entgegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG schon innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss eine Entgeltänderung eintreten könnte. (T5); Bem: Klausel 20. (T6)Vgl; Beisatz: Unzulässigkeit einer Klausel über Entgeltanpassung, wenn bei kundenfeindlichster Auslegung entgegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG schon innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss eine Entgeltänderung eintreten könnte. (T5); Bem: Klausel 20. (T6) TE OGH 2023-03-21 2 Ob 36/23t vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2023-05-24 8 Ob 37/23h vgl; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Zu Wertsicherungsklausel in Bestandverträgen. (T7) Anm: Unter Verweis auf 2 Ob 36/23t.Anmerkung, Unter Verweis auf 2 Ob 36/23t. TE OGH 2024-03-22 8 Ob 6/24a Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 Beisatz: Auch der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der zahlenmäßig vereinbarte Mietzins zumindest für die nächsten Monate verbindlich ist. (T8) Anm: unter Verweis auf 2 Ob 36/23t und 8 ob 37/23h.Anmerkung, unter Verweis auf 2 Ob 36/23t und 8 ob 37/23h. TE OGH 2025-09-11 4 Ob 103/25p vgl; Beisatz wie T1: Hier: Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag zwischen einem Konsumenten und einer Unternehmerin. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115215
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.