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{'item': '4Ob28/01y; 6Ob16/01y; 4Ob179/02f; 4Ob88/05b; 6Ob275/05t; 9Ob12/06i; 9Ob15/05d; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 1Ob241/06g; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115217 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl4Ob28/01y; 6Ob16/01y; 4Ob179/02f; 4Ob88/05b; 6Ob275/05t; 9Ob12/06i; 9Ob15/05d; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob17

das Transparenzgebot. (T53) TE OGH 2020-10-20 1 Ob 162/20k Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz des Begriffs "Dauerleistung". (T54) TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x Vgl; Beis wie T3; Beis wie T21 TE OGH 2020-12-17 7 Ob 186/20h Vgl auch; Beis wie T41; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T55) TE OGH 2020-12-22 4 Ob 213/20g Vgl; Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Für das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittsverbrauchers ist maßgebend, an welche Kunden sich das konkret zu beurteilende Angebot richtet. Heutzutage sind Investitionen in Wertpapiere auch für Kleinanleger keineswegs außergewöhnlich. (T56) TE OGH 2021-04-20 4 Ob 63/21z Vgl; Beisatz: Hier: Die Umschreibung der die personenbezogene Daten empfangenden Gesellschaften als „Konzerngesellschaften“ ist nicht ausreichend präzise [Klausel 15]. (T57) TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T58) TE OGH 2021-09-07 1 Ob 93/21i Vgl; Beis wie T3; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Die Klausel in Fremdwährungskreditverträgen „Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung.“ lässt den Kreditnehmer über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren. (T59) TE OGH 2021-10-22 8 Ob 108/21x Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T23 TE OGH 2021-11-24 7 Ob 148/21x Beis wie T3; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T60) TE OGH 2021-12-14 10 Ob 19/21y Beis wie T31 TE OGH 2022-03-24 5 Ob 117/21y Beis wie T8 TE OGH 2022-07-14 9 Ob 81/21h Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2022-11-09 7 Ob 169/22m Beis wie T3 TE OGH 2022-11-09 7 Ob 97/22y Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41 TE OGH 2022-11-23 7 Ob 112/22d Vgl; Beisatz: Die Umschreibung der die Daten empfangenden Gesellschaften als „Versicherungsgruppe“ ist nicht ausreichend präzise (Klausel 2). (T61) TE OGH 2022-12-09 6 Ob 44/22x Vgl; Beisatz: Hier: Kündigungsklausel in AGB eines Fitnessstudios. (T62) TE OGH 2023-01-24 9 Ob 88/22i Vgl; Beis wie T62 TE OGH 2023-01-24 9 Ob 106/22m Vgl; Beis wie T62 TE OGH 2023-02-23 8 Ob 80/22f vgl; Beisatz wie T62 TE OGH 2023-04-18 5 Ob 160/22y vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T23 TE OGH 2023-03-22 7 Ob 13/23x vgl; Beisatz wie T55 TE OGH 2023-04-19 3 Ob 32/23m vgl; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T41 TE OGH 2023-04-19 7 Ob 3/23a Beisatz wie T3; Beisatz wie T41 Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T63) Beisatz: Art 6.1.1. RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist.

§ 6Abs 3 KSch

G verneint. (T64)Beisatz: Artikel 6 Punkt eins Punkt eins, RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist.

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verneint. (T64) Beisatz: Art 6.1.10. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen" werden, kein Versicherungsschutz besteht.

§ 6Abs 3 KSch

G. (T65)Beisatz: Artikel 6 Punkt eins Punkt 10, RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen" werden, kein Versicherungsschutz besteht.

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T65) Beisatz: Art 6.1.19. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "bei Ausübung einer Extremsportart auftreten", kein Versicherungsschutz besteht.

§ 6Abs 3 KSch

G verneint. (T66)Beisatz: Artikel 6 Punkt eins Punkt 19, RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "bei Ausübung einer Extremsportart auftreten", kein Versicherungsschutz besteht.

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verneint. (T66) Beisatz: Art 6.2. RVB 2018, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen".

§ 6Abs 3 KSch

G. (T67)Beisatz: Artikel 6 Punkt 2, RVB 2018, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen".

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T67) Beisatz: Art 8.1. RVB 2018, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte.

§ 6Abs 3 KSch

G. (T68)Beisatz: Artikel 8 Punkt eins, RVB 2018, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Paragraph 6, VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte.

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T68) Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat.

§ 6Abs 3 KSch

G verneint. (T69)Beisatz: Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat.

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verneint. (T69) Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben.

§ 6Abs 3 KSch

G. (T70)Beisatz: Artikel 8 Punkt eins Punkt 5, erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben.

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T70) Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.

  1. und Entschädigungsumfang nach Art 17.
  2. RVB 2018.

§ 6Abs 3 KSch

G verneint. (T71)Beisatz: Versicherungsfälle nach Artikel 14 Punkt 2, und Entschädigungsumfang nach Artikel 17 Punkt 3, RVB 2018.

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verneint. (T71) Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt.

§ 6Abs 3 KSch

G verneint. (T72)Beisatz: Artikel 14 Punkt 2 Punkt 5, RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt.

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verneint. (T72) TE OGH 2023-05-17 6 Ob 222/22y Beisatz wie T4 Beisatz wie T25: Hier: Klausel zur Datenweitergabe; Hier bleibt völlig im Dunkeln, welche Daten des Verbrauchers tatsächlich an Dritte zum Abgleich weitergegeben werden. (T73) TE OGH 2023-05-31 4 Ob 233/22a vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Transparenzgebot durch die, in der Rückzahlungsklausel des Nachrangdarlehens enthaltene, Wortfolge "Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" nicht verletzt (T74) TE OGH 2023-06-22 10 Ob 60/22d vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 64/22t vgl; Beisatz nur wie T14 TE OGH 2023-05-31 4 Ob 239/22h vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74 Anm: Parallelfall zu 4 Ob 233/22aAnmerkung, Parallelfall zu 4 Ob 233/22a TE OGH 2023-07-04 5 Ob 89/23h Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T52 Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T75) TE OGH 2023-05-31 9 Ob 101/22a vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74 TE OGH 2023-05-31 9 Ob 112/22v vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74 TE OGH 2023-09-25 17 Ob 16/23m vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2023-09-27 7 Ob 92/23i vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T41 Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T76) TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x Beisatz wie T1; Beisatz wie T52 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T77) Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T78)Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach Paragraph 10, Absatz eins, PRG ohne Hinweis auf Rechte nach Paragraph 10, Absatz 2, PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T78) Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T79)Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach Paragraph 8, PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T79) Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T80)Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß Paragraph 11, Absatz 2, PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T80) Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T81) Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T82)Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach Paragraph 7, Absatz 2, PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T82) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 112/23f Beisatz wie T41 Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T83)Beisatz: Hier: Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Artikel 9 Punkt 2, ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB, noch gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB oder intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T83) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 165/23z Beisatz wie T83 TE OGH 2023-10-24 7 Ob 125/23t vgl; Beisatz nur wie T83 TE OGH 2023-11-21 2 Ob 182/23p vgl; Beisatz: Hier: „wiederholte“ Falschberatung und „überdurchschnittliche“ Anzahl; Beurteilung der Vorinstanz nicht gesetzmäßig bekämpft. (T84) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 205/23z vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T85); Beisatz wie T78 Beisatz wie T82: Hier: Bearbeitungsgebühr bei Umbuchung und Stornierung. (T86) Beisatz: Die Bearbeitungsgebühr fällt bei kundenfeindlichster Auslegung auch im Falle eines Rücktritts gemäß § 10 Abs 2 PRG an und schränkt damit den Anspruch des Reisenden auf einen kostenfreien Rücktritt im Sinn dieser Gesetzesstelle rechtswidrig ein. (T87)Beisatz: Die Bearbeitungsgebühr fällt bei kundenfeindlichster Auslegung auch im Falle eines Rücktritts gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PRG an und schränkt damit den Anspruch des Reisenden auf einen kostenfreien Rücktritt im Sinn dieser Gesetzesstelle rechtswidrig ein. (T87) Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T88)Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen Paragraph 5 c, Absatz eins, VersVG. (T88) Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T89)Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. (T89) TE OGH 2023-11-21 4 Ob 222/22h vgl; Beisatz nur wie T52 TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p Beisatz wie T3: Hier: Verbandsverfahren; Klauseln in einem Mietvertrag, der dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt: (T90) Beisatz: Klausel 5, wonach die "Kosten des laufenden Hausbetriebes" als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T91) Beisatz: Klausel 5, wonach die "Kosten für Betrieb, Reinigung und Betreuung des Hauses und aller seiner Anlagen " als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T92) Beisatz: Klausel 7 u 11, wonach "Die Hausverwaltungskosten in einer der Bestimmung des § 22 MRG analogen Höhe" als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T93)Beisatz: Klausel 7 u 11, wonach "Die Hausverwaltungskosten in einer der Bestimmung des Paragraph 22, MRG analogen Höhe" als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T93) Beisatz: Klausel 12 zur Anpassung des Hauptmietzinses, soweit die Veränderung des Mietwerts nicht durch Wertsicherung hinreichend berücksichtigt wird. (T94) Beisatz: Klausel 26, mit der allgemein erklärt wird, dass die Überwälzung der Erhaltungspflichten als Teil des Hauptmietzinses zu qualifizieren sei. (T95) Beisatz: Klausel 32, mit der dem Mieter die Pflicht auferlegt wird, drei Monate vor Beendigung des Mitverhältnisses die Besichtigung "zu üblichen Zeiten" gegen vorherige Ankündigung zu gestatten. (T96) Beisatz: Klausel 41, wonach Kaution erst nach Abrechnung der Betriebskosten zurückgestellt wird. (T97) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 9/24t vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T14 TE OGH 2024-03-19 4 Ob 158/23y vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T98) Beisatz: Festlegung des Übergabetermins "vorbehaltlich der Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt" intransparent. (T99) TE OGH 2024-04-24 9 Ob 34/24a Beisatz wie T1: Es kommt auch darauf an, ob eine entsprechende Aufklärung ausreichend präsent und in ausreichend äußerlichem sowie inhaltlichem Zusammenhang zur Klausel erfolgt. (T100) Beisatz: Der Verbraucher soll jedenfalls nicht gezwungen sein, sich die notwendigen Informationen – jedenfalls ohne entsprechenden klärenden Hinweis in den AGB – zusammensuchen zu müssen. (T101) Beisatz: Hier: Information über die exakte Höhe der Servicegebühr im Rahmen des Bestellvorgangs (als Vertragsformblatt) unmittelbar vor Abgabe der Bestellung als ausreichender aufklärender Hinweis. (T102) TE OGH 2024-05-23 4 Ob 7/24v vgl; Beisatz nur wie T3: Hier: Klausel über die Nachrangigkeit von Darlehen (T103) Beisatz nur wie T14: Hier: Klausel über die Nachrangigkeit von Darlehen (T104) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T41 TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T41 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 105/24b vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T21; Beisatz nur wie T41 Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling. (T105) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 4/23a nur T3; nur T14 TE OGH 2024-09-10 10 Ob 23/24s Beisatz wie T41; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 115/24y vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T21; Beisatz nur wie T41 Beisatz: Die Anwendung des Transparenzgebots darf jedoch nicht dazu führen, dass der Versicherer auf die Aufnahme einer Regelung verzichten muss. (T106) Beisatz: Hier: Art 6.7.2 ARB 2003. (T107)Beisatz: Hier: Artikel 6 Punkt 7 Punkt 2, ARB 2003. (T107) TE OGH 2024-12-17 10 Ob 54/24z Beisatz wie T3; Beisatz wie T41; Beisatz wie T8; Beisatz wie T14; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-03-19 7 Ob 36/25g vgl; Beisatz nur wie T41; Beisatz nur wie T3 Beisatz: Zum Begriff „privater Lebensbereich“ in Art 19.1.1 ARB 2014. (T108)Beisatz: Zum Begriff „privater Lebensbereich“ in Artikel 19 Punkt eins Punkt eins, ARB 2014. (T108) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 169/24i nur T3; nur T12; nur T41 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T109) TE OGH 2025-03-28 8 Ob 145/24t Beisatz wie T3: Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die ein Kündigungsrecht bei übermäßiger Nutzung des Service vorsah. (T110) TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-05-21 7 Ob 3/25d nur T3; nur T21; nur T41 Beisatz: Hier: Klausel zur Berechnung einer Bonusrente in allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen. (T111) TE OGH 2025-07-17 9 Ob 48/25m Beisatz nur wie T1 TE OGH 2025-11-26 3 Ob 77/25g Beisatz nur wie T3; nur T8; nur T41 TE OGH 2025-10-22 7 Ob 144/25i nur T41; Beisatz wie T21 TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz wie T14; Beisatz wie T41; Beisatz wie T101 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x nur T3; nur T8; nur T12; nur T41 Beisatz: Hier: Klauseln in einem Kreditvertrag - Verbandsverfahren (T112) TE OGH 2026-01-27 3 Ob 169/25m Beisatz wie T3; Beisatz nur wie T53 Beisatz: Zum Begriff „vom Verbraucher zu vertretende Gründe“. (T113) TE OGH 2026-01-21 7 Ob 175/25y Beisatz wie T3; Beisatz wie T31; Beisatz wie T41 Beisatz: Die Verwendung des Begriffs "Schadenereignis" in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 (Deckung der Mehrkosten für eine Ersatzwohnung) ist nicht intransparent. (T114)Beisatz: Die Verwendung des Begriffs "Schadenereignis" in Artikel eins Punkt 3 Punkt 13, Absatz 4, ABH 2007 (Deckung der Mehrkosten für eine Ersatzwohnung) ist nicht intransparent. (T114) TE OGH 2026-01-13 10 Ob 57/25t vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 Beisatz: Hier: Kein

§ 6Abs 3 KSch

G, wenn der Anteil der vom Förderwerber eingesetzten Eigenmittel bei einer Deckungsmiete nach § 64 Abs 2 WWFSG 1989 nicht offengelegt wurde. (T115)Beisatz: Hier: Kein

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, wenn der Anteil der vom Förderwerber eingesetzten Eigenmittel bei einer Deckungsmiete nach Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG 1989 nicht offengelegt wurde. (T115) TE OGH 2026-03-18 6 Ob 34/26g nur T41 Beisatz: Hier: Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag. (T116) TE OGH 2026-03-18 6 Ob 67/25h Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T14; Beisatz wie T23; Beisatz wie T31; Beisatz wie T41 Beisatz: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der eine längere Zeit nicht vorgenommene Wertsicherung keinen schlüssigen Verzicht auf die Wertsicherung darstellt. Die Klausel ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.Beisatz: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der eine längere Zeit nicht vorgenommene Wertsicherung keinen schlüssigen Verzicht auf die Wertsicherung darstellt. Die Klausel ist nicht gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Verbandsverfahren zu folgenden Klauseln, die jeweils gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoßen: Überwalzung von Betriebskosten auf den Mieter.Verbandsverfahren zu folgenden Klauseln, die jeweils gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoßen: Überwalzung von Betriebskosten auf den Mieter. Heizkosten werden entweder durch das Energieversorgungsunternehmen, einer externen Abrechnungsfirma oder der Hausverwaltung in Rechnung gestellt. Die Verrechnung und das Inkasso für Wasser und Heizenergie, die von einem Dritten bezogen werden, erfolgen durch den Lieferer oder einen beauftragten Dritten. Haftung des Mieters für die „anfallenden Lasten“ und Begünstigung durch ein „eventuell anfallendes Guthaben“. (T117) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115217

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