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OGH Rechtssatz RS0115217 (4Ob28/01y u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115217 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl4Ob28/01y; 6Ob16/01y; 4Ob179/02f; 4Ob88/05b; 6Ob275/05t; 9Ob12/06i; 9Ob15/05d; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 1Ob241/06g; 10Ob67/06k; 6Ob110/07f; 4Ob5/08a; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 6Ob128/09f; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 5Ob64/10p; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 5Ob118/13h; 7Ob113/14i; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob74/15b; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 5Ob81/16x; 7Ob52/17y; 4Ob110/17f; 1Ob113/17z; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 6Ob203/17x; 8Ob24/17p; 3Ob148/17m; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob11/18k; 4Ob58/18k; 1Ob57/18s; 4Ob179/18d; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 7Ob113/19x; 6Ob124/20h; 1Ob162/20k; 5Ob15/20x; 7Ob186/20h; 4Ob213/20g; 4Ob63/21z; 1Ob201/20w; 1Ob93/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 9Ob81/21h; 7Ob169/22m; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 6Ob44/22x; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 8Ob80/22f; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 6Ob222/22y; 4Ob233/22a; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 4Ob239/22h; 5Ob89/23h; 9Ob101/22a; 9Ob112/22v; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 9Ob4/23p; 8Ob9/24t; 4Ob158/23y; 9Ob34/24a; 4Ob7/24v; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 4Ob4/23a; 10Ob23/24s; 7Ob115/24y; 10Ob54/24z; 7Ob36/25g; 7Ob169/24i; 8Ob145/24t; 8Ob74/24a; 7Ob3/25d; 9Ob48/25m; 3Ob77/25g; 7Ob144/25i; 4Ob75/25w; 1Ob177/24x; 3Ob169/25m; 7Ob175/25y; 10Ob57/25t; 6Ob34/26g; 6Ob67/25h NormABGB §879 E KSchG §6 Abs3 Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000Rechtsschutzversicherung Artikel 9 Punkt 2, ARB 2000 Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000Rechtsschutzversicherung Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 2000 RechtssatzEine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Kunde der Übermittlung "alle(r) im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos (Depots) stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen" zustimmt, ist intransparent, weil sie die Tragweite der Einwilligung nicht erkennen lässt.

EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-22 4 Ob 28/01y Veröff: SZ 74/52 TE OGH 2001-09-13 6 Ob 16/01y Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind. (T1) TE OGH 2002-11-19 4 Ob 179/02f Beisatz: Gerade dann, wenn man davon ausgeht, dass die AGB sowohl Fälle umfasst, in denen keine Zustimmung des Kunden erforderlich ist, als auch Fälle, in denen eine Datenübertragung nicht ohne seine Zustimmung erfolgen dürfte, müsste der Kunde über die Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt werden, um ihm ein zutreffendes und klares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln. (T2) Veröff: SZ 2002/153 TE OGH 2005-08-11 4 Ob 88/05b Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann. (T3) TE OGH 2005-12-15 6 Ob 275/05t Vgl auch; Beisatz: Eine wirksame Zustimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen. (T4) Beisatz: Hier: Die in die Verträge aufgenommene „Datenschutzklausel" erfüllt die Voraussetzungen einer Zustimmung im Sinn des § 4 Z 14 DSG nicht. „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten". (T5)Beisatz: Hier: Die in die Verträge aufgenommene „Datenschutzklausel" erfüllt die Voraussetzungen einer Zustimmung im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 14, DSG nicht. „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten". (T5)

Veröff: SZ 2005/181 TE OGH 2006-02-22 9 Ob 12/06i Vgl auch; Beisatz: Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG beinhaltet auch die Gebote der Erkennbarkeit und Verständlichkeit und das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG beinhaltet auch die Gebote der Erkennbarkeit und Verständlichkeit und das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen. (T6) TE OGH 2006-05-04 9 Ob 15/05d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. (T7) TE OGH 2007-01-17 7 Ob 131/06z Auch; Beis wie T3 nur: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. (T8) Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T9) Veröff: SZ 2007/2 TE OGH 2007-01-17 7 Ob 140/06y Auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2007-01-17 7 Ob 173/06a Auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Ähnlich; Beisatz: Angesichts der besonderen Bedeutung des Bankgeheimnisses muss sichergestellt sein, dass auch ein Kunde, der das Schriftstück nur oberflächlich studiert, die Entbindungserklärung zur Kenntnis nimmt und sie im Bewusstsein ihrer Bedeutung unterzeichnet. (T10) Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 30) (T11) TE OGH 2007-03-27 1 Ob 241/06g Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12) Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13) TE OGH 2007-06-05 10 Ob 67/06k Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. (T14) TE OGH 2007-11-07 6 Ob 110/07f Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Begriff der „Retrozession" im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag. (T15)

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 5/08a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-04-02 8 Ob 119/08w Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T16) TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." (Klausel 5) fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. (T17)Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." (Klausel 5) fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. (T17) Beisatz: Hier: Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T18)Beisatz: Hier: Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T18) TE OGH 2009-04-16 2 Ob 137/08y Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2009-05-13 7 Ob 230/08m Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 128/09f Vgl; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T19) Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T20)Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T20)

TE OGH 2010-03-17 7 Ob 15/10x Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Es ist dabei eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren. Bei der Beurteilung der Unverständlichkeit ist daher zu unterscheiden, ob der Verwender eine möglichst verständliche Formulierung gewählt oder die AGB (für den Durchschnittskunden) unnötig schwer verständlich formuliert hat. Die Verwendung etwa der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR liegt im vorliegenden Fall in der Natur der Sache und ist unumgänglich; es kann nicht angehen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind. (T21) Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T22) TE OGH 2010-03-17 7 Ob 13/10b Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2010-05-27 5 Ob 64/10p Vgl; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T23) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Vgl; Beis wie T4; Bem: Klausel 38. (T24) Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T25) Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG unwirksam. (T25) Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T26) Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar ist, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T27)Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar ist, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T27)

Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T28)Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T28) Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T29) Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T30) Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2010-10-22 7 Ob 109/09v Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2010-11-23 1 Ob 164/10i Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann. (T31) TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 42/11d Auch; Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 198/10x Vgl; Beisatz: Eine Klausel, welcher der Leasingnehmer im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen ist unzulässig. (T32) Beisatz: Unzulässig sind eine Datenverwendung vorsehende und Klauseln, in denen keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd § 17 DSG erfolgte. (T33)Beisatz: Unzulässig sind eine Datenverwendung vorsehende und Klauseln, in denen keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd Paragraph 17, DSG erfolgte. (T33)

Beisatz: Eine Wendung, wonach Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, „soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist“, ist völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc soweit dies „zur Abwicklung zweckmäßig“ ist oder an Refinanzierungsgeber „soweit notwendig“. (T34) Bem: Klausel 25. (T35) TE OGH 2011-12-21 7 Ob 216/11g Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14, Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T36)Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14, Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. (T36) TE OGH 2012-06-28 7 Ob 66/12z Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T37)Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von Paragraph 6, Absatz 2, VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T37) Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T38)Beisatz: Hier: Artikel 19 Punkt 2, ABE 2004. (T38) TE OGH 2012-08-30 2 Ob 59/12h Vgl; Beis wie T12; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T39); Veröff: SZ 2012/83 TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b Vgl; Ähnlich Beis wie T8; Vgl Beis wie T12; Vgl Beis wie T14; Veröff: SZ 2013/5 TE OGH 2013-04-11 1 Ob 210/12g Auch; Beis wie T7; Beis wie T12 TE OGH 2013-06-19 7 Ob 90/13f Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T40) TE OGH 2013-07-17 3 Ob 109/13w Auch; Beis wie T8; Beis wie T13 TE OGH 2014-01-29 7 Ob 232/13p Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Das „Transparenzgebot“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. (T41) TE OGH 2014-01-29 9 Ob 56/13w nur T8 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b Vgl auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2014/23 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 57/14z Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T42) TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T31

TE OGH 2014-07-25 5 Ob 118/13h Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T23 TE OGH 2014-09-10 7 Ob 113/14i Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2014/76 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 190/14p Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T43)Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Artikel 9 Punkt 6 Punkt 6, ARB 2010. (T43) TE OGH 2014-12-10 7 Ob 168/14b Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 2015-02-18 7 Ob 53/14s Beis wie T8 TE OGH 2015-07-02 7 Ob 73/15h Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T23 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z Auch; Beis wie T3; Beis wie T12 TE OGH 2016-01-14 6 Ob 234/15b Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Kündigungsklausel eines Vermittlers von Leistungen der Personenbetreuung. (T44) TE OGH 2016-02-17 7 Ob 5/16k Beis wie T8; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T45) TE OGH 2015-12-16 7 Ob 206/15t Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2016-03-22 5 Ob 87/15b Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-06-07 10 Ob 74/15b Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2016-06-27 6 Ob 17/16t Auch; Beis ähnlich wie T31 TE OGH 2016-10-11 10 Ob 31/16f Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kreditvertrag; Begriff des „Terminverlust“. (T46) TE OGH 2017-01-23 5 Ob 81/16x Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Entgelt nach § 14 WGG. (T47)Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Entgelt nach Paragraph 14, WGG. (T47) TE OGH 2017-06-14 7 Ob 52/17y Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T48)Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T48) TE OGH 2017-08-24 4 Ob 110/17f Auch; Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 113/17z Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T31 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 181/17m Vgl auch TE OGH 2018-01-23 4 Ob 147/17x Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T41 TE OGH 2017-12-14 2 Ob 155/16g Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2017/143 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 203/17x Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Frage der Lesbarkeit ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und hängt von Schriftgröße, drucktechnischer Gestaltung, Farbwahl usw ab. (T49) Beisatz: Hier: Klausel in einer Druckgröße von 8 oder 9 pt, kleiner als der sonstige Text, zudem leicht verschwommenes Druckbild, aber nicht an einer unerwarteten oder versteckten Stelle, Lektüre erfordert für einen Durchschnittsverbraucher zudem keine besondere Anstrengung – Verneinung der Intransparenz vertretbar. (T50)

TE OGH 2017-12-20 8 Ob 24/17p Auch; Beisatz: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T51); Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T41; Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T52) TE OGH 2018-02-21 3 Ob 148/17m Beis wie T14 TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x Auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T31; Veröff: SZ 2018/10 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 73/17a Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 11/18k Ähnlich; Beis wie T14 TE OGH 2018-05-29 4 Ob 58/18k Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/47 TE OGH 2018-05-29 1 Ob 57/18s Beis wie T12; Beis wie T19 TE OGH 2018-10-23 4 Ob 179/18d Ähnlich; Beis wie T8 TE OGH 2019-01-24 9 Ob 76/18v Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/7 TE OGH 2019-01-24 9 Ob 16/18w Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2019-02-27 7 Ob 242/18s Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41 TE OGH 2019-10-23 7 Ob 113/19x Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41; Veröff: SZ 2019/98 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 124/20h Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Eine Befristungsvereinbarung, die den Endtermin ausdrücklich nennt, ist nicht intransparent. Ebenso wenig begründet die Auslegungsbedürftigkeit der Bestimmungen zu einer etwaigen Vertragsverlängerung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. (T53) TE OGH 2020-10-20 1 Ob 162/20k Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz des Begriffs "Dauerleistung". (T54) TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x Vgl; Beis wie T3; Beis wie T21 TE OGH 2020-12-17 7 Ob 186/20h Vgl auch; Beis wie T41; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T55) TE OGH 2020-12-22 4 Ob 213/20g Vgl; Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Für das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittsverbrauchers ist maßgebend, an welche Kunden sich das konkret zu beurteilende Angebot richtet. Heutzutage sind Investitionen in Wertpapiere auch für Kleinanleger keineswegs außergewöhnlich. (T56) TE OGH 2021-04-20 4 Ob 63/21z Vgl; Beisatz: Hier: Die Umschreibung der die personenbezogene Daten empfangenden Gesellschaften als „Konzerngesellschaften“ ist nicht ausreichend präzise [Klausel 15]. (T57) TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T58)

TE OGH 2021-09-07 1 Ob 93/21i Vgl; Beis wie T3; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Die Klausel in Fremdwährungskreditverträgen „Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung.“ lässt den Kreditnehmer über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren. (T59) TE OGH 2021-10-22 8 Ob 108/21x Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T23 TE OGH 2021-11-24 7 Ob 148/21x Beis wie T3; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T60) TE OGH 2021-12-14 10 Ob 19/21y Beis wie T31 TE OGH 2022-03-24 5 Ob 117/21y Beis wie T8 TE OGH 2022-07-14 9 Ob 81/21h Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2022-11-09 7 Ob 169/22m Beis wie T3 TE OGH 2022-11-09 7 Ob 97/22y Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41 TE OGH 2022-11-23 7 Ob 112/22d Vgl; Beisatz: Die Umschreibung der die Daten empfangenden Gesellschaften als „Versicherungsgruppe“ ist nicht ausreichend präzise (Klausel 2). (T61) TE OGH 2022-12-09 6 Ob 44/22x Vgl; Beisatz: Hier: Kündigungsklausel in AGB eines Fitnessstudios. (T62) TE OGH 2023-01-24 9 Ob 88/22i Vgl; Beis wie T62 TE OGH 2023-01-24 9 Ob 106/22m Vgl; Beis wie T62 TE OGH 2023-02-23 8 Ob 80/22f vgl; Beisatz wie T62 TE OGH 2023-04-18 5 Ob 160/22y vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T23 TE OGH 2023-03-22 7 Ob 13/23x vgl; Beisatz wie T55 TE OGH 2023-04-19 3 Ob 32/23m vgl; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T41 TE OGH 2023-04-19 7 Ob 3/23a Beisatz wie T3; Beisatz wie T41 Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T63) Beisatz: Art 6.1.1. RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T64)Beisatz: Artikel 6 Punkt eins Punkt eins, RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verneint. (T64) Beisatz: Art 6.1.10. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen" werden, kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T65)Beisatz: Artikel 6 Punkt eins Punkt 10, RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen" werden, kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T65) Beisatz: Art 6.1.19. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "bei Ausübung einer Extremsportart auftreten", kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T66)Beisatz: Artikel 6 Punkt eins Punkt 19, RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "bei Ausübung einer Extremsportart auftreten", kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verneint. (T66)

Beisatz: Art 6.2. RVB 2018, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T67)Beisatz: Artikel 6 Punkt 2, RVB 2018, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T67) Beisatz: Art 8.1. RVB 2018, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T68)Beisatz: Artikel 8 Punkt eins, RVB 2018, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Paragraph 6, VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T68) Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T69)Beisatz: Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verneint. (T69) Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T70)Beisatz: Artikel 8 Punkt eins Punkt 5, erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T70) Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T71)Beisatz: Versicherungsfälle nach Artikel 14 Punkt 2, und Entschädigungsumfang nach Artikel 17 Punkt 3, RVB 2018. Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verneint. (T71) Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T72)Beisatz: Artikel 14 Punkt 2 Punkt 5, RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verneint. (T72)

TE OGH 2023-05-17 6 Ob 222/22y Beisatz wie T4 Beisatz wie T25: Hier: Klausel zur Datenweitergabe; Hier bleibt völlig im Dunkeln, welche Daten des Verbrauchers tatsächlich an Dritte zum Abgleich weitergegeben werden. (T73) TE OGH 2023-05-31 4 Ob 233/22a vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Transparenzgebot durch die, in der Rückzahlungsklausel des Nachrangdarlehens enthaltene, Wortfolge "Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" nicht verletzt (T74) TE OGH 2023-06-22 10 Ob 60/22d vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 64/22t vgl; Beisatz nur wie T14 TE OGH 2023-05-31 4 Ob 239/22h vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74 Anm: Parallelfall zu 4 Ob 233/22aAnmerkung, Parallelfall zu 4 Ob 233/22a TE OGH 2023-07-04 5 Ob 89/23h Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T52 Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T75) TE OGH 2023-05-31 9 Ob 101/22a vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74 TE OGH 2023-05-31 9 Ob 112/22v vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74 TE OGH 2023-09-25 17 Ob 16/23m vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2023-09-27 7 Ob 92/23i vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T41 Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T76) TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x Beisatz wie T1; Beisatz wie T52 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T77) Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T78)Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach Paragraph 10, Absatz eins, PRG ohne Hinweis auf Rechte nach Paragraph 10, Absatz 2, PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T78) Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T79)Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach Paragraph 8, PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T79)

Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T80)Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß Paragraph 11, Absatz 2, PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T80) Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T81) Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T82)Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach Paragraph 7, Absatz 2, PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T82) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 112/23f Beisatz wie T41 Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T83)Beisatz: Hier: Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Artikel 9 Punkt 2, ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB, noch gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB oder intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T83) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 165/23z Beisatz wie T83 TE OGH 2023-10-24 7 Ob 125/23t vgl; Beisatz nur wie T83 TE OGH 2023-11-21 2 Ob 182/23p vgl; Beisatz: Hier: „wiederholte“ Falschberatung und „überdurchschnittliche“ Anzahl; Beurteilung der Vorinstanz nicht gesetzmäßig bekämpft. (T84) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 205/23z vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T85); Beisatz wie T78 Beisatz wie T82: Hier: Bearbeitungsgebühr bei Umbuchung und Stornierung. (T86) Beisatz: Die Bearbeitungsgebühr fällt bei kundenfeindlichster Auslegung auch im Falle eines Rücktritts gemäß § 10 Abs 2 PRG an und schränkt damit den Anspruch des Reisenden auf einen kostenfreien Rücktritt im Sinn dieser Gesetzesstelle rechtswidrig ein. (T87)Beisatz: Die Bearbeitungsgebühr fällt bei kundenfeindlichster Auslegung auch im Falle eines Rücktritts gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PRG an und schränkt damit den Anspruch des Reisenden auf einen kostenfreien Rücktritt im Sinn dieser Gesetzesstelle rechtswidrig ein. (T87)

Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T88)Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen Paragraph 5 c, Absatz eins, VersVG. (T88) Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T89)Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. (T89) TE OGH 2023-11-21 4 Ob 222/22h vgl; Beisatz nur wie T52 TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p Beisatz wie T3: Hier: Verbandsverfahren; Klauseln in einem Mietvertrag, der dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt: (T90) Beisatz: Klausel 5, wonach die "Kosten des laufenden Hausbetriebes" als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T91) Beisatz: Klausel 5, wonach die "Kosten für Betrieb, Reinigung und Betreuung des Hauses und aller seiner Anlagen " als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T92) Beisatz: Klausel 7 u 11, wonach "Die Hausverwaltungskosten in einer der Bestimmung des § 22 MRG analogen Höhe" als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T93)Beisatz: Klausel 7 u 11, wonach "Die Hausverwaltungskosten in einer der Bestimmung des Paragraph 22, MRG analogen Höhe" als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T93) Beisatz: Klausel 12 zur Anpassung des Hauptmietzinses, soweit die Veränderung des Mietwerts nicht durch Wertsicherung hinreichend berücksichtigt wird. (T94) Beisatz: Klausel 26, mit der allgemein erklärt wird, dass die Überwälzung der Erhaltungspflichten als Teil des Hauptmietzinses zu qualifizieren sei. (T95) Beisatz: Klausel 32, mit der dem Mieter die Pflicht auferlegt wird, drei Monate vor Beendigung des Mitverhältnisses die Besichtigung "zu üblichen Zeiten" gegen vorherige Ankündigung zu gestatten. (T96) Beisatz: Klausel 41, wonach Kaution erst nach Abrechnung der Betriebskosten zurückgestellt wird. (T97) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 9/24t vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T14

TE OGH 2024-03-19 4 Ob 158/23y vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T98) Beisatz: Festlegung des Übergabetermins "vorbehaltlich der Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt" intransparent. (T99) TE OGH 2024-04-24 9 Ob 34/24a Beisatz wie T1: Es kommt auch darauf an, ob eine entsprechende Aufklärung ausreichend präsent und in ausreichend äußerlichem sowie inhaltlichem Zusammenhang zur Klausel erfolgt. (T100) Beisatz: Der Verbraucher soll jedenfalls nicht gezwungen sein, sich die notwendigen Informationen – jedenfalls ohne entsprechenden klärenden Hinweis in den AGB – zusammensuchen zu müssen. (T101) Beisatz: Hier: Information über die exakte Höhe der Servicegebühr im Rahmen des Bestellvorgangs (als Vertragsformblatt) unmittelbar vor Abgabe der Bestellung als ausreichender aufklärender Hinweis. (T102) TE OGH 2024-05-23 4 Ob 7/24v vgl; Beisatz nur wie T3: Hier: Klausel über die Nachrangigkeit von Darlehen (T103) Beisatz nur wie T14: Hier: Klausel über die Nachrangigkeit von Darlehen (T104) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T41 TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T41 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 105/24b vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T21; Beisatz nur wie T41 Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling. (T105) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 4/23a nur T3; nur T14 TE OGH 2024-09-10 10 Ob 23/24s Beisatz wie T41; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 115/24y vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T21; Beisatz nur wie T41 Beisatz: Die Anwendung des Transparenzgebots darf jedoch nicht dazu führen, dass der Versicherer auf die Aufnahme einer Regelung verzichten muss. (T106) Beisatz: Hier: Art 6.7.2 ARB 2003. (T107)Beisatz: Hier: Artikel 6 Punkt 7 Punkt 2, ARB 2003. (T107) TE OGH 2024-12-17 10 Ob 54/24z Beisatz wie T3; Beisatz wie T41; Beisatz wie T8; Beisatz wie T14; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-03-19 7 Ob 36/25g vgl; Beisatz nur wie T41; Beisatz nur wie T3 Beisatz: Zum Begriff „privater Lebensbereich“ in Art 19.1.1 ARB 2014. (T108)Beisatz: Zum Begriff „privater Lebensbereich“ in Artikel 19 Punkt eins Punkt eins, ARB 2014. (T108) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 169/24i nur T3; nur T12; nur T41 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T109) TE OGH 2025-03-28 8 Ob 145/24t Beisatz wie T3: Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die ein Kündigungsrecht bei übermäßiger Nutzung des Service vorsah. (T110)

TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-05-21 7 Ob 3/25d nur T3; nur T21; nur T41 Beisatz: Hier: Klausel zur Berechnung einer Bonusrente in allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen. (T111) TE OGH 2025-07-17 9 Ob 48/25m Beisatz nur wie T1 TE OGH 2025-11-26 3 Ob 77/25g Beisatz nur wie T3; nur T8; nur T41 TE OGH 2025-10-22 7 Ob 144/25i nur T41; Beisatz wie T21 TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz wie T14; Beisatz wie T41; Beisatz wie T101 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x nur T3; nur T8; nur T12; nur T41 Beisatz: Hier: Klauseln in einem Kreditvertrag - Verbandsverfahren (T112) TE OGH 2026-01-27 3 Ob 169/25m Beisatz wie T3; Beisatz nur wie T53 Beisatz: Zum Begriff „vom Verbraucher zu vertretende Gründe“. (T113) TE OGH 2026-01-21 7 Ob 175/25y Beisatz wie T3; Beisatz wie T31; Beisatz wie T41 Beisatz: Die Verwendung des Begriffs "Schadenereignis" in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 (Deckung der Mehrkosten für eine Ersatzwohnung) ist nicht intransparent. (T114)Beisatz: Die Verwendung des Begriffs "Schadenereignis" in Artikel eins Punkt 3 Punkt 13, Absatz 4, ABH 2007 (Deckung der Mehrkosten für eine Ersatzwohnung) ist nicht intransparent. (T114) TE OGH 2026-01-13 10 Ob 57/25t vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, wenn der Anteil der vom Förderwerber eingesetzten Eigenmittel bei einer Deckungsmiete nach § 64 Abs 2 WWFSG 1989 nicht offengelegt wurde. (T115)Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, wenn der Anteil der vom Förderwerber eingesetzten Eigenmittel bei einer Deckungsmiete nach Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG 1989 nicht offengelegt wurde. (T115) TE OGH 2026-03-18 6 Ob 34/26g nur T41 Beisatz: Hier: Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag. (T116) TE OGH 2026-03-18 6 Ob 67/25h Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T14; Beisatz wie T23; Beisatz wie T31; Beisatz wie T41 Beisatz: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der eine längere Zeit nicht vorgenommene Wertsicherung keinen schlüssigen Verzicht auf die Wertsicherung darstellt. Die Klausel ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.Beisatz: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der eine längere Zeit nicht vorgenommene Wertsicherung keinen schlüssigen Verzicht auf die Wertsicherung darstellt. Die Klausel ist nicht gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Verbandsverfahren zu folgenden Klauseln, die jeweils gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoßen: Überwalzung von Betriebskosten auf den Mieter.Verbandsverfahren zu folgenden Klauseln, die jeweils gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoßen: Überwalzung von Betriebskosten auf den Mieter.

Heizkosten werden entweder durch das Energieversorgungsunternehmen, einer externen Abrechnungsfirma oder der Hausverwaltung in Rechnung gestellt.

Die Verrechnung und das Inkasso für Wasser und Heizenergie, die von einem Dritten bezogen werden, erfolgen durch den Lieferer oder einen beauftragten Dritten.

Haftung des Mieters für die „anfallenden Lasten“ und Begünstigung durch ein „eventuell anfallendes Guthaben“. (T117) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115217

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.