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{'item': '4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 8Ob128/05i; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 4Ob93/07s; 1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115219 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 8Ob128/05i; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 4Ob93/07s; 1Ob241/06g; 7Ob82/07w; 5Ob247/07w; 6Ob261/07m; 4Ob91/08y; 4Ob128/08i; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 5Ob64/10p; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob31/16f; 1Ob191/16v; 6Ob233/15f; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 7Ob52/17y; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob113/18y; 6Ob140/18h; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 6Ob56/19g; 1Ob162/20k; 7Ob186/20h; 4Ob63/21z; 9Ob27/21t; 4Ob106/21y; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 6Ob127/21a; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 7Ob160/22p; 7Ob153/22h; 7Ob185/22i; 2Ob11/23s; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 9Ob94/22x; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 2Ob238/23y; 4Ob222/22h; 3Ob199/23w; 7OB92/24s; 7Ob51/24m; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 10Ob23/24s; 10Ob54/24z; 8Ob92/24y; 4Ob181/24g; 7Ob6/25w; 6Ob174/24t; 8Ob145/24t; 8Ob74/24a; 7Ob3/25d; 5Ob191/24k; 3Ob45/25a; 6Ob162/24b; 2Ob92/25f; 3Ob77/25g; 4Ob74/25y; 4Ob75/25w; 1Ob177/24x; 3Ob169/25m; 10Ob57/25t NormKSchG §6 Abs3 RechtssatzAus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-22 4 Ob 28/01y Veröff: SZ 74/52 TE OGH 2002-11-19 4 Ob 179/02f Auch; Beisatz: Der Kunde darf insbesondere durch die Formulierung einer Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Zweck des Verbandsprozesses ist es nämlich nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig ist, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T1) Veröff: SZ 2002/153 TE OGH 2006-03-30 8 Ob 128/05i Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T2)Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T2) Beisatz: § 6 Abs 3 KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T3)Beisatz: Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T3) Veröff: SZ 2006/50 TE OGH 2006-05-04 9 Ob 15/05d Auch; Beisatz: Mit der durch die Novelle BGBl I 1997/6 in das KSchG eingefügten Regelung des § 6 Abs 3 KSchG wurde das Transparenzgebot des Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt, um allfällige Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Privatrechts zu zerstreuen. Der für das jeweilige Geschäft typische Durchschnittsverbraucher soll über das betreffende „Produkt" hinreichend informiert werden; es sollen Transparenz und Freiheit vor Irreführung herrschen. (T4)Auch; Beisatz: Mit der durch die Novelle BGBl römisch eins 1997/6 in das KSchG eingefügten Regelung des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG wurde das Transparenzgebot des Artikel 5, Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt, um allfällige Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Privatrechts zu zerstreuen. Der für das jeweilige Geschäft typische Durchschnittsverbraucher soll über das betreffende „Produkt" hinreichend informiert werden; es sollen Transparenz und Freiheit vor Irreführung herrschen. (T4) TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f Beisatz: Hier: Von einem Hausverwaltungsunternehmen verfasste Mietverträge. (T5) TE OGH 2007-01-17 7 Ob 131/06z Auch; Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T6) Veröff: SZ 2007/2 TE OGH 2007-01-17 7 Ob 140/06y Auch; Beis wie T6 TE OGH 2007-01-17 7 Ob 173/06a Auch; Beis wie T6 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T7) TE OGH 2007-05-09 7 Ob 233/06z Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T8) Beisatz: Der Verbraucher muss bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können. Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T9) Veröff: SZ 2007/68 TE OGH 2007-05-30 7 Ob 4/07z Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Klausel enthält unbestimmte Begriffe (Wahrung der „Belange" der Versicherten, „schützenswertes Interesse" des Versicherers etc) und es ist dem Versicherungsnehmer daher kaum möglich, das Eintreten der Umstände, die die Beklagte zur Änderung der Rückkaufswerte berechtigen soll, nachzuvollziehen. (T10) TE OGH 2007-05-22 4 Ob 93/07s Beisatz: Hier: Querverweis in Mobilfunkvertrag. (T11) TE OGH 2007-03-27 1 Ob 241/06g Auch; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12) Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13) TE OGH 2007-06-20 7 Ob 82/07w Beis wie T8 TE OGH 2008-02-05 5 Ob 247/07w Auch; Beisatz: Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T14) Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T15)Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T15) TE OGH 2008-02-21 6 Ob 261/07m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dem Transparenzgebot entsprechende Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T16) Veröff: SZ 2008/27 TE OGH 2008-06-10 4 Ob 91/08y Auch; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T17) Beis wie T14; Beisatz: Hier: „fair use"-Klausel im Mobiltelefonievertrag (außerordentliches Kündigungsrecht des Mobiltelefoniebetreibers bei „unfairem Gebrauch - im Sinne eines vom üblichen Telefonieverhalten eines Mobilfunkanschlusses seiner Art nach grob abweichenden Nutzungsverhaltens - von Sprachtelefonie"). (T18) TE OGH 2008-09-23 4 Ob 128/08i Auch; Beis wie T9; Beis wie T12 TE OGH 2009-04-02 8 Ob 119/08w Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T19) TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T20) TE OGH 2009-04-01 9 Ob 66/08h Vgl auch; Beis wie T9 nur: Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T21) Beis wie T12 nur: Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T22) Beis wie T14 TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Eine Ersetzungsklausel in Finanzierungsleasingverträgen mit dem Inhalt: „Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht." ist intransparent. (T23) TE OGH 2009-05-13 7 Ob 230/08m Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2009-09-30 9 Ob 81/08i Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T24) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Beis wie T17; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T25) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 128/09f Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T26)Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T26) TE OGH 2009-11-17 1 Ob 131/09k Beis wie T25; Veröff: SZ 2009/151 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 81/09v Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Mietvertragsklauseln. (T27) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 212/09h Vgl auch; Beis wie T1; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T28) TE OGH 2010-02-24 3 Ob 268/09x Auch TE OGH 2010-03-17 7 Ob 13/10b Beisatz: Hier: Intransparenz bejaht in Bezug auf eine Klausel, die vorsieht, dass die vom Versicherungsmakler zu erbringende Leistung auf die (einmalige) „Vermittlung des Versicherungsvertrags ... und auf die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende erforderliche Beratung, Aufklärung und Betreuung im Sinn der §§ 26 bis 32 des Maklergesetzes beschränkt“ sei und eine darüber hinausgehende, nach der „Erbringung der Versicherungsleistung“ fortbestehende Beratungs-, Aufklärungs- oder Betreuungspflicht hingegen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sei und vom Versicherungsmakler nicht geschuldet werde. (T29)Beisatz: Hier: Intransparenz bejaht in Bezug auf eine Klausel, die vorsieht, dass die vom Versicherungsmakler zu erbringende Leistung auf die (einmalige) „Vermittlung des Versicherungsvertrags ... und auf die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende erforderliche Beratung, Aufklärung und Betreuung im Sinn der Paragraphen 26 bis 32 des Maklergesetzes beschränkt“ sei und eine darüber hinausgehende, nach der „Erbringung der Versicherungsleistung“ fortbestehende Beratungs-, Aufklärungs- oder Betreuungspflicht hingegen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sei und vom Versicherungsmakler nicht geschuldet werde. (T29) Beisatz: Hier: Diese ebenfalls bejahend bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T30) Beisatz: Hier: Intransparenz im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T31) TE OGH 2010-05-19 6 Ob 220/09k Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T32) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 64/10p Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T27; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T33) Beisatz: Hier: Intransparenz einer Mietvertragsklausel über die von Mietern iSd § 21 Abs 1 Z 6 MRG zum Abschluss von Versicherungsverträgen. (T34)Beisatz: Hier: Intransparenz einer Mietvertragsklausel über die von Mietern iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, MRG zum Abschluss von Versicherungsverträgen. (T34) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 46/10m Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Klausel nicht eindeutig klarstellt, wann die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung eintreten. Der allgemeine Verweis auf Umstände, die sich auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse, auf das persönliche Anlageverhalten und auf die Anlageziele beziehen, ist zu unkonkret und nicht ausreichend, weil er dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. (T35) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Vgl auch; Vgl Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T36) Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2010-10-22 7 Ob 109/09v Auch TE OGH 2010-11-23 1 Ob 164/10i Beis wie T12; Beis wie T21 TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T25 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 42/11d Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2011-12-21 7 Ob 216/11g Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T36a)Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. (T36a) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 141/11f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-05-30 8 Ob 49/12g Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klauseln über die Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten im Rahmen von Kreditverträgen. (T37) TE OGH 2012-06-28 7 Ob 66/12z Vgl; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T38)Vgl; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von Paragraph 6, Absatz 2, VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T38) Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE

  1. (T39)Beisatz: Hier: Artikel 19 Punkt 2, ABE
  2. (T39) TE OGH 2012-08-30 2 Ob 59/12h Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T40) Veröff: SZ 2012/83 TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b Auch; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB
  3. (T41) Veröff: SZ 2013/5 TE OGH 2013-04-11 1 Ob 210/12g Auch; Beis wie T12 TE OGH 2013-06-19 7 Ob 90/13f Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T42) TE OGH 2013-07-17 3 Ob 109/13w Auch; Beis wie T9 TE OGH 2014-01-29 7 Ob 232/13p Vgl auch; Beisatz: Durch das Transparenzgebot soll verhindert werden, dass der Verbraucher über Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T43) TE OGH 2014-01-29 9 Ob 56/13w Beis wie T20 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/23 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 57/14z Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T44) TE OGH 2014-07-15 10 Ob 28/14m Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ein Inkassounternehmen fordert Verbraucher auf, Forderungen anzuerkennen, die „vereinbarte Zinsen“ sowie diverse Inkassokosten umfassen. Mangels Klarstellung, ob damit bereits vereinbarte oder neu zu vereinbarende Zinsen gemeint sind, verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 3 KschG. (T45)Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ein Inkassounternehmen fordert Verbraucher auf, Forderungen anzuerkennen, die „vereinbarte Zinsen“ sowie diverse Inkassokosten umfassen. Mangels Klarstellung, ob damit bereits vereinbarte oder neu zu vereinbarende Zinsen gemeint sind, verstößt diese Klausel gegen Paragraph 6, Absatz 3, KschG. (T45) TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v Auch; Veröff: SZ 2014/71 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 118/13h Auch; Beis wie T9; Beis wie T12 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 190/14p Vgl; Beisatz: Hier: Art 9.6.
  4. ARB
  5. (T46)Vgl; Beisatz: Hier: Artikel 9 Punkt 6 Punkt 6, ARB
  6. (T46) Beis wie T1; Beis wie 43 TE OGH 2014-12-10 7 Ob 168/14b Vgl; Beis wie T1; Beis wie T43 TE OGH 2015-02-18 7 Ob 53/14s TE OGH 2015-07-02 7 Ob 73/15h Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T13 TE OGH 2015-05-27 8 Ob 58/14h Auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Kunde beim Verwenden einer mobilen Onlinebanking-App zum „Definieren“ und Eingeben eines „Sicherheitsmusters“ verpflichtet wird. (T47) TE OGH 2015-09-24 9 Ob 26/15m Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T22 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z Auch; Beis wie T1; Beis wie T12 TE OGH 2016-01-14 6 Ob 234/15b Vgl; Beisatz: Hier: Nicht aufgegliedertes Pauschalentgelt, aus dem nicht hervorgeht, welcher Betrag auf die Vermittlungsleistung des Beklagten und welche Summe auf die Leistungen des vermittelten Personenbetreuers entfällt. (T48) TE OGH 2016-02-17 7 Ob 5/16k Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T49) TE OGH 2015-12-16 7 Ob 206/15t Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T36 TE OGH 2016-03-22 5 Ob 87/15b TE OGH 2016-10-11 10 Ob 31/16f Beisatz: Hier: Kreditvertrag; Angabe der Verzugszinsen „p.a.“ ohne Hinweis auf bei vierteljährigem Abschluss entstehende Zinseszinsen. (T50) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 191/16v Beisatz: AGB-Klausel im Reisevermittlungsvertrag, wonach bei Höherer Gewalt, welche ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen der Reisevermittlerin hindert, diese bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung entbinde, suggeriert, nur die Reisevermittlerin werden von ihrer Leistungspflicht frei, lässt die Kunden aber über ihre eigenen Verpflichtungen (oder deren Entfall) im Unklaren und ist insofern intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. (T51)Beisatz: AGB-Klausel im Reisevermittlungsvertrag, wonach bei Höherer Gewalt, welche ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen der Reisevermittlerin hindert, diese bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung entbinde, suggeriert, nur die Reisevermittlerin werden von ihrer Leistungspflicht frei, lässt die Kunden aber über ihre eigenen Verpflichtungen (oder deren Entfall) im Unklaren und ist insofern intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T51) TE OGH 2016-12-22 6 Ob 233/15f Auch; Beis wie T1; Beis wie T36; Beis wie T43 TE OGH 2017-01-27 8 Ob 132/15t Beis wie T21; Beisatz: Hier: Die Klausel erweckt für den Verbraucher den Eindruck, dass er sein Klagerecht verliert, wenn er nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Unklare Darstellung, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsverfolgung möglich ist und inwiefern der Anspruch durch Versäumen der Frist vernichtet werden kann. (T52) TE OGH 2017-04-26 7 Ob 217/16m Auch; Beis wie T12 TE OGH 2017-06-14 7 Ob 52/17y Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T53)Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T53) TE OGH 2017-08-30 1 Ob 113/17z Auch TE OGH 2017-08-29 6 Ob 228/16x TE OGH 2017-11-21 6 Ob 181/17m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-12-14 2 Ob 155/16g Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2017/143 TE OGH 2017-12-20 8 Ob 24/17p Ähnlich; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T54); Beis wie T3; Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T55) TE OGH 2018-03-21 9 Ob 82/17z Vgl; Beis wie T9 TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/10 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 73/17a Auch; Beis wie T9; Beis wie T12 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 113/18y Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen allerdings nicht überspannt werden. Eine Klausel muss nicht alle denkbaren Eventualitäten, auf die sie gar keine Anwendung findet, berücksichtigen. (T56) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 140/18h Auch; Beis wie T55; Veröff: SZ 2018/66 TE OGH 2019-01-24 9 Ob 76/18v Beis wie T9; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/7 TE OGH 2019-01-24 9 Ob 16/18w Beis wie T1; Beis wie T19; Beis wie T33 TE OGH 2019-02-27 7 Ob 242/18s TE OGH 2019-04-03 1 Ob 124/18v Beis wie T55 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 56/19g vgl; Beisatz: Eine Klausel, die den Eindruck erweckt, der Inhalt eines dem Verbraucher tatsächlich übermittelten Gutscheins sei unabhängig von einem allenfalls abweichenden Vertragsinhalt für die „erworbenen“ Leistungen entscheidend, lege also die gegenüber dem Drittanbieter zustehende touristische Leistung konstitutiv fest, ist intransparent, weil dadurch der Verbraucher darüber in die Irre geführt wird, dass ihm in einem solchen Fall Leistungsstörungsrechte zustehen. (T57) Beisatz: Der Ausschluss der Haftung für bestimmte Schäden für die Fälle leicht fahrlässiger Schadensverursachung oder der Gefährdungshaftung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, weil eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt. (T58) TE OGH 2020-10-20 1 Ob 162/20k Vgl; Beis wie T1; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Der Verbraucher kann sich kein klares Bild der ihn treffenden Verpflichtung machen, weil ihm die ex ante vorhersehbaren Kosten nicht genannt werden. (T59) TE OGH 2020-12-17 7 Ob 186/20h Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T60) TE OGH 2021-04-20 4 Ob 63/21z Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T61) TE OGH 2021-06-24 9 Ob 27/21t Vgl; Beis wie T17; Beis wie T26; Beis wie T56; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klauseln 23, 24] - Verbandsprozess. (T62) TE OGH 2021-07-27 4 Ob 106/21y Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T63) TE OGH 2021-09-28 5 Ob 103/21i Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21 TE OGH 2021-10-22 8 Ob 108/21x TE OGH 2021-11-24 7 Ob 148/21x Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen. (T64) TE OGH 2021-12-14 10 Ob 19/21y Beis wie T1; Beis wie T12 TE OGH 2022-03-24 5 Ob 117/21y TE OGH 2022-03-18 6 Ob 127/21a Vgl TE OGH 2022-07-14 9 Ob 81/21h Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T55 TE OGH 2022-11-09 7 Ob 97/22y Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21 TE OGH 2022-11-23 7 Ob 112/22d Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Klauseln in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung; Verbandsprozess. (T65) TE OGH 2022-12-13 7 Ob 160/22p Beis wie T1; Beis wie T43; Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Begriff der „Ausnahmesituation“ ist unbestimmt. (T66) Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Ausnahme der Katastrophe aus dem Versicherungsschutz ist nicht intransparent. (T67) TE OGH 2022-12-13 7 Ob 153/22h Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel; Verbandsprozess. (T68) TE OGH 2023-01-25 7 Ob 185/22i Beis wie T67 TE OGH 2023-02-21 2 Ob 11/23s vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 Beisatz: Hier: AGB-Änderung durch Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. (T69) Beisatz: Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass der Verbraucher auch unter Berücksichtigung der in der Klausel enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommt, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. (T70) TE OGH 2023-04-18 5 Ob 160/22y Beisatz wie T12; Beisatz wie T33 TE OGH 2023-03-22 7 Ob 13/23x vgl; Beisatz wie T60 TE OGH 2023-04-19 7 Ob 3/23a vgl; Beisatz: Klausel, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. (T71)vgl; Beisatz: Klausel, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Paragraph 6, VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. (T71) Anm: So bereits 7 Ob 148/21x.Anmerkung, So bereits 7 Ob 148/21x. TE OGH 2023-04-27 9 Ob 94/22x Beisatz: Hier: Fitnessstudio-Vertrag: Eine Klausel zur Vertragsbeendigung, die dem Verbraucher keine klare Position über seine Kündigungsrechte, vor allem aber auch keine diesbezüglichen Vorteile einräumt, solche sehr wohl aber suggeriert, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (T72)Beisatz: Hier: Fitnessstudio-Vertrag: Eine Klausel zur Vertragsbeendigung, die dem Verbraucher keine klare Position über seine Kündigungsrechte, vor allem aber auch keine diesbezüglichen Vorteile einräumt, solche sehr wohl aber suggeriert, ist intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG (T72) TE OGH 2023-09-27 7 Ob 92/23i vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21 Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T73) TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17; Beisatz wie T36; Beisatz wie T55 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T74) Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T75)Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach Paragraph 10, Absatz eins, PRG ohne Hinweis auf Rechte nach Paragraph 10, Absatz 2, PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T75) Beisatz: Klausel mit Verweis auf "jederzeit einsehbare" Datenschutzerklärung, nach der es für den Verbraucher unklar bleibt, welche Fassung der Datenschutzerklärung für ihn letztlich verbindlich zur Anwendung gelangt. (T76) Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T77)Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach Paragraph 8, PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T77) Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T78)Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß Paragraph 11, Absatz 2, PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T78) Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T79) Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T80)Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach Paragraph 7, Absatz 2, PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T80) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 205/23z vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T81); Beisatz wie T75 Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T82)Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen Paragraph 5 c, Absatz eins, VersVG. (T82) Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T83)Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. (T83) TE OGH 2024-01-23 2 Ob 238/23y vgl; Beisatz wie T12: Hier: Unklar, wie oft in der Klausel vorgesehene Spesen verrechnet werden (T84) Beisatz nur wie T12: Hier: Für Kunden ist nicht überprüfbar, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden. (T85) TE OGH 2023-11-21 4 Ob 222/22h Beisatz: Gebot der vollständigen Widergabe des Gesetzes, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar bleiben. (T86); Beisatz wie T21 TE OGH 2024-02-28 3 Ob 199/23w Beisatz: Hier: Intransparent sind: Klausel, mit der sich der (online) Reisevermittler vorbehält, "die zusätzlichen Vorteile [des Dauerschuldverhältnisses = Abo) jederzeit zu ändern, zu erweitern oder zu erneuern" [Klausel 1]. Klausel, mit der eine Haftungsbeschränkung bezweckt ist, die aber Umfang dieser Haftungsbeschränkung nicht darlegt [Klausel 10]. (T87) TE OGH 2024-06-19 7 OB 92/24s Beisatz: hier: Art 19 AUVB 2010 "Unversicherbare Sportarten" und Art 20.10 AUVB "Ausschlüsse" sind nicht intransparent. (T88)Beisatz: hier: Artikel 19, AUVB 2010 "Unversicherbare Sportarten" und Artikel 20 Punkt 10, AUVB "Ausschlüsse" sind nicht intransparent. (T88) TE OGH 2024-06-19 7 Ob 51/24m vgl; Beisatz: Hier: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht. Der Wegfall der Rentenwahlkausel führt hier nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags zwischen den Streitteilen. (T89) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p Beisatz wie T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21 TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m Beisatz wie T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 105/24b vgl; Beisatz wie T89 TE OGH 2024-09-10 10 Ob 23/24s Beisatz wie T14; Beisatz wie T21 TE OGH 2024-12-17 10 Ob 54/24z Beisatz wie T12 TE OGH 2025-01-14 8 Ob 92/24y Beisatz wie T4 Beisatz wie T9: Hier: Beurteilung der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts im Lichte der Entscheidung des EuGH 2.1.2023, C-395/21, D.V./M.A. (T90) TE OGH 2025-01-23 4 Ob 181/24g Beisatz nur wie T55 Beisatz: Hier: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die fixe Mahnkosten iHv EUR 20,-- mit der Einschränkung vorsah, dass nur solche Mahnkosten anfallen, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig und im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessen sind. (T91) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 6/25w vgl; Beisatz: Hier: Art 6 ARB
  7. (T92)vgl; Beisatz: Hier: Artikel 6, ARB
  8. (T92) TE OGH 2025-03-26 6 Ob 174/24t Beisatz wie T90 TE OGH 2025-03-28 8 Ob 145/24t Beisatz wie T1; Beisatz wie T55 Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen die den Eindruck erwecken, dass die Leistungen in anderen EWR-Staaten nur nach einer gesonderten Verifizierung in Anspruch genommen werden können. (T93) TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a Beisatz wie T14; Beisatz wie T21 Beisatz: Die bloße Fehlbezeichnung als „Inventar“ anstelle von „selbständiger Bestandteil“ des Bestandgegenstands ist demnach nicht geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln, oder ihn von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten. (T94) TE OGH 2025-05-21 7 Ob 3/25d nur T14; nur T21 Beisatz: Hier: Klausel zur Berechnung einer Bonusrente in allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen. (T95) TE OGH 2025-06-25 5 Ob 191/24k Beisatz nur wie T85: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel (Klausel 10) in einem Kreditkartenvertrag, die keine Abgrenzung zwischen der vereinbarten Bearbeitungsgebühr und dem Währungsumrechnungsentgelt vorsah. (T96) TE OGH 2025-07-23 3 Ob 45/25a Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b Beisatz wie T55: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die den Mieter bei einem ernsten Schaden des Hauses dazu verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen. (T97) TE OGH 2025-10-23 2 Ob 92/25f vgl; Beisatz wie T2: Hier: Intransparenz einer Vereinbarung in einem Kreditvertrag nach § 6 Abs 3 KSchG, die ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 12.150 EUR und davon nicht abgrenzbare Entgelte für „Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung“, „Grundbuchsüberprüfung“ und „Abwicklung über Treuhänder“ vorsah. (T99)vgl; Beisatz wie T2: Hier: Intransparenz einer Vereinbarung in einem Kreditvertrag nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, die ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 12.150 EUR und davon nicht abgrenzbare Entgelte für „Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung“, „Grundbuchsüberprüfung“ und „Abwicklung über Treuhänder“ vorsah. (T99) TE OGH 2025-11-26 3 Ob 77/25g Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-12-16 4 Ob 74/25y TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T21; Beisatz wie T43 Beisatz: Hier: Klauseln in einem Kreditvertrag - Verbandsverfahren (T101) TE OGH 2026-01-27 3 Ob 169/25m TE OGH 2026-01-13 10 Ob 57/25t vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12 Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, wenn der Anteil der vom Förderwerber eingesetzten Eigenmittel bei einer Deckungsmiete nach § 64 Abs 2 WWFSG 1989 nicht offengelegt wurde. (T102)Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, wenn der Anteil der vom Förderwerber eingesetzten Eigenmittel bei einer Deckungsmiete nach Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG 1989 nicht offengelegt wurde. (T102) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115219

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