RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115220 Entscheidungsdatum22.03.2001 Geschäftszahl4Ob28/01y; 6Ob253/07k; 3Ob168/12w; 7Ob84/12x; 1Ob201/20w NormKSchG §6 Abs1 Z3; KSchG §6 Abs3 RechtssatzDurch die Klausel "Diese Kontoauszüge gelten mit dem Tag der Abrufbarkeit auf dem Kontoauszugsdrucker als dem Kunden zugestellt" wird, ebenso wie durch die Klausel "Diese Unterlagen gelten mit dem Tag der Bereitstellung zur Abholung am Schalter als dem Kontoinhaber zugegangen", das Risiko der (rechtzeitigen) Kenntnisnahme einer Erklärung der Bank auf den Verbraucher überwälzt. Da die Klauseln darauf nicht hinweisen und damit einen Anwendungsfall nicht offen legen, dessen Eintritt nicht unwahrscheinlich ist und der erhebliche finanzielle Nachteile für den Verbraucher nach sich ziehen kann, sind beide Klauseln intransparent. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-22 4 Ob 28/01y Veröff: SZ 74/52 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 253/07k Ähnlich; Bem: Der Oberste Gerichtshof sieht nach neuerlicher Prüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung der dargelegten Auffassungen der Lehre keine Veranlassung, von der in der Entscheidung 4 Ob 28/01y ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen. (T1) Beisatz: Hier wird der Zugang erst am ersten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung beziehungsweise der Abfragemöglichkeit angenommen. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Zustellmodus vorgesehen wird, der vom Normalfall der Zustellung auf dem üblichen Postweg abweicht und darauf verzichtet, dass die Erklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Bei Bereithaltung zur Abholung erfolgt der Zugang nicht stets sofort mit der Bereitstellung, sondern erst dann, wenn mit der Abholung gerechnet werden kann. Es handelt sich nicht um ein Girokonto, sondern um ein Wertpapierkonto, bei dem in der Regel weniger Kontobewegungen stattfinden und bei dem - anders als bei einem Girokonto- nicht in gleicher Weise die regelmäßige Überprüfung des Kontostands üblich ist, sodass mit der Abholung unter Umständen auch erst nach Wochen gerechnet werden kann. Eine solche Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG und ist unzulässig. (T2)Beisatz: Hier wird der Zugang erst am ersten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung beziehungsweise der Abfragemöglichkeit angenommen. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Zustellmodus vorgesehen wird, der vom Normalfall der Zustellung auf dem üblichen Postweg abweicht und darauf verzichtet, dass die Erklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Bei Bereithaltung zur Abholung erfolgt der Zugang nicht stets sofort mit der Bereitstellung, sondern erst dann, wenn mit der Abholung gerechnet werden kann. Es handelt sich nicht um ein Girokonto, sondern um ein Wertpapierkonto, bei dem in der Regel weniger Kontobewegungen stattfinden und bei dem - anders als bei einem Girokonto- nicht in gleicher Weise die regelmäßige Überprüfung des Kontostands üblich ist, sodass mit der Abholung unter Umständen auch erst nach Wochen gerechnet werden kann. Eine solche Klausel verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG und ist unzulässig. (T2) TE OGH 2012-10-17 3 Ob 168/12w Auch TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x Vgl auch; Veröff: SZ 2012/115 TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 3]. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115220
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.