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{'item': ['5Ob58/01t', '5Ob161/03t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.03.2001 Geschäftszahl5Ob58/01t; 5Ob161/03t NormMRG §10; 2. WÄG ArtV Abs3 Z1 lita; WÄG ArtV Abs3 Z1 litb; WÄG ArtV Abs3 Z1 litc; WGG idF 2.WÄG §20 Abs5;WGG in der Fassung 2.WÄG §20 Abs5; Rechtssatz"Aufwendungen" im Sinn des § 10 MRG beziehungsweise § 20 Abs 5 WGG könen nicht in Teilrechnungen zerlegt werden, die dann unterschiedlichen Abschreibungsmodellen zu unterwerfen sind. An dem Gesetzeszweck der erleichterten Feststellung der Höhe des Aufwandersatzanspruches durch lineare Abschreibung hat sich die Auslegung des Begriffs "Aufwendungen" zu orientieren. Fällt eine Aufwendung in eine bestimmte Aufwendungsgruppe, für die eine bestimmte Abschreibungsmodalität vorgesehen ist, kommt deren Zerteilung in einzelne Rechnungen - etwa für Arbeitsleistungen und getrennt davon den Materialaufwand - nicht in Betracht. Sämtliche Aufwendungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden, oder mit den tatsächlich in bestimmter Höhe geförderten in untrennbarem Zusammenhang stehen, sind dem Abschreibungsmodell der Förderungslaufzeit zu unterwerfen. Es ist hinsichtlich der Aufwendungen eine Gesamtbetrachtung unter dem Aspekt eines bestimmten Abschreibungsmodells vorzunehmen."Aufwendungen" im Sinn des Paragraph 10, MRG beziehungsweise Paragraph 20, Absatz 5, WGG könen nicht in Teilrechnungen zerlegt werden, die dann unterschiedlichen Abschreibungsmodellen zu unterwerfen sind. An dem Gesetzeszweck der erleichterten Feststellung der Höhe des Aufwandersatzanspruches durch lineare Abschreibung hat sich die Auslegung des Begriffs "Aufwendungen" zu orientieren. Fällt eine Aufwendung in eine bestimmte Aufwendungsgruppe, für die eine bestimmte Abschreibungsmodalität vorgesehen ist, kommt deren Zerteilung in einzelne Rechnungen - etwa für Arbeitsleistungen und getrennt davon den Materialaufwand - nicht in Betracht. Sämtliche Aufwendungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden, oder mit den tatsächlich in bestimmter Höhe geförderten in untrennbarem Zusammenhang stehen, sind dem Abschreibungsmodell der Förderungslaufzeit zu unterwerfen. Es ist hinsichtlich der Aufwendungen eine Gesamtbetrachtung unter dem Aspekt eines bestimmten Abschreibungsmodells vorzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 2001/03/27 5 Ob 58/01t TE OGH 2003/08/26 5 Ob 161/03t Vgl; nur: An dem Gesetzeszweck der erleichterten Feststellung der Höhe des Aufwandersatzanspruches durch lineare Abschreibung hat sich die Auslegung des Begriffs "Aufwendungen" zu orientieren. Sämtliche Aufwendungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden, oder mit den tatsächlich in bestimmter Höhe geförderten in untrennbarem Zusammenhang stehen, sind dem Abschreibungsmodell der Förderungslaufzeit zu unterwerfen. (T1); Beisatz: Der in der Entscheidung 5 Ob 58/01t betonte Vorrang des Förderungsmodells sollte im Anlassfall die Amortisation einer Investition mit teils geförderten, teils nicht geförderten Leistungen vereinfachen, ist aber nicht so zu verstehen, dass bei einer Laufzeit der Förderung unter 10 Jahren stets Maß an der kürzeren Förderungslaufzeit genommen werden muss. (T2); Beisatz: Auch bei geförderten Verbesserungsmaßnahmen iSd § 10 Abs 3 Z 1 und Z 3 MRG ist der zehnjährigen Amortisation der Vorzug zu geben, falls sich nicht aus § 10 Abs 1 Z 2 MRG eine noch längere Amortisationszeit ergibt. (T3)Vgl; nur: An dem Gesetzeszweck der erleichterten Feststellung der Höhe des Aufwandersatzanspruches durch lineare Abschreibung hat sich die Auslegung des Begriffs "Aufwendungen" zu orientieren. Sämtliche Aufwendungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden, oder mit den tatsächlich in bestimmter Höhe geförderten in untrennbarem Zusammenhang stehen, sind dem Abschreibungsmodell der Förderungslaufzeit zu unterwerfen. (T1); Beisatz: Der in der Entscheidung 5 Ob 58/01t betonte Vorrang des Förderungsmodells sollte im Anlassfall die Amortisation einer Investition mit teils geförderten, teils nicht geförderten Leistungen vereinfachen, ist aber nicht so zu verstehen, dass bei einer Laufzeit der Förderung unter 10 Jahren stets Maß an der kürzeren Förderungslaufzeit genommen werden muss. (T2); Beisatz: Auch bei geförderten Verbesserungsmaßnahmen iSd Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, MRG ist der zehnjährigen Amortisation der Vorzug zu geben, falls sich nicht aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MRG eine noch längere Amortisationszeit ergibt. (T3) RechtssatznummerRS0114933

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.