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{'item': ['5Ob65/01x', '5Ob152/11f', '5Ob57/21z', '5Ob178/21v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114876 Entscheidungsdatum27.03.2001 Geschäftszahl5Ob65/01x; 5Ob152/11f; 5Ob57/21z; 5Ob178/21v NormMRG §8 Abs2 Z1; MRG §8 Abs2 Z2; MRG §37 Abs1 Z5; WEG 2002 §16 Abs3; WEG 2002 §52 Abs1 Z2 RechtssatzBei einem Duldungsbegehren ist es nach § 8 Abs 2 MRG ausreichend, zu präzisieren, welche Änderungen (Beeinträchtigungen) ein Mieter hinzunehmen hat, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zur materiellrechtlichen Begründung der Notwendigkeit des Eingriffs ist eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens ausreichend, die, wenn es zur Schlüssigkeit erforderlich, mit Planunterlagen zu ergänzen ist. Zur Dartuung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Eingriffs ist weder die Einleitung noch der rechtskräftige Abschluss eines Baubewilligungsverfahrens erforderlich. Nicht einmal die behördliche Genehmigungsfähigkeit des Projektes ist zu prüfen. Es ist nicht Sache des Bestandrechts, öffentlich-rechtliche Voraussetzungen des "Dürfens", das in einer Baubewilligung gelegen ist, zu klären.Bei einem Duldungsbegehren ist es nach Paragraph 8, Absatz 2, MRG ausreichend, zu präzisieren, welche Änderungen (Beeinträchtigungen) ein Mieter hinzunehmen hat, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zur materiellrechtlichen Begründung der Notwendigkeit des Eingriffs ist eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens ausreichend, die, wenn es zur Schlüssigkeit erforderlich, mit Planunterlagen zu ergänzen ist. Zur Dartuung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Eingriffs ist weder die Einleitung noch der rechtskräftige Abschluss eines Baubewilligungsverfahrens erforderlich. Nicht einmal die behördliche Genehmigungsfähigkeit des Projektes ist zu prüfen. Es ist nicht Sache des Bestandrechts, öffentlich-rechtliche Voraussetzungen des "Dürfens", das in einer Baubewilligung gelegen ist, zu klären. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-27 5 Ob 65/01x TE OGH 2011-08-25 5 Ob 152/11f nur: Bei einem Duldungsbegehren ist es nach § 8 Abs 2 MRG ausreichend, zu präzisieren, welche Änderungen (Beeinträchtigungen) ein Mieter hinzunehmen hat, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zur materiellrechtlichen Begründung der Notwendigkeit des Eingriffs ist eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens ausreichend, die, wenn es zur Schlüssigkeit erforderlich, mit Planunterlagen zu ergänzen ist. (T1)nur: Bei einem Duldungsbegehren ist es nach Paragraph 8, Absatz 2, MRG ausreichend, zu präzisieren, welche Änderungen (Beeinträchtigungen) ein Mieter hinzunehmen hat, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zur materiellrechtlichen Begründung der Notwendigkeit des Eingriffs ist eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens ausreichend, die, wenn es zur Schlüssigkeit erforderlich, mit Planunterlagen zu ergänzen ist. (T1) TE OGH 2021-07-27 5 Ob 57/21z nur T1 TE OGH 2021-11-15 5 Ob 178/21v Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 16 Abs 3 WEG. (T2)Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 3, WEG. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114876

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.