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Europaius

9Ob4/01f

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.03.2001 Geschäftszahl9Ob4/01f NormMRG §29 Abs3;

RechtssatzDer durch die Zusammenfassung der §§ 20 und 23 Abs 2 MG unklar gewordene Text des § 29 Abs 3 MRG ist berichtigend wie folgt auszulegen:Der durch die Zusammenfassung der Paragraphen 20 und 23 Absatz 2, MG unklar gewordene Text des Paragraph 29, Absatz 3, MRG ist berichtigend wie folgt auszulegen:

1.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 oder des Abs 2 MRG erlischt das Mietverhältnis nach § 1113 ABGB; eine Fortsetzung kommt nur nach § 1114 S 2 ABGB zustande.1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Absatz 2, MRG erlischt das Mietverhältnis nach Paragraph 1113, ABGB; eine Fortsetzung kommt nur nach Paragraph 1114, S 2 ABGB zustande.
2.Bei allen anderen befristeten Verträgen (mit undurchsetzbarem Endtermin oder mit bedingtem iSd § 1114 S 1 ABGB) bedarf es zur Vermeidung der Vertragsverlängerung seitens des Mieters idR nur einer formlosen Erklärung, die Miete nicht fortzusetzen - insofern richtet sich die Vertragsverlängerung nach § 1114 ABGB - während auf das Auflösungsbegehren des Vermieters die Vorschriften über die Kündigung (§§ 30 - 33 MRG) sinngemäß anzuwenden sind; dies gilt jedoch nur, soweit nicht im Vertrag ausdrücklich die Kündigung bedungen wurde, da in diesem Fall auch eine formelle Kündigung des Mieters erforderlich ist (siehe bereits MietSlg 43.243).2. Bei allen anderen befristeten Verträgen (mit undurchsetzbarem Endtermin oder mit bedingtem iSd Paragraph 1114, S 1 ABGB) bedarf es zur Vermeidung der Vertragsverlängerung seitens des Mieters idR nur einer formlosen Erklärung, die Miete nicht fortzusetzen - insofern richtet sich die Vertragsverlängerung nach Paragraph 1114, ABGB - während auf das Auflösungsbegehren des Vermieters die Vorschriften über die Kündigung (Paragraphen 30, - 33 MRG) sinngemäß anzuwenden sind; dies gilt jedoch nur, soweit nicht im Vertrag ausdrücklich die Kündigung bedungen wurde, da in diesem Fall auch eine formelle Kündigung des Mieters erforderlich ist (siehe bereits MietSlg 43.243).

EntscheidungstexteTE OGH 2001/03/28 9 Ob 4/01f RechtssatznummerRS0114970

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.