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Während des
nkurses ist nicht der bisherige Geschäftsführer einer GmbH, sondern der Masseverwalter buchführungspflichtig und bilanzierungspflichtig, und zwar auch für einen Zeitraum vor der
nkurseröffnung und unabhängig davon, ob der Betrieb fortgeführt wird. Daher sind gegen den Geschäftsführer keine Zwangsstrafen nach § 283 HGB zu verhängen.Während des
nkurses ist nicht der bisherige Geschäftsführer einer GmbH, sondern der Masseverwalter buchführungspflichtig und bilanzierungspflichtig, und zwar auch für einen Zeitraum vor der
nkurseröffnung und unabhängig davon, ob der Betrieb fortgeführt wird. Daher sind gegen den Geschäftsführer keine Zwangsstrafen nach Paragraph 283, HGB zu verhängen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-29 6 Ob 25/01x Veröff: SZ 74/58 TE OGH 2002-10-10 6 Ob 152/02z Beisatz: Im Grundsatz ist damit die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses für Geschäftsjahre vor der Auflösung bereits bejaht worden. Die besonderen Vorschriften des § 91 Abs 1 GmbHG über die Rechnungslegung der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung lassen die Rechnungslegungspflicht für die der Auflösung vorangegangene Zeit unberührt. Daher ist eine Rechnungslegung für vor der Auflösung voll abgelaufene Geschäftsjahre erforderlich, wenn für diese noch kein Abschluss vorhanden sein sollte. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Zuständig für die Aufstellung eines nicht vorhandenen Jahresabschlusses für ein vor der Auflösung voll abgelaufenes Geschäftsjahr sind während der Liquidation die Liquidatoren (hier: Aufstellung eines Jahresabschlusses für ein vor der
nkurseröffnung voll abgelaufenes Geschäftsjahr nach Aufhebung des
nkurses gemäß § 157
). (T1)Beisatz: Im Grundsatz ist damit die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses für Geschäftsjahre vor der Auflösung bereits bejaht worden. Die besonderen Vorschriften des Paragraph 91, Absatz eins, GmbHG über die Rechnungslegung der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung lassen die Rechnungslegungspflicht für die der Auflösung vorangegangene Zeit unberührt. Daher ist eine Rechnungslegung für vor der Auflösung voll abgelaufene Geschäftsjahre erforderlich, wenn für diese noch kein Abschluss vorhanden sein sollte. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Zuständig für die Aufstellung eines nicht vorhandenen Jahresabschlusses für ein vor der Auflösung voll abgelaufenes Geschäftsjahr sind während der Liquidation die Liquidatoren (hier: Aufstellung eines Jahresabschlusses für ein vor der
nkurseröffnung voll abgelaufenes Geschäftsjahr nach Aufhebung des
nkurses gemäß Paragraph 157,
). (T1) TE OGH 2007-03-16 6 Ob 154/05y Beisatz: Die Verhängung einer Zwangsstrafe iSd § 283 Abs 1 UGB gegen den Masseverwalter ist zulässig. (T2)Beisatz: Die Verhängung einer Zwangsstrafe iSd Paragraph 283, Absatz eins, UGB gegen den Masseverwalter ist zulässig. (T2) Veröff: SZ 2007/34 TE OGH 2007-11-07 6 Ob 246/07f Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/176 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 32/09p TE OGH 2011-09-14 6 Ob 134/11s Auch; Beisatz: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft treffen die Pflichten nach §§ 277 ff UGB den Insolvenzverwalter. (T3)Auch; Beisatz: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft treffen die Pflichten nach Paragraphen 277, ff UGB den Insolvenzverwalter. (T3) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 130/11b Vgl TE OGH 2011-09-14 6 Ob 189/11d Vgl TE OGH 2011-09-14 6 Ob 133/11v Vgl TE OGH 2011-09-14 6 Ob 176/11t Vgl; Beisatz: Hier: Zwangsstrafe gegen den Liquidator. (T4) TE OGH 2013-01-31 6 Ob 249/12d Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für eine eigenständige Antragslegitimation und dementsprechend Parteistellung der Gesellschaft und des Geschäftsführers besteht daher kein Raum. (T5) TE OGH 2013-02-27 6 Ob 26/13m Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dieser hat die Offenlegungspflichten bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (oder einer allenfalls früheren Löschung des Unternehmens im Firmenbuch) zu erfüllen, und zwar grundsätzlich auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und selbst bei zwischenzeitig geschlossenem Unternehmen. (T6) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 94/14p Auch TE OGH 2016-11-29 6 Ob 197/16p Vgl; Beisatz: Dass auch die Liquidatoren einer Gesellschaft nach deren Auflösung für die Offenlegung früherer Jahresabschlüsse verantwortlich sind, entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T7) TE OGH 2017-02-27 6 Ob 20/17k Vgl; Beisatz: § 285 Abs 1 UGB ist nur im Fall der Insolvenz einer offenlegungspflichtigen Gesellschaft anzuwenden, nicht aber im Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs. (T8); Veröff: SZ 2017/27Vgl; Beisatz: Paragraph 285, Absatz eins, UGB ist nur im Fall der Insolvenz einer offenlegungspflichtigen Gesellschaft anzuwenden, nicht aber im Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs. (T8); Veröff: SZ 2017/27 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0039298
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.