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{'item': '7Ob320/00k; 4Ob199/01w; 6Ob185/02b; 2Ob100/06d; 2Ob280/05y; 10Ob9/11p; 9Ob25/13m; 4Ob161/14a; 1Ob38/22b; 8Ob35/25t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115079 Entscheidungsdatum28.03.2025 Geschäftszahl7Ob320/00k; 4Ob199/01w; 6Ob185/02b; 2Ob100/06d; 2Ob280/05y; 10Ob9/11p; 9Ob25/13m; 4Ob161/14a; 1Ob38/22b; 8Ob35/25t NormEuGVÜ Art17 Abs1 lita EuGVÜ Art17 Abs1 litb Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 JN §104 B EUGVVO 2012 Art25 RechtssatzKeine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 Abs 1 lit a beziehungsweise lit b EuGVÜ liegt vor, wenn sich die Wortfolge "Gerichtsstand: Landesgericht X." nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite, unterhalb des Endes des Vertragstextes auf dieser Seite befindet. In den Fußzeilen selbst befinden sich nur Angaben zur Klägerin wie die abgekürzte Bezeichnung der Klägerin, ihr Geschäftszweck, ihre Adresse, Telefonnummer, Fax, e-Mail, Bankverbindung und HRB-Zahl, die jedenfalls nicht Gegenstand der Willenserklärung der Klägerin sind. Im Umfeld der Fußzeilen ist daher ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung versteckt, welches dort nicht zu erwarten ist und das in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich ist.Keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera a, beziehungsweise Litera b, EuGVÜ liegt vor, wenn sich die Wortfolge "Gerichtsstand: Landesgericht römisch zehn." nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite, unterhalb des Endes des Vertragstextes auf dieser Seite befindet. In den Fußzeilen selbst befinden sich nur Angaben zur Klägerin wie die abgekürzte Bezeichnung der Klägerin, ihr Geschäftszweck, ihre Adresse, Telefonnummer, Fax, e-Mail, Bankverbindung und HRB-Zahl, die jedenfalls nicht Gegenstand der Willenserklärung der Klägerin sind. Im Umfeld der Fußzeilen ist daher ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung versteckt, welches dort nicht zu erwarten ist und das in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich ist. EntscheidungstexteTE OGH 2001-03-30 7 Ob 320/00k TE OGH 2001-09-25 4 Ob 199/01w Vgl auch; Beisatz: Ist eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten, der kein äußerlich integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist, so etwa bei AGB, dann wird sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie findet; eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht. Die pauschale Annahme eines schriftlichen Angebots führt nur dann zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn eine entsprechende Klausel im Angebot unmissverständlich enthalten war. (T1) TE OGH 2002-08-29 6 Ob 185/02b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind. (T2) TE OGH 2006-05-18 2 Ob 100/06d Vgl auch; Beisatz: Die Prüfung der Prozessvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 Abs 1 EuGVÜ begründet keinen Unterschied zu § 104 JN. (T3); Beisatz: Hier zu § 104 JN: Von einer solcherart versteckten Klausel ist auch hier auszugehen: Nach dem Inhalt der diesbezüglichen Korrespondenzurkunden (deren Echtheit und Richtigkeit unbestritten blieb), befindet sich die Klausel am unteren Rand zwar jeder einzelnen Seite des Anbotschreibens der Klägerin, aber so wie in der zitierten Vorentscheidung lediglich in der dritten (letzten) Fußzeile ohne besondere Hervorhebung (weder hinsichtlich Schriftgröße noch Schriftart) zwischen der Firmenbuchnummer und der DVR- bzw der UID-Nummer; in den Zeilen darüber befinden sich nur der Firmenwortlaut sowie (darunter) deren Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mailadresse. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Prüfung der Prozessvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ begründet keinen Unterschied zu Paragraph 104, JN. (T3); Beisatz: Hier zu Paragraph 104, JN: Von einer solcherart versteckten Klausel ist auch hier auszugehen: Nach dem Inhalt der diesbezüglichen Korrespondenzurkunden (deren Echtheit und Richtigkeit unbestritten blieb), befindet sich die Klausel am unteren Rand zwar jeder einzelnen Seite des Anbotschreibens der Klägerin, aber so wie in der zitierten Vorentscheidung lediglich in der dritten (letzten) Fußzeile ohne besondere Hervorhebung (weder hinsichtlich Schriftgröße noch Schriftart) zwischen der Firmenbuchnummer und der DVR- bzw der UID-Nummer; in den Zeilen darüber befinden sich nur der Firmenwortlaut sowie (darunter) deren Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mailadresse. (T4) TE OGH 2007-02-07 2 Ob 280/05y Vgl aber; Beisatz: Durch die Paraphierung direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand wurde die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann, da die Absicht des Vertragspartners, Verträgen grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, der Klägerin auf Grund der seit 2002 bestandenen Geschäftsbeziehung nicht verborgen geblieben sein konnte, keine Rede sein. (T5) TE OGH 2011-03-01 10 Ob 9/11p Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 25/13m Auch TE OGH 2014-10-21 4 Ob 161/14a Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-03-23 1 Ob 38/22b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2025-03-28 8 Ob 35/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115079

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.