RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125072 Entscheidungsdatum25.06.2019 GeschäftszahlBsw27229/95; Bsw12350/04; Bsw52515/99; Bsw16330/02; Bsw42034/04; Bsw26958/07; Bsw36936/05; Bsw53541/07; Bsw27900/04; Bsw24027/07; Bsw44084/10; Bsw15351/03; Bsw23380/09; Bsw23380/09; Bsw17249/12; Bsw47152/06; Bsw11593/12; Bsw18052/11; Bsw41720/13 NormMRK Art3 II1 MRK Art3 II3 MRK Art3 III3 RechtssatzBei der Beurteilung ob ein Verhalten das für Art 3 erforderliche Minimum an Härte erreicht können Dauer der Behandlung, ihre physischen und/oder psychischen Folgen, und in manchen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers von Bedeutung sein. Eine Behandlung oder Strafe ist erniedrigend, wenn sie die Demütigung des Betroffenen zum Ziel hat und deren Folgen sich auf eine Art und Weise nachteilig auf diesen auswirken, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Solche Behandlungen sind geeignet, in ihren Opfern Gefühle der Furcht, der Angst und der Minderwertigkeit hervorzurufen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. In diesem Zusammenhang muss auf die Verpflichtung der Behörden hingewiesen werden, die Gesundheit von ihrer Freiheit entzogenen Personen zu schützen. Der Mangel an geeigneter medizinischer Behandlung kann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.Bei der Beurteilung ob ein Verhalten das für Artikel 3, erforderliche Minimum an Härte erreicht können Dauer der Behandlung, ihre physischen und/oder psychischen Folgen, und in manchen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers von Bedeutung sein. Eine Behandlung oder Strafe ist erniedrigend, wenn sie die Demütigung des Betroffenen zum Ziel hat und deren Folgen sich auf eine Art und Weise nachteilig auf diesen auswirken, die mit Artikel 3, EMRK unvereinbar ist. Solche Behandlungen sind geeignet, in ihren Opfern Gefühle der Furcht, der Angst und der Minderwertigkeit hervorzurufen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. In diesem Zusammenhang muss auf die Verpflichtung der Behörden hingewiesen werden, die Gesundheit von ihrer Freiheit entzogenen Personen zu schützen. Der Mangel an geeigneter medizinischer Behandlung kann zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2001-04-03 Bsw 27229/95 Bemerkung: Keenan gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 2001,65 TE AUSL EGMR 2006-09-26 Bsw 12350/04 nur: Bei der Beurteilung ob ein Verhalten das für Art 3 erforderliche Minimum an Härte erreicht können Dauer der Behandlung, ihre physischen und/oder psychischen Folgen, und in manchen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers von Bedeutung sein. (T1)nur: Bei der Beurteilung ob ein Verhalten das für Artikel 3, erforderliche Minimum an Härte erreicht können Dauer der Behandlung, ihre physischen und/oder psychischen Folgen, und in manchen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers von Bedeutung sein. (T1) Veröff: NL 2006,232 TE AUSL EGMR 2008-05-13 Bsw 52515/99 nur T1; Beisatz: Damit eine Strafe oder eine damit einhergehende Behandlung als unmenschlich oder erniedrigend angesehen werden kann, muss das damit verbundene Leiden oder eine Erniedrigung über das mit einer legitimen Strafe oder Behandlung unvermeidlich einhergehende Element des Leidens oder der Erniedrigung hinausgehen. Die bloße Überstellung in ein Krankenhaus zum Zweck einer gynäkologischen Untersuchung erreicht das von Art 3 MRK geforderte Mindestmaß an Schwere nicht. (Juhnke gegen die Türkei) (T2)nur T1; Beisatz: Damit eine Strafe oder eine damit einhergehende Behandlung als unmenschlich oder erniedrigend angesehen werden kann, muss das damit verbundene Leiden oder eine Erniedrigung über das mit einer legitimen Strafe oder Behandlung unvermeidlich einhergehende Element des Leidens oder der Erniedrigung hinausgehen. Die bloße Überstellung in ein Krankenhaus zum Zweck einer gynäkologischen Untersuchung erreicht das von Artikel 3, MRK geforderte Mindestmaß an Schwere nicht. (Juhnke gegen die Türkei) (T2) Veröff: NL 2008,134 TE AUSL EGMR, OGH 2008-05-20 Bsw 16330/02 Beis wie T2 nur: Damit eine Strafe oder eine damit einhergehende Behandlung als unmenschlich oder erniedrigend angesehen werden kann, muss das damit verbundene Leiden oder eine Erniedrigung über das mit einer legitimen Strafe oder Behandlung unvermeidlich einhergehende Element des Leidens oder der Erniedrigung hinausgehen. (T3) Beisatz: Freiheitsentziehende Maßnahmen können in vielen Fällen ein solches Element aufweisen. Deshalb muss der Staat dafür Sorge tragen, dass diese unter mit der Menschenwürde vereinbaren Bedingungen stattfinden, jedes über das Unvermeidbare hinausgehende Leid verhindert wird und das Wohl und die Gesundheit des Betroffenen angemessen gesichert sind. (Gülmez gegen die Türkei) (T4) Veröff: NL 2008,142 TE AUSL EGMR 2008-05-22 Bsw 42034/04 nur: Der Mangel an geeigneter medizinischer Behandlung kann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. (T5)nur: Der Mangel an geeigneter medizinischer Behandlung kann zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. (T5) Veröff: NL 2008,145 TE AUSL EGMR 2009-11-03 Bsw 26958/07 nur T1 (irrig erfasst als T6) Veröff: NL 2009,325 TE AUSL EGMR 2009-06-02 Bsw 36936/05 nur: In diesem Zusammenhang muss auf die Verpflichtung der Behörden hingewiesen werden, die Gesundheit von ihrer Freiheit entzogenen Personen zu schützen. Der Mangel an geeigneter medizinischer Behandlung kann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. (Keenan gegen das Vereinigte Königreich) (T7)nur: In diesem Zusammenhang muss auf die Verpflichtung der Behörden hingewiesen werden, die Gesundheit von ihrer Freiheit entzogenen Personen zu schützen. Der Mangel an geeigneter medizinischer Behandlung kann zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. (Keenan gegen das Vereinigte Königreich) (T7) Veröff: NL 2009,149 TE AUSL EGMR 2009-06-11 Bsw 53541/07 nur T1 (irrig erfasst als T8); Beis wie T3 (irrig erfasst als T9) Veröff: NL 2009,162 TE AUSL EGMR 2009-12-22 Bsw 27900/04 nur T7 Beisatz: Es ist problematisch, einen Häftling, der sich im fortgeschrittenen Stadium eines Hungerstreiks befindet und bei dem ein erhöhtes Risiko besteht, das Bewusstsein zu verlieren, in Einzelhaft unterzubringen, solange keine angemessenen Vorkehrungen zur Überwachung seines Gesundheitszustands getroffen werden. (Palushi gg. Österreich) (T10) Anm: Veröff: NL 2010,7Anmerkung, Veröff: NL 2010,7 TE AUSL EGMR 2012-04-10 Bsw 24027/07 nur T1 (irrig erfasst als T11); Beisatz: Die Einschätzung, ob im Fall einer Auslieferung oder Abschiebung das erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht worden ist, kann nur unabhängig von den Gründen für die Auslieferung oder Abschiebung erfolgen. (Babar Ahmad u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T12) Veröff: NL 2012,114 TE AUSL EGMR 2013-03-05 Bsw 44084/10 Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Anhaltung einer an Krebs im Endstadium erkrankten Person ohne Sicherstellung einer angemessenen Betreuung durch qualifiziertes Personal. (Gülay Cetin gg. die Türkei) (T13) Veröff: NL 2013,77 TE AUSL EGMR 2013-03-12 Bsw 15351/03 Auch; nur T7; Veröff: NL 2013,94 TE AUSL EGMR 2013-11-21 Bsw 23380/09 nur T1; Veröff: NL 2013,420 TE AUSL EGMR 2015-09-28 Bsw 23380/09 Vgl auch; nur: Bei der Beurteilung ob ein Verhalten das für Art 3 erforderliche Minimum an Härte erreicht können Dauer der Behandlung, ihre physischen und/oder psychischen Folgen, und in manchen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers von Bedeutung sein. Eine Behandlung oder Strafe ist erniedrigend, wenn sie die Demütigung des Betroffenen zum Ziel hat und deren Folgen sich auf eine Art und Weise nachteilig auf diesen auswirken, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Solche Behandlungen sind geeignet, in ihren Opfern Gefühle der Furcht, der Angst und der Minderwertigkeit hervorzurufen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. (T14)Vgl auch; nur: Bei der Beurteilung ob ein Verhalten das für Artikel 3, erforderliche Minimum an Härte erreicht können Dauer der Behandlung, ihre physischen und/oder psychischen Folgen, und in manchen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers von Bedeutung sein. Eine Behandlung oder Strafe ist erniedrigend, wenn sie die Demütigung des Betroffenen zum Ziel hat und deren Folgen sich auf eine Art und Weise nachteilig auf diesen auswirken, die mit Artikel 3, EMRK unvereinbar ist. Solche Behandlungen sind geeignet, in ihren Opfern Gefühle der Furcht, der Angst und der Minderwertigkeit hervorzurufen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. (T14) TE AUSL EGMR 2015-12-15 Bsw 17249/12 nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung von Haftbedingungen müssen die kumulativen Auswirkungen dieser Bedingungen berücksichtigt werden sowie spezielle Behauptungen des Beschwerdeführers. Die Dauer der Anhaltung einer Person unter den besonderen Bedingungen ist ebenfalls zu beachten. (Szafranski gg. Polen) (T15) Beisatz: Hier: Die unzureichende Abtrennung der sanitären Einrichtungen vom Rest der Zelle begründet für sich alleine keine Unvereinbarkeit der Haftbedingungen mit Art 3 MRK, wenn keine anderen, erschwerenden Faktoren hinzutreten. (Szafranski gg. Polen) (T16)Beisatz: Hier: Die unzureichende Abtrennung der sanitären Einrichtungen vom Rest der Zelle begründet für sich alleine keine Unvereinbarkeit der Haftbedingungen mit Artikel 3, MRK, wenn keine anderen, erschwerenden Faktoren hinzutreten. (Szafranski gg. Polen) (T16) Veröff: NL 2015,.519 TE AUSL EGMR 2016-03-23 Bsw 47152/06 nur T1; Veröff: NL 2016,118 TE AUSL EGMR 2016-07-12 Bsw 11593/12 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Wiederholung und Häufung der mit der Anhaltung in einem Schubhaftzentrum verbundenen psychischen und emotionalen Belastungen, die im Fall einer kurzen Freiheitsentziehung akzeptabel sein können, hat notwendigerweise verhängnisvolle Folgen für ein Kind niedrigen Alters und überschreitet daher die für die Anwendbarkeit von Art 3 MRK erforderliche Schwelle. Daher hat der Faktor Zeit diesbezüglich eine erhebliche Bedeutung. (A. B. u.a. gg. Frankreich). (T17)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Wiederholung und Häufung der mit der Anhaltung in einem Schubhaftzentrum verbundenen psychischen und emotionalen Belastungen, die im Fall einer kurzen Freiheitsentziehung akzeptabel sein können, hat notwendigerweise verhängnisvolle Folgen für ein Kind niedrigen Alters und überschreitet daher die für die Anwendbarkeit von Artikel 3, MRK erforderliche Schwelle. Daher hat der Faktor Zeit diesbezüglich eine erhebliche Bedeutung. (A. B. u.a. gg. Frankreich). (T17) Veröff: 2016,328 TE AUSL 2019-01-31 Bsw 18052/11 nur T1 TE AUSL 2019-06-25 Bsw 41720/13 nur T1 Anm: Veröff: NL 2019,189Anmerkung, Veröff: NL 2019,189 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2001:RS0125072
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.