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{'item': 'Bsw28524/95; Bsw6586/03; Bsw30696/09; Bsw20999/05; Bsw36760/06; Bsw16483/12; Bsw80442/12; Bsw11593/12; Bsw21980/04; Bsw8138/16; 15Os63/22m;

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0125074 Entscheidungsdatum27.07.2022 GeschäftszahlBsw28524/95; Bsw6586/03; Bsw30696/09; Bsw20999/05; Bsw36760/06; Bsw16483/12; Bsw80442/12; Bsw1159

Art 3EMRK dar.

Dies gilt insbesondere, wenn die verantwortlichen Behörden keinen Versuch unternehmen, solche objektiv untragbaren Haftbedingungen abzustellen.Haftbedingungen, die geeignet sind, Gefühle von Pein und Minderwertigkeit hervorzurufen und körperliche und moralische Widerstandskräfte zu brechen, stellen

Artikel 3, EMRK dar.

Dies gilt insbesondere, wenn die verantwortlichen Behörden keinen Versuch unternehmen, solche objektiv untragbaren Haftbedingungen abzustellen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2001-04-19 Bsw 28524/95 Bemerkung: Peers gegen Griechenland (T1a); Veröff: NL 2001,108 TE AUSL EGMR 2009-04-07 Bsw 6586/03 Vgl auch; Beisatz: Hier: Anhaltung eines Strafgefangenen in Zellen, in denen im eine Wohnfläche zwischen 1,5 und 2,5 Quadratmetern zur Verfügung stand. (Branduse gegen Rumänien) (T1) Veröff: NL 2009,97 TE AUSL EGMR 2011-01-21 Bsw 30696/09 Auch; nur: Haftbedingungen, die geeignet sind Gefühle von Pein und Minderwertigkeit hervorzurufen und körperliche und moralische Widerstandskräfte zu brechen, stellen

Art 3EMRK dar. (T2)

Auch; nur: Haftbedingungen, die geeignet sind Gefühle von Pein und Minderwertigkeit hervorzurufen und körperliche und moralische Widerstandskräfte zu brechen, stellen

Artikel 3, EMRK dar.

(T2) Veröff: NL 2011,26 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 20999/05 nur: Haftbedingungen, die geeignet sind Gefühle von Pein und Minderwertigkeit hervorzurufen, stellen

Art 3EMRK dar.

(T3)nur: Haftbedingungen, die geeignet sind Gefühle von Pein und Minderwertigkeit hervorzurufen, stellen

Artikel 3, EMRK dar.

(T3) Beisatz: Hier: Das Vorenthalten von Kleidung kann Gefühle der Furcht, der seelischen Qual und der Minderwertigkeit auslösen, die den Betroffenen demütigen und erniedrigen können. (Hellig gg. Deutschland) (T4) Veröff: NL 2011,226 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 36760/06 Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Anhaltung des Betroffenen im Pflegeheim war erniedrigend, da Essen unzureichend und von schlechter Qualität und das Gebäude ungenügend beheizt war, er nur einmal in der Woche Zugang zum unhygienischen und verwahrlosten Duschraum hatte, die Toilette in einem erschreckenden Zustand und der Zugang dazu gefährlich war, die Insassen nicht ihre eigene gewaschene Kleidung zurück erhielten, sondern irgendwelche, und er diesen Bedingungen sieben Jahre lang ausgesetzt war. (Stanev gg. Bulgarien) (T5) Veröff: NL 2012,23 TE AUSL EGMR 2015-09-01 Bsw 16483/12 Vgl auch; nur T3; Veröff: NL 2015,396 TE AUSL EGMR 2015-12-06 Bsw 80442/12 Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2015,409 TE AUSL EGMR 2016-07-12 Bsw 11593/12 Vgl; Veröff: 2016,328 TE AUSL EGMR 2017-05-12 Bsw 21980/04 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verletzung von Art 3 MRK durch Anhaltung eines zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen in einer Zelle mit mangelndem Tageslicht, in der er 23 Stunden pro Tag verbringen musste, und wo er nur eingeschränkten Zugang zu Sanitäranlagen hatte. (Simeonovi gg. Bulgarien [GK]) (T6); Veröff: NL 2017,226Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verletzung von Artikel 3, MRK durch Anhaltung eines zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen in einer Zelle mit mangelndem Tageslicht, in der er 23 Stunden pro Tag verbringen musste, und wo er nur eingeschränkten Zugang zu Sanitäranlagen hatte. (Simeonovi gg. Bulgarien [GK]) (T6); Veröff: NL 2017,226 TE AUSL EGMR 2017-12-07 Bsw 8138/16 Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2017,534 TE OGH 2022-07-27 15 Os 63/22m Vgl TE AUSL EGMR 2018-05-31 Bsw 33234/12 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Geheime Anhaltung in einem CIA-Gefängnis in Rumänien, während der der Beschwerdeführer einer praktisch völligen Isolierung von der Außenwelt sowie permanentem emotionalem und psychischem Leid und Angst ausgesetzt war. (Al Nashiri gg. Rumänien) (T7); Veröff: NL 2018,215 TE AUSL EGMR 2018-07-17 Bsw 38004/12 Ähnlich; Beisatz: Art 3 MRK ist auch dann verletzt, wenn Gefangene unter sehr beengten Verhältnissen zwischen Haftanstalt und Gericht transportiert werden. (Mariya Alekhnina u.a. gg Russland) (T8); Veröff: NL 2018,355Ähnlich; Beisatz: Artikel 3, MRK ist auch dann verletzt, wenn Gefangene unter sehr beengten Verhältnissen zwischen Haftanstalt und Gericht transportiert werden. (Mariya Alekhnina u.a. gg Russland) (T8); Veröff: NL 2018,355 TE AUSL 2019-04-09 Bsw 18255/10 vgl; Beisatz wie T8 Anm: Veröff: NL 2019,109Anmerkung, Veröff: NL 2019,109 TE AUSL 2019-11-21 Bsw 61411/15 vgl; Beisatz: Abgesehen von der Notwendigkeit für jede Person, über genügend persönliche Fläche zu verfügen, sind weitere Aspekte von physischen Anhaltebedingungen relevant, um beurteilen zu können, ob Art 3 MRK Rechnung getragen wurde. Solche beinhalten den Zugang zu körperlicher Betätigung im Freien und zu Licht, frischer Luft und Ventilation sowie die Erfüllung von Grundbedürfnissen betreffend Toilette und Hygiene. (Z. A. ua gg Russland) (T9)vgl; Beisatz: Abgesehen von der Notwendigkeit für jede Person, über genügend persönliche Fläche zu verfügen, sind weitere Aspekte von physischen Anhaltebedingungen relevant, um beurteilen zu können, ob Artikel 3, MRK Rechnung getragen wurde. Solche beinhalten den Zugang zu körperlicher Betätigung im Freien und zu Licht, frischer Luft und Ventilation sowie die Erfüllung von Grundbedürfnissen betreffend Toilette und Hygiene. (Z. A. ua gg Russland) (T9) Anm: Veröff NL 2019,483Anmerkung, Veröff NL 2019,483 TE AUSL 2020-01-30 Bsw 9671/15 vgl; Beisatz: Zu den Haftbedingungen im Gefängnis: Der Staat muss sein Strafvollzugssystem so organisieren, dass die Würde der Häftlinge geachtet wird. Eine erhöhte Kriminalität, ein Mangel an finanziellen Ressourcen oder andere strukturelle Probleme im Gefängnis stellen keine Umstände dar, welche die Verantwortlichkeit des Staats vermindern und fehlende Maßnahmen zur Verbesserung der Gefängnissituation rechtfertigen können. (J. M. B. ua gg Frankreich) (T10) TE AUSL 2020-10-22 Bsw 6780/18 vgl; Beisatz: Wird ein Häftling vor Besuchen (hier: von Behördenvertretern) wiederholt einer Leibesvisitation unterzogen, die so abläuft, dass er sich vollständig entkleiden muss, wobei sämtliche Körperöffnungen (also auch der Anus) inspiziert werden, ohne dass hierfür ein konkreter Anlass bestehen würde, geht eine solche Maßnahme über das unvermeidbare Element des Leidens oder der Erniedrigung hinaus, das mit einer legitimen Behandlung verbunden ist. In einem solchen Fall wird die Menschenwürde derart herabgesetzt, dass von einer erniedrigenden Behandlung iSv Art 3 MRK gesprochen werden muss. (Bem: Roth gg Deutschland) (T11)vgl; Beisatz: Wird ein Häftling vor Besuchen (hier: von Behördenvertretern) wiederholt einer Leibesvisitation unterzogen, die so abläuft, dass er sich vollständig entkleiden muss, wobei sämtliche Körperöffnungen (also auch der Anus) inspiziert werden, ohne dass hierfür ein konkreter Anlass bestehen würde, geht eine solche Maßnahme über das unvermeidbare Element des Leidens oder der Erniedrigung hinaus, das mit einer legitimen Behandlung verbunden ist. In einem solchen Fall wird die Menschenwürde derart herabgesetzt, dass von einer erniedrigenden Behandlung iSv Artikel 3, MRK gesprochen werden muss. (Bem: Roth gg Deutschland) (T11) Anm: Veröff: NL 2020,1848Anmerkung, Veröff: NL 2020,1848 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2001:RS0125074

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.