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{'item': ['1Ob46/01y', '9Ob53/05t', '6Ob29/09x', '2Ob91/16w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115477 Entscheidungsdatum24.04.2001 Geschäftszahl1Ob46/01y; 9Ob53/05t; 6Ob29/09x; 2Ob91/16w NormABGB §137 Abs2; ABGB §785 Abs3 RechtssatzErfüllt ein Kind durch seine Leistungen an seine Eltern nicht nur seine Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB, sondern gehen diese Leistungen weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise in Wahrnehmung der besonderen Beistandspflicht an Leistungen zu erbringen ist, so insbesondere, wenn den Eltern dadurch die sonst unumgängliche Fremdpflege, etwa der Aufenthalt in einem Pflegeheim, erspart bleibt, so kann die Annahme einer sittlichen Verpflichtung iSd § 785 Abs 3 erster Satz ABGB zur Schenkung des Erblassers an sein Kind durchaus berechtigt sein.Erfüllt ein Kind durch seine Leistungen an seine Eltern nicht nur seine Beistandspflicht nach Paragraph 137, Absatz 2, ABGB, sondern gehen diese Leistungen weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise in Wahrnehmung der besonderen Beistandspflicht an Leistungen zu erbringen ist, so insbesondere, wenn den Eltern dadurch die sonst unumgängliche Fremdpflege, etwa der Aufenthalt in einem Pflegeheim, erspart bleibt, so kann die Annahme einer sittlichen Verpflichtung iSd Paragraph 785, Absatz 3, erster Satz ABGB zur Schenkung des Erblassers an sein Kind durchaus berechtigt sein. EntscheidungstexteTE OGH 2001-04-24 1 Ob 46/01y TE OGH 2005-10-24 9 Ob 53/05t Auch; nur: Erfüllt ein Kind durch seine Leistungen an seine Eltern nicht nur seine Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB, sondern gehen diese Leistungen weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise in Wahrnehmung der besonderen Beistandspflicht an Leistungen zu erbringen ist, so kann die Annahme einer sittlichen Verpflichtung iSd § 785 Abs 3 erster Satz ABGB zur Schenkung des Erblassers an sein Kind durchaus berechtigt sein. (T1)Auch; nur: Erfüllt ein Kind durch seine Leistungen an seine Eltern nicht nur seine Beistandspflicht nach Paragraph 137, Absatz 2, ABGB, sondern gehen diese Leistungen weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise in Wahrnehmung der besonderen Beistandspflicht an Leistungen zu erbringen ist, so kann die Annahme einer sittlichen Verpflichtung iSd Paragraph 785, Absatz 3, erster Satz ABGB zur Schenkung des Erblassers an sein Kind durchaus berechtigt sein. (T1) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 29/09x Vgl; Beisatz: Aus § 137 Abs 2 ABGB ergibt sich gerade keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil. (T2); Beisatz: Jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen. (T3); Beisatz: Als von der Beistandspflicht erfasst werden unter anderem die Rücksichtnahme auf eine Krankheit des anderen, der Zuspruch von Trost in Krisenzeiten, die Erbringung kleinerer Arbeitsleistungen für den anderen wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug zu notwendigen Terminen angesehen. (T4); Beisatz: Hier: Dazu gehören im vorliegenden Fall auch die Organisation und Koordinierung der Betreuung des Klägers und seiner ärztlichen Versorgung sowie dessen tageweise Betreuung bei Abwesenheit der professionellen Pflegekräfte. (T5)Vgl; Beisatz: Aus Paragraph 137, Absatz 2, ABGB ergibt sich gerade keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil. (T2); Beisatz: Jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen. (T3); Beisatz: Als von der Beistandspflicht erfasst werden unter anderem die Rücksichtnahme auf eine Krankheit des anderen, der Zuspruch von Trost in Krisenzeiten, die Erbringung kleinerer Arbeitsleistungen für den anderen wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug zu notwendigen Terminen angesehen. (T4); Beisatz: Hier: Dazu gehören im vorliegenden Fall auch die Organisation und Koordinierung der Betreuung des Klägers und seiner ärztlichen Versorgung sowie dessen tageweise Betreuung bei Abwesenheit der professionellen Pflegekräfte. (T5) TE OGH 2017-06-20 2 Ob 91/16w Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115477

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.