5Ob7/01t
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.04.2001 Geschäftszahl5Ob7/01t NormMRG aF §16 Abs1 Z5;
MRG aF §16 Abs1 Z6;
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8;MRG in der Fassung 3.WÄG §16 Abs8;
MRG §46c;
RechtssatzDer Belohnungstatbestand nach § 46c MRG stellt eine befristete Übergangsregelung für nach dem 28. 2. 1994 abzuschließende Mietverträge unter Weiteranwendung des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG aF dar. § 46c MRG normiert einen weiteren Fall, in dem ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 dennoch ein angemessener Hauptmietzins im Sinne dieser Bestimmung vereinbart werden kann. Liegt aber ein zulässig vereinbarter angemessener Hauptmietzins zur Beurteilung vor, so besteht kein Zweifel an der Geltung des § 16 Abs 8 MRG. Es liegt keine Regelungslücke vor, die der analogen Anwendung des § 16 Abs 8 MRG bedürfte.Der Belohnungstatbestand nach Paragraph 46 c, MRG stellt eine befristete Übergangsregelung für nach dem 28. 2. 1994 abzuschließende Mietverträge unter Weiteranwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG aF dar. Paragraph 46 c, MRG normiert einen weiteren Fall, in dem ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, dennoch ein angemessener Hauptmietzins im Sinne dieser Bestimmung vereinbart werden kann. Liegt aber ein zulässig vereinbarter angemessener Hauptmietzins zur Beurteilung vor, so besteht kein Zweifel an der Geltung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG. Es liegt keine Regelungslücke vor, die der analogen Anwendung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG bedürfte.
EntscheidungstexteTE OGH 2001/04/24 5 Ob 7/01t RechtssatznummerRS0114974