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{'item': '5Ob89/01a'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.04.2001 Geschäftszahl5Ob89/01a NormMRG aF §45 Abs4; AbschnII Z4 3.WÄG ArtII; RechtssatzDie nach Art II Abschnitt II Z 4 des

  1. WÄG privilegierte (den Vermieter von seiner Rückzahlungsverpflichtung befreiende) Verwendung "alter" Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge setzt keine vorherige Ankündigung der Arbeiten nach Maßgabe des § 45 Abs 4 aF MRG voraus. In Art II Abschnitt II des
  2. WÄG wurden die Voraussetzungen, unter denen ein Vermieter die Rückzahlung "alter" Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge abwenden kann, abschließend geregelt. Demnach hatte er sich bis spätestens
  3. 1994 durch Anschlag im Haus zum vollständigen Verbrauch der Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge für Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten bis zum
  4. 1996 zu verpflichten und diese Verpflichtung auch einzuhalten. Die in § 45 Abs 4 aF MRG normierte (und in § 45 Abs 3 nF MRG für "neue" Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge aufrecht erhaltene) Einschränkung, dass Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge für Arbeiten, die erhebliche Mittel erfordern, nur herangezogen werden dürfen, wenn der Vermieter diese Arbeiten spätestens zwei Monate vor ihrer Inangriffnahme den Mietern bekannt gibt, macht in diesem Zusammenhang praktisch keinen Sinn, weil sich die Zusage eines bestimmungsgemäßen Einsatzes der Mittel ohnehin auf alle ("sämtliche") noch nicht verbrauchten Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge beziehen und relativ kurzfristig (bis
  5. 1996) eingehalten werden muss (musste), um die Pflicht zur Verrechnung mit der Mietzinsreserve und die Rückzahlungspflicht wegfallen zu lassen. Ob die Mittel tatsächlich nur für Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten aufgewendet wurden, ist in der Regel ohnehin erst im Nachhinein feststellbar.Die nach Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, des
  6. WÄG privilegierte (den Vermieter von seiner Rückzahlungsverpflichtung befreiende) Verwendung "alter" Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge setzt keine vorherige Ankündigung der Arbeiten nach Maßgabe des Paragraph 45, Absatz 4, aF MRG voraus. In Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei des
  7. WÄG wurden die Voraussetzungen, unter denen ein Vermieter die Rückzahlung "alter" Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge abwenden kann, abschließend geregelt. Demnach hatte er sich bis spätestens
  8. 1994 durch Anschlag im Haus zum vollständigen Verbrauch der Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge für Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten bis zum
  9. 1996 zu verpflichten und diese Verpflichtung auch einzuhalten. Die in Paragraph 45, Absatz 4, aF MRG normierte (und in Paragraph 45, Absatz 3, nF MRG für "neue" Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge aufrecht erhaltene) Einschränkung, dass Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge für Arbeiten, die erhebliche Mittel erfordern, nur herangezogen werden dürfen, wenn der Vermieter diese Arbeiten spätestens zwei Monate vor ihrer Inangriffnahme den Mietern bekannt gibt, macht in diesem Zusammenhang praktisch keinen Sinn, weil sich die Zusage eines bestimmungsgemäßen Einsatzes der Mittel ohnehin auf alle ("sämtliche") noch nicht verbrauchten Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge beziehen und relativ kurzfristig (bis
  10. 1996) eingehalten werden muss (musste), um die Pflicht zur Verrechnung mit der Mietzinsreserve und die Rückzahlungspflicht wegfallen zu lassen. Ob die Mittel tatsächlich nur für Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten aufgewendet wurden, ist in der Regel ohnehin erst im Nachhinein feststellbar. EntscheidungstexteTE OGH 2001/04/24 5 Ob 89/01a RechtssatznummerRS0115139

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.