5Ob93/01i
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.04.2001 Geschäftszahl5Ob93/01i NormZPO §27 Abs1;
ZPO §85;
ZPO §133 Abs3;
RechtssatzDie Verletzung der Anwaltspflicht durch die Parteien hat nicht die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge, sondern bewirkt bei schriftlichen Prozesshandlungen deren Zurückstellung zur Verbesserung (bei fristgebundenen Prozesshandlungen die Setzung einer Verbesserungsfrist: § 85 ZPO), bei Tagsatzung zufolge § 133 Abs 3 ZPO die Säumnis der gegen die Anwaltspflicht verstoßenden Partei.Die Verletzung der Anwaltspflicht durch die Parteien hat nicht die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge, sondern bewirkt bei schriftlichen Prozesshandlungen deren Zurückstellung zur Verbesserung (bei fristgebundenen Prozesshandlungen die Setzung einer Verbesserungsfrist: Paragraph 85, ZPO), bei Tagsatzung zufolge Paragraph 133, Absatz 3, ZPO die Säumnis der gegen die Anwaltspflicht verstoßenden Partei.
EntscheidungstexteTE OGH 2001/04/24 5 Ob 93/01i RechtssatznummerRS0115006