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{'item': ['13Os45/01', '13Os32/05p', '13Os72/05w', '12Os101/07f', '11Os59/13f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115124 Entscheidungsdatum25.04.2001 Geschäftszahl13Os45/01; 13Os32/05p; 13Os72/05w; 12Os101/07f; 11Os59/13f NormStGB §143 B; WaffG §1 Z1 RechtssatzAls qualifikationsbegründend kommen Gegenstände nur dann in Betracht, wenn sie nach ihrer konkreten Anwendbarkeit und Wirkungsweise unter dem Aspekt einer Beseitigung oder Herabsetzung der menschlichen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung einer Waffe iS des § 1 Z 1 WaffG gleichkommen. Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach § 1 Z 1 WaffG (Waffe ieS), als auch an der bezeichneten Gleichwertigkeit, so ist ihre Form für den funktionalen Waffenbegriff des § 143 StGB ohne Belang.Als qualifikationsbegründend kommen Gegenstände nur dann in Betracht, wenn sie nach ihrer konkreten Anwendbarkeit und Wirkungsweise unter dem Aspekt einer Beseitigung oder Herabsetzung der menschlichen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung einer Waffe iS des Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG gleichkommen. Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG (Waffe ieS), als auch an der bezeichneten Gleichwertigkeit, so ist ihre Form für den funktionalen Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB ohne Belang. Wird eine Waffe (§ 143 StGB) bloß vorgetäuscht, liegt schon begrifflich keine (§ 1 StGB) Waffe in diesem Sinne vor. Der Eindruck des Tatopfers von einem solchen Mittel ist ohne rechtliche Bedeutung; hier "Soft-Gun" - Federdruckwaffenspielzeug.Wird eine Waffe (Paragraph 143, StGB) bloß vorgetäuscht, liegt schon begrifflich keine (Paragraph eins, StGB) Waffe in diesem Sinne vor. Der Eindruck des Tatopfers von einem solchen Mittel ist ohne rechtliche Bedeutung; hier "Soft-Gun" - Federdruckwaffenspielzeug. EntscheidungstexteTE OGH 2001-04-25 13 Os 45/01 TE OGH 2005-04-27 13 Os 32/05p nur: Als qualifikationsbegründend kommen Gegenstände nur dann in Betracht, wenn sie nach ihrer konkreten Anwendbarkeit und Wirkungsweise unter dem Aspekt einer Beseitigung oder Herabsetzung der menschlichen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung einer Waffe iS des § 1 Z 1 WaffG gleichkommen. Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach § 1 Z 1 WaffG (Waffe ieS), als auch an der bezeichneten Gleichwertigkeit, so ist ihre Form für den funktionalen Waffenbegriff des § 143 StGB ohne Belang. (T1); Beisatz: Hier: „Softgun-Pistole", die zum Verschießen von Plastikkugeln in einer Stärke von ca 5mm geeignet ist und je nach Abzugstärke ab einem Alter von 14 bzw 18 Jahren erworben werden kann. (T2)nur: Als qualifikationsbegründend kommen Gegenstände nur dann in Betracht, wenn sie nach ihrer konkreten Anwendbarkeit und Wirkungsweise unter dem Aspekt einer Beseitigung oder Herabsetzung der menschlichen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung einer Waffe iS des Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG gleichkommen. Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG (Waffe ieS), als auch an der bezeichneten Gleichwertigkeit, so ist ihre Form für den funktionalen Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB ohne Belang. (T1); Beisatz: Hier: „Softgun-Pistole", die zum Verschießen von Plastikkugeln in einer Stärke von ca 5mm geeignet ist und je nach Abzugstärke ab einem Alter von 14 bzw 18 Jahren erworben werden kann. (T2) TE OGH 2005-10-12 13 Os 72/05w Auch; Beisatz: Spielzeugpistolen, Attrappen aber auch sogenannte „Soft-Guns" sind dem funktionalen Waffenbegriff des §143 StGB nicht zu unterstellen. (T3) TE OGH 2007-09-27 12 Os 101/07f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-05-28 11 Os 59/13f Beisatz: Hier: Luftdruckpistole. (T4)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.