RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115146 Entscheidungsdatum26.04.2001 Geschäftszahl6Ob5/01f; 6Ob4/01h; 5Ob82/04a; 3Ob217/06t; 6Ob132/08t; 7Ob256/08k; 6Ob242/11y; 6Ob160/13t NormUmgrStG ArtIII RechtssatzDie ausgliedernde Einbringung eines Unternehmens (Betriebes) ohne Entgelt ist kein gesellschaftsrechtlich normierter Umgründungstyp, wie dies etwa eine Umwandlung, Verschmelzung oder Abspaltung mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge wäre. Umgründungen nach Art III UmgrStG erfolgen im Wege der Einzelrechtsnachfolge.Die ausgliedernde Einbringung eines Unternehmens (Betriebes) ohne Entgelt ist kein gesellschaftsrechtlich normierter Umgründungstyp, wie dies etwa eine Umwandlung, Verschmelzung oder Abspaltung mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge wäre. Umgründungen nach Artikel römisch drei, UmgrStG erfolgen im Wege der Einzelrechtsnachfolge. EntscheidungstexteTE OGH 2001-04-26 6 Ob 5/01f TE OGH 2001-04-26 6 Ob 4/01h TE OGH 2004-12-07 5 Ob 82/04a Auch; Beisatz: Die Unternehmensübertragung bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern Einzelrechtsnachfolge. (T1) TE OGH 2006-10-19 3 Ob 217/06t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-10-01 6 Ob 132/08t Beisatz: Umgründungen nach Art III UmgrStG erfolgen im Wege der Einzelrechtsnachfolge aufgrund des Einbringungsvertrags, und zwar nicht zum vereinbarten Einbringungsstichtag - dieser markiert gemäß Art III § 13 UmgrStG lediglich ertragssteuerlich den Zeitpunkt des Übergangs der Einkunftsquelle -, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Firmenbucheintragung des Einbringungsvertrags. (T2)Beisatz: Umgründungen nach Artikel römisch drei, UmgrStG erfolgen im Wege der Einzelrechtsnachfolge aufgrund des Einbringungsvertrags, und zwar nicht zum vereinbarten Einbringungsstichtag - dieser markiert gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 13, UmgrStG lediglich ertragssteuerlich den Zeitpunkt des Übergangs der Einkunftsquelle -, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Firmenbucheintragung des Einbringungsvertrags. (T2) TE OGH 2009-02-11 7 Ob 256/08k Vgl auch TE OGH 2011-12-21 6 Ob 242/11y Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-12-16 6 Ob 160/13t Vgl auch; Beisatz: Der Einbringungsvorgang nach Art III § 12 UmgrStG führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge, sofern dies nicht von einer - gegebenenfalls erst im Wege der Analogie zu gewinnenden - entsprechenden Norm angeordnet wird. (T3)Vgl auch; Beisatz: Der Einbringungsvorgang nach Artikel römisch drei, Paragraph 12, UmgrStG führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge, sofern dies nicht von einer - gegebenenfalls erst im Wege der Analogie zu gewinnenden - entsprechenden Norm angeordnet wird. (T3) Beisatz: Das Fehlen einer § 142 UGB entsprechenden Regelung im Genossenschaftsrecht kann nicht als planwidrige Unvollständigkeit des Umgründungsrechts angesehen werden. (T4); Veröff: SZ 2013/123Beisatz: Das Fehlen einer Paragraph 142, UGB entsprechenden Regelung im Genossenschaftsrecht kann nicht als planwidrige Unvollständigkeit des Umgründungsrechts angesehen werden. (T4); Veröff: SZ 2013/123 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115146
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.