Abs1;
Abs5;
Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (§ 12 Abs 1
) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5
) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. Diese Bilanzen müssen bei der Anmeldung des Einbringungsvorganges noch nicht vorliegen. Anderes gilt nur für den Fall einer Sachgründung.Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (Paragraph 12, Absatz eins,
) ohne Gegenleistung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5,
) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. Diese Bilanzen müssen bei der Anmeldung des Einbringungsvorganges noch nicht vorliegen. Anderes gilt nur für den Fall einer Sachgründung. EntscheidungstexteTE OGH 2001-04-26 6 Ob 5/01f TE OGH 2001-04-26 6 Ob 4/01h TE OGH 2005-01-10 6 Ob 314/04a nur: Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (§ 12 Abs 1
) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5
) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. (T1); Veröff: SZ 2005/1nur: Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (Paragraph 12, Absatz eins,
) ohne Gegenleistung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5,
) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. (T1); Veröff: SZ 2005/1 TE OGH 2008-10-01 6 Ob 132/08t nur: Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrags (Art III § 12 Abs 1
) ohne Gegenleistung (Art III § 19 Abs 2 Z 5
) ist vielmehr wirtschaftlich nichts anderes als eine unentgeltliche Zuwendung. (T2)nur: Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrags (Artikel römisch drei, Paragraph 12, Absatz eins,
) ohne Gegenleistung (Artikel römisch drei, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5,
) ist vielmehr wirtschaftlich nichts anderes als eine unentgeltliche Zuwendung. (T2) TE OGH 2017-07-07 6 Ob 165/16g Vgl; Beisatz: Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 1
mindern zivilrechtlich (jedenfalls auf den ersten Blick) bloß das Einbringungsvermögen und nicht das Vermögen der übernehmenden Körperschaft. Ob zwischen der Bargründung und der dazu zeitnahen Sacheinbringung ein bestehender Umgehungszusammenhang indiziert ist, bedarf deshalb eines weiteren Anhaltspunkts für ein Rückfließen der geleisteten Bareinlage an den einbringenden Gesellschafter. Dieser kann darin liegen, dass die Entnahme fremdfinanziert wurde und die Erfüllung dieser Verbindlichkeit nach der Einbringung die übernehmende Körperschaft mangels in ausreichender Höhe eingebrachter liquider Mittel belastet. (T3)Vgl; Beisatz: Entnahmen im Sinn des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins,
mindern zivilrechtlich (jedenfalls auf den ersten Blick) bloß das Einbringungsvermögen und nicht das Vermögen der übernehmenden Körperschaft. Ob zwischen der Bargründung und der dazu zeitnahen Sacheinbringung ein bestehender Umgehungszusammenhang indiziert ist, bedarf deshalb eines weiteren Anhaltspunkts für ein Rückfließen der geleisteten Bareinlage an den einbringenden Gesellschafter. Dieser kann darin liegen, dass die Entnahme fremdfinanziert wurde und die Erfüllung dieser Verbindlichkeit nach der Einbringung die übernehmende Körperschaft mangels in ausreichender Höhe eingebrachter liquider Mittel belastet. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115149
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.