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OGH Rechtssatz RS0115150 (6Ob5/01f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115150 Entscheidungsdatum26.04.2001 Geschäftszahl6Ob5/01f; 6Ob4/01h; 6Ob81/02h; 6Ob132/08t; 17Ob13/21t NormGmbHG §6a; GmbHG §81; GmbHG §82 Abs1; UmgrStG §19 Abs2 Z5 RechtssatzBei der Einbringung eines Betriebes als Sacheinlage in eine neu gegründete Gesellschaft mbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen sind die zwingenden Vorschriften über die Sachgründung (§ 6a GmbHG), das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) und das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile (§ 81 GmbHG) zu prüfen. Die Einbringung ohne Gegenleistung nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ist keine Sacheinlage. Da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, ist die Einbringung schon deshalb unproblematisch, weil die übertragende Gesellschaft auf Grund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft keine Vermögenseinbußen erleidet, wie dies bei der "Down-Stream-Einbringung" der Fall ist.

Die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb wird durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen. Eine Einlagenrückgewähr erfolgt nicht. Den Gläubigern wird weder Haftungsvermögen noch der Schuldner entzogen.Bei der Einbringung eines Betriebes als Sacheinlage in eine neu gegründete Gesellschaft mbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen sind die zwingenden Vorschriften über die Sachgründung (Paragraph 6 a, GmbHG), das Verbot der Einlagenrückgewähr (Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG) und das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile (Paragraph 81, GmbHG) zu prüfen. Die Einbringung ohne Gegenleistung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG ist keine Sacheinlage.

Da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, ist die Einbringung schon deshalb unproblematisch, weil die übertragende Gesellschaft auf Grund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft keine Vermögenseinbußen erleidet, wie dies bei der "Down-Stream-Einbringung" der Fall ist. Die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb wird durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen. Eine Einlagenrückgewähr erfolgt nicht. Den Gläubigern wird weder Haftungsvermögen noch der Schuldner entzogen.

EntscheidungstexteTE OGH 2001-04-26 6 Ob 5/01f TE OGH 2001-04-26 6 Ob 4/01h TE OGH 2003-01-23 6 Ob 81/02h Vgl; Veröff: SZ 2003/4 TE OGH 2008-10-01 6 Ob 132/08t Beisatz: Bei einer Einbringung nach Art III § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG bedarf es keiner Kapitalerhöhung gemäß §§ 52 ff GmbHG. (T1)Beisatz: Bei einer Einbringung nach Artikel römisch drei, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG bedarf es keiner Kapitalerhöhung gemäß Paragraphen 52, ff GmbHG. (T1) TE OGH 2022-07-12 17 Ob 13/21t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115150

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.