RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115099 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl8Ob55/01y; 8Ob39/04z; 2Ob164/04p; 6Ob278/07m; 7Ob122/08d; 3Ob170/09k; 7Ob93/10t; 3Ob228/10s; 1Ob213/12y; 1Ob160/13f; 1Ob39/14p; 3Ob25/14v; 1Ob132/14i; 1Ob189/14x; 9Ob1/17p; 1Ob182/17x; 1Ob13/18w; 1Ob233/18y; 8Ob39/19x; 1Ob111/18g; 1Ob135/19p; 1Ob152/22t; 1Ob86/24i NormEO §381 B EO §382 Abs1 Z8 litc IVD EO §382e Abs2 EheG §81 RechtssatzDie einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nicht nach § 382e Abs 2 EO sondern nur nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO möglich und setzt damit eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus.Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nicht nach Paragraph 382 e, Absatz 2, EO sondern nur nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO möglich und setzt damit eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus. EntscheidungstexteTE OGH 2001-04-26 8 Ob 55/01y TE OGH 2004-11-11 8 Ob 39/04z Auch; Beisatz: Sie ist von der Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs abhängig zu machen und für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens zu erlassen. (T1) TE OGH 2005-12-19 2 Ob 164/04p Beisatz: Bei Nichtzahlung von Darlehensraten droht letztlich der Verlust des Hauses durch Zwangsversteigerung; schon damit ist aber der Antragstellerin die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der oben genannten Gesetzesstelle erforderliche Bescheinigung einer konkreten Gefährdung im ausreichenden Maß gelungen. (T2) TE OGH 2008-01-24 6 Ob 278/07m Vgl; Beisatz: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c
- Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Ist insgesamt genügend Vermögen vorhanden, um diesen Aufteilungsanspruch zu decken, ist die erforderliche Gefahrenbescheinigung nicht gelungen. (T3)Vgl; Beisatz: Mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c,
- Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Ist insgesamt genügend Vermögen vorhanden, um diesen Aufteilungsanspruch zu decken, ist die erforderliche Gefahrenbescheinigung nicht gelungen. (T3) TE OGH 2008-07-02 7 Ob 122/08d TE OGH 2009-09-30 3 Ob 170/09k TE OGH 2010-06-30 7 Ob 93/10t Auch; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ehescheidung. (T4) TE OGH 2010-12-14 3 Ob 228/10s TE OGH 2012-11-15 1 Ob 213/12y Auch; Beis wie T3 nur: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c
- Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. (T5); Beis wie T4Auch; Beis wie T3 nur: Mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c,
- Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. (T5); Beis wie T4 TE OGH 2013-09-19 1 Ob 160/13f Auch TE OGH 2014-03-27 1 Ob 39/14p Auch TE OGH 2014-03-19 3 Ob 25/14v TE OGH 2014-07-24 1 Ob 132/14i Auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-11-27 1 Ob 189/14x Auch TE OGH 2017-02-28 9 Ob 1/17p Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Eigentumswohnung ist aber unstrittig nicht Bestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T6) TE OGH 2017-11-15 1 Ob 182/17x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 13/18w Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mit einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse werden nicht (bestimmte) Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG, also des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse. (T7)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mit einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse werden nicht (bestimmte) Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den Paragraphen 81, ff EheG, also des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse. (T7) Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist vor allem, dass die (hohe) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne eine solche Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. (T8) TE OGH 2019-03-05 1 Ob 233/18y Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei. (T9); Beisatz: Aus einem einmaligen und bereits längere Zeit zurückliegenden Verkauf bloß eines verhältnismäßig geringen Teils des Wertpapiervermögens kann aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass auch der noch verbleibende (weit überwiegende) Teil der Wertpapiere verkauft werden soll. (T10) TE OGH 2019-04-29 8 Ob 39/19x Auch TE OGH 2018-08-29 1 Ob 111/18g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-08-29 1 Ob 135/19p Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint. (T11) TE OGH 2022-09-14 1 Ob 152/22t Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2024-06-25 1 Ob 86/24i Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: bereits angedrohte Hypothekarklage der Bank aufgrund eingestellter Kreditrückzahlungen des Beklagten sowie Androhung des Beklagten, dass die Klägerin „keinen Cent“ aus dem beabsichtigten Verkauf sehen werde. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115099