8Ob179/00g
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.04.2001 Geschäftszahl8Ob179/00g; 2Ob41/04z NormZPO §577;
ZPO §582;
ZPO §585;
RechtssatzKönnen sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht über die Person des Obmannes einigen und kann der vertragsmäßig dafür bestellte Dritte (hier: Kammervorstand) wegen Verlustes seiner diesbezüglichen Funktion infolge Aufhebung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr tätig werden, findet § 585 ZPO keine Anwendung, sondern hat das Gericht gemäß § 582 ZPO auf Antrag den Obmann zu bestellen (Hier: Wegfall der vereinbarten SchiedsgerichtsO der Bundesingenieurkammer und der darin für die Obmannbestimmung vorgesehenen Zuständigkeit des Vorstandes der Bundesingenieurkammer).Können sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht über die Person des Obmannes einigen und kann der vertragsmäßig dafür bestellte Dritte (hier: Kammervorstand) wegen Verlustes seiner diesbezüglichen Funktion infolge Aufhebung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr tätig werden, findet Paragraph 585, ZPO keine Anwendung, sondern hat das Gericht gemäß Paragraph 582, ZPO auf Antrag den Obmann zu bestellen (Hier: Wegfall der vereinbarten SchiedsgerichtsO der Bundesingenieurkammer und der darin für die Obmannbestimmung vorgesehenen Zuständigkeit des Vorstandes der Bundesingenieurkammer).
EntscheidungstexteTE OGH 2001/04/26 8 Ob 179/00g TE OGH 2005/03/17 2 Ob 41/04z Auch; Beisatz: Hier: Amtsniederlegung des vorsitzenden Rechtsanwaltes. (T1) RechtssatznummerRS0115088