GB liegt dann vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. (T1)nur: Ein absolut
Paragraph 15, Absatz 3, StGB liegt dann vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. (T1) TE OGH 2003-07-31 12 Os 67/03 Auch; nur T1 TE OGH 2004-01-20 11 Os 149/03 Auch; nur T1 TE OGH 2005-04-28 12 Os 19/05v Auch; nur: Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. (T2) TE OGH 2005-06-02 12 Os 35/05x Auch; nur: Ein absolut
GB liegt dann vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist. (T3)Auch; nur: Ein absolut
Paragraph 15, Absatz 3, StGB liegt dann vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist. (T3) TE OGH 2005-08-25 15 Os 71/05p Auch; Beisatz: Anders als bei der Untauglichkeit des Objektes ist bei der Untauglichkeit der Handlung auf die ex-ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters abzustellen. (T4) TE OGH 2006-01-31 11 Os 138/05m Auch; nur T1 TE OGH 2006-06-01 12 Os 33/06d Auch; nur T1 TE OGH 2006-07-11 14 Os 20/06g Auch; nur T1 TE OGH 2006-09-21 12 Os 79/06v Auch; nur T1 TE OGH 2006-11-30 12 Os 104/06w Auch; nur T1 TE OGH 2007-03-07 13 Os 8/07m Auch; nur T1 TE OGH 2007-03-29 15 Os 106/06m Auch; nur T3; Beisatz: Der Versuch, durch schriftliche Drohungen mit Körperverletzung gegenüber dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zur Veranlassung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend Wiedereinstellung in den Bundesdienst als Assistenzprofessor sowie Definitivstellung zu nötigen, ist nicht absolut untauglich. (T5) TE OGH 2007-04-23 15 Os 28/07t auch; nur: Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. (T6) TE OGH 2007-10-23 11 Os 106/07h nur: Danach liegt nur dann ein absolut
GB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. (T7)nur: Danach liegt nur dann ein absolut
Paragraph 15, Absatz 3, StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. (T7) TE OGH 2007-11-07 13 Os 107/07w Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008-10-01 13 Os 131/08a Auch; nur T1; Beisatz: WK-StGB - 2 §§ 15, 16 Rz
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