RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115054 Entscheidungsdatum17.02.2026 Geschäftszahl14Os23/01; 13Os20/06z; 14Os61/07p; 11Os111/09x; 15Os163/09y; 12Os68/11h; 12Os32/12s; 13Os67/13x; 12Os130/15g; 14Os59/16g; 15Os10/18m; 12Os45/19p; 12Os122/20p; 14Os143/20s; 14Os112/21h; 11Os40/22z; 12Os80/23s; 15Os103/23w; 12Os124/23m; 12Os8/24d; 12Os144/23b; 14Os90/25d; 14Os10/26s NormStGB §21 Abs2 StPO §338 StPO §345 Abs1 Z13 RechtssatzTrifft das für die Entscheidung über die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zuständige Geschworenengericht (§ 338 StPO) keine Feststellungen über die einweisungsrelevanten Tatsachen, erfordert dieser Mangel (§ 345 Abs 1 Z 13 erster und zweiter Fall StPO - vgl WK-StGB - 2 Vorbem zu § 21 RZ 8
- f)die amtswegige Kassation des die in Rede stehende Maßnahme betreffenden Ausspruchs und - wegen des untrennbaren Zusammenhangs (§ 289 StPO) - auch die Aufhebung des Strafausspruchs.Trifft das für die Entscheidung über die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zuständige Geschworenengericht (Paragraph 338, StPO) keine Feststellungen über die einweisungsrelevanten Tatsachen, erfordert dieser Mangel (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erster und zweiter Fall StPO - vergleiche WK-StGB - 2 Vorbem zu Paragraph 21, RZ 8
- f)die amtswegige Kassation des die in Rede stehende Maßnahme betreffenden Ausspruchs und - wegen des untrennbaren Zusammenhangs (Paragraph 289, StPO) - auch die Aufhebung des Strafausspruchs. EntscheidungstexteTE OGH 2001-05-08 14 Os 23/01 TE OGH 2006-04-05 13 Os 20/06z Vgl aber TE OGH 2007-07-10 14 Os 61/07p Vgl aber; Beisatz: Das Fehlen von Feststellungen über die einweisungsrelevanten Tatsachen bietet für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO keinen Anlass, weil diesen (aus Z 13 erster und zweiter Fall ungerügt gebliebenen) Rechtsfehlern vom Berufungsgericht ohne Aufhebung des Sanktionsausspruches Rechnung getragen werden kann. (T1)Vgl aber; Beisatz: Das Fehlen von Feststellungen über die einweisungsrelevanten Tatsachen bietet für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO keinen Anlass, weil diesen (aus Ziffer 13, erster und zweiter Fall ungerügt gebliebenen) Rechtsfehlern vom Berufungsgericht ohne Aufhebung des Sanktionsausspruches Rechnung getragen werden kann. (T1) TE OGH 2009-08-18 11 Os 111/09x Beis wie T1 TE OGH 2010-03-17 15 Os 163/09y Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit es an Feststellungen zu dem für diese Maßnahme essentiellen Zustand einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades und zu dessen Einfluss auf die Anlasstaten oder an Beweisergebnissen fehle. (T2) TE OGH 2011-07-05 12 Os 68/11h Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2012-05-15 12 Os 32/12s Auch; Beisatz: Hier: Es fehlte eine Klarstellung, dass die festgestellte geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades für die Anlasstat (mit-)ursächlich war. (T3) TE OGH 2013-08-29 13 Os 67/13x Vgl auch TE OGH 2015-12-17 12 Os 130/15g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-10-20 14 Os 59/16g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-02-14 15 Os 10/18m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-04-11 12 Os 45/19p Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2020-12-07 12 Os 122/20p Vgl TE OGH 2021-02-18 14 Os 143/20s Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung auch der Anordnung nach § 21 Abs 2 StGB gemäß § 289 StPO bei Aufhebung des – mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO behafteten – Strafausspruchs (so schon 13 Os 151/18g). (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung auch der Anordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 289, StPO bei Aufhebung des – mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO behafteten – Strafausspruchs (so schon 13 Os 151/18g). (T4) TE OGH 2021-11-16 14 Os 112/21h Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Aufhebung auch der Anordnung nach § 21 Abs 2 StGB bei Aufhebung eines Teils des Schuldspruchs und demzufolge auch des Strafausspruchs. (T5)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Aufhebung auch der Anordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB bei Aufhebung eines Teils des Schuldspruchs und demzufolge auch des Strafausspruchs. (T5) TE OGH 2022-06-14 11 Os 40/22z Vgl TE OGH 2023-10-19 12 Os 80/23s vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2023-11-08 15 Os 103/23w vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-01-11 12 Os 124/23m vgl TE OGH 2024-03-21 12 Os 8/24d vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-05-16 12 Os 144/23b vgl TE OGH 2025-10-07 14 Os 90/25d vgl; Beisatz wie T5 Beisatz: Bei Aufhebung eines Teils des Schuldspruchs und demzufolge auch des Strafausspruchs ist - mit Blick auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Strafausspruch und der Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB (vgl § 435 Abs 2 StPO) sowie zur Ermöglichung der neuerlichen Beurteilung der gesamten Sanktionsfrage und der Person des Betroffenen im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose - die Aufhebung auch der Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB selbst dann erforderlich, wenn die Kassation Taten betrifft, die nicht Anlass für diese Anordnung waren. (T6)Beisatz: Bei Aufhebung eines Teils des Schuldspruchs und demzufolge auch des Strafausspruchs ist - mit Blick auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Strafausspruch und der Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vergleiche Paragraph 435, Absatz 2, StPO) sowie zur Ermöglichung der neuerlichen Beurteilung der gesamten Sanktionsfrage und der Person des Betroffenen im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose - die Aufhebung auch der Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB selbst dann erforderlich, wenn die Kassation Taten betrifft, die nicht Anlass für diese Anordnung waren. (T6) TE OGH 2026-02-17 14 Os 10/26s vgl; Beisatz: Mit Begründung unter Bezugnahme auf die Novellierung von § 435 Abs 2 StPO mit BGBl I 2022/223 (T7)vgl; Beisatz: Mit Begründung unter Bezugnahme auf die Novellierung von Paragraph 435, Absatz 2, StPO mit BGBl römisch eins 2022/223 (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115054