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{'item': ['4Ob97/01w', '9ObA16/04z', '16Ok3/08', '2Ob93/15p', '1Ob33/19p', '10ObS128/19z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115355 Entscheidungsdatum14.05.2001 Geschäftszahl4Ob97/01w; 9ObA16/04z; 16Ok3/08; 2Ob93/15p; 1Ob33/19p; 10ObS128/19z NormEuGVÜ Art2; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art2; Rom II‑VO Art1 Abs1 Satz2EuGVÜ Art2; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art2; Rom II‑VO Art1 Abs1 Satz2 RechtssatzDieses Abkommen schafft ein System der internationalen Zuständigkeit; völkerrechtliche Immunität von Staaten und Diplomaten fallen nicht unter diese Frage und bleiben hievon unberührt. Der Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Zivil- und Handelssachen beschränkt (Art 1); Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung.Dieses Abkommen schafft ein System der internationalen Zuständigkeit; völkerrechtliche Immunität von Staaten und Diplomaten fallen nicht unter diese Frage und bleiben hievon unberührt. Der Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Zivil- und Handelssachen beschränkt (Artikel eins,); Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung. EntscheidungstexteTE OGH 2001-05-14 4 Ob 97/01w Veröff: SZ 74/86 TE OGH 2004-02-11 9 ObA 16/04z nur: Der Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Zivil- und Handelssachen beschränkt (Art 1) Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung. (T1)nur: Der Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Zivil- und Handelssachen beschränkt (Artikel eins,) Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung. (T1) Beisatz: EuGVVO. (T2) TE OGH 2008-07-16 16 Ok 3/08 Auch; nur: Dieses Abkommen schafft ein System der internationalen Zuständigkeit; völkerrechtliche Immunität von Staaten und Diplomaten fallen nicht unter diese Frage und bleiben hievon unberührt. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Die Frage der der Antragsgegnerin als Anstalt öffentlichen Rechts möglicherweise zukommenden Immunität ist daher unabhängig von der Anwendbarkeit der EuGVVO zu prüfen. (T4) Veröff: SZ 2008/102 TE OGH 2016-05-25 2 Ob 93/15p Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 33/19p Vgl; nur: Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung. (T5) Beisatz: Amtshaftungsansprüche sind nach Art 1 Abs 1 Satz 2 Rom II-VO vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen ("acta iure imperii"). (T6); Veröff: SZ 2019/38Beisatz: Amtshaftungsansprüche sind nach Artikel eins, Absatz eins, Satz 2 Rom II-VO vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen ("acta iure imperii"). (T6); Veröff: SZ 2019/38 TE OGH 2020-03-27 10 ObS 128/19z Vgl; Beisatz: Eine Rückgriffsklage einer öffentlichen Stelle, welche auf Bestimmungen gestützt ist, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Stelle eine eigene, besondere Befugnis verliehen hat, ist vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115355

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.