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{'item': '2Ob180/00k; 2Ob271/00t; 4Ob193/12d; 2Ob213/15k; 6Ob68/18w; 8Ob28/21g; 2Ob152/24b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115181 Entscheidungsdatum15.10.2024 Geschäftszahl2Ob180/00k; 2Ob271/00t; 4Ob193/12d; 2Ob213/15k; 6Ob68/18w; 8Ob28/21g; 2Ob152/24b NormABGB §1497 IVC RechtssatzDer Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. Erfolgt der Anschluss als Privatbeteiligter mit einem Schmerzensgeld von S 1.000,--, dann hat er für die Verjährung einer Schadenersatzforderung wegen Sachschäden keine Unterbrechungswirkung.Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. Erfolgt der Anschluss als Privatbeteiligter mit einem Schmerzensgeld von S 1.000,--, dann hat er für die Verjährung einer Schadenersatzforderung wegen Sachschäden keine Unterbrechungswirkung. EntscheidungstexteTE OGH 2001-05-16 2 Ob 180/00k Veröff: SZ 74/89 TE OGH 2001-06-28 2 Ob 271/00t Auch; Beisatz: Bei Geltendmachung eines Teiles eines Anspruchs innerhalb der Verjährungsfrist kann einer nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommenen Erweiterung des Anspruches bezüglich des erweiterten Anspruches grundsätzlich die Verjährungseinrede entgegengehalten werden. (T1) TE OGH 2013-01-15 4 Ob 193/12d Vgl auch; Beisatz: Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung nur gegenüber demjenigen, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche. (T2) TE OGH 2016-05-25 2 Ob 213/15k Auch; nur: Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. (T3)Auch; nur: Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. (T3) TE OGH 2018-04-26 6 Ob 68/18w Auch; nur T3 TE OGH 2022-01-25 8 Ob 28/21g nur T3 TE OGH 2024-10-15 2 Ob 152/24b vgl; nur: Die Unterbrechungswirkung nach § 1497 ABGB beschränkt sich auf den im Strafverfahren tatsächlich geltend gemachten Anspruch. (T4)vgl; nur: Die Unterbrechungswirkung nach Paragraph 1497, ABGB beschränkt sich auf den im Strafverfahren tatsächlich geltend gemachten Anspruch. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115181

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.