RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115182 Entscheidungsdatum15.10.2024 Geschäftszahl2Ob180/00k; 2Ob271/00t; 2Ob186/01v; 1Ob28/18a; 1Ob32/18i; 1Ob36/18b; 6Ob68/18w; 2Ob152/24b NormABGB §1497 IVC StPO §67 StPO §69 RechtssatzEiner Anschlusserklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung einer Klage im Sinn des § 1497 ABGB zu; welche sich im Fall einer möglichen Leistungsklage nach den Prinzipien der Unterbrechungswirkung einer Teilklage nur auf den ziffernmäßig bestimmten Betrag bezieht, hinsichtlich dessen der Anschluss als Privatbeteiligter erklärt wurde, weil auch eine Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat und der Schuldner eben nur in diesem Umfang "gerichtlich belangt wird", als dieses Begehren gegen ihn erhoben wird.Einer Anschlusserklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung einer Klage im Sinn des Paragraph 1497, ABGB zu; welche sich im Fall einer möglichen Leistungsklage nach den Prinzipien der Unterbrechungswirkung einer Teilklage nur auf den ziffernmäßig bestimmten Betrag bezieht, hinsichtlich dessen der Anschluss als Privatbeteiligter erklärt wurde, weil auch eine Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat und der Schuldner eben nur in diesem Umfang "gerichtlich belangt wird", als dieses Begehren gegen ihn erhoben wird. Nichts anderes kann aber bei der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter gelten, weil nur durch die konkrete Angabe des ziffernmäßigen Betrages die "Warnfunktion" durch das gerichtliche Belangen erfüllt wird. EntscheidungstexteTE OGH 2001-05-16 2 Ob 180/00k Veröff: SZ 74/89 TE OGH 2001-06-28 2 Ob 271/00t Auch TE OGH 2001-08-09 2 Ob 186/01v Auch TE OGH 2018-02-27 1 Ob 28/18a Vgl auch; Beisatz: Für die Unterbrechung der Verjährung reicht, dass der Kläger die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend macht. (T1); Beisatz: Eine "Verständigung" des Schädigers ist nicht erforderlich, um die Unterbrechungswirkung auszulösen. (T2) TE OGH 2018-03-21 1 Ob 32/18i Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-03-21 1 Ob 36/18b Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Da ein zivilrechtlicher Anspruch auch im Strafverfahren im Wege der Privatbeteiligung geltend gemacht werden kann, kommt dieser Erklärung grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung zu. (T3) TE OGH 2018-04-26 6 Ob 68/18w Auch TE OGH 2024-10-15 2 Ob 152/24b vgl; nur: Was die Verjährung des Schadenersatzanspruchs betrifft, hat der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren die gleichen rechtlichen Wirkungen wie eine Klage. Die Unterbrechungswirkung nach § 1497 beschränkt sich allerdings auf den im Strafverfahren tatsächlich geltend gemachten Anspruch. (T4)vgl; nur: Was die Verjährung des Schadenersatzanspruchs betrifft, hat der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren die gleichen rechtlichen Wirkungen wie eine Klage. Die Unterbrechungswirkung nach Paragraph 1497, beschränkt sich allerdings auf den im Strafverfahren tatsächlich geltend gemachten Anspruch. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115182
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