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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115131 Entscheidungsdatum16.05.2001 Geschäftszahl6Ob85/01w; 6Ob116/01d; 6Ob305/01y; 6Ob291/02s; 6Ob231/02t; 6Ob166/05p; 6Ob87/07y (6Ob88/07w); 6Ob98/11x; 6Ob

§27

;

§33

;

§34Rechtssatz

Der Stifter einer Privatstiftung, der sich in der Stiftungserklärung keinerlei Eingriffsrechte in das Stiftungsgeschehen vorbehalten und auf die Rechte auf Änderung der Stiftungserklärung (§ 33

) und auf Widerruf der Stiftung (§ 34

) verzichtet hat, ist im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 27

) der vom Stifter völlig getrennten Privatstiftung nicht Beteiligter.Der Stifter einer Privatstiftung, der sich in der Stiftungserklärung keinerlei Eingriffsrechte in das Stiftungsgeschehen vorbehalten und auf die Rechte auf Änderung der Stiftungserklärung (Paragraph 33,

) und auf Widerruf der Stiftung (Paragraph 34,

) verzichtet hat, ist im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern (Paragraph 27,

) der vom Stifter völlig getrennten Privatstiftung nicht Beteiligter. EntscheidungstexteTE OGH 2001-05-16 6 Ob 85/01w Veröff: SZ 74/92 TE OGH 2001-06-06 6 Ob 116/01d Vgl auch; Beisatz: Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung ab. Gleiches gilt auch für das Verfahren zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Eintragung ins Firmenbuch. Dabei kommt es auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung an, insbesondere darauf, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden. (T1) TE OGH 2002-01-31 6 Ob 305/01y Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung ab. (T2); Beisatz: Fehlen danach Eingriffsrechte wie etwa Weisungsrechteund Kontrollrechte des Stifters gegenüber dem Vorstand völlig, ist von einer vollkommenen Trennung von Stiftung und Stifter auszugehen und die Entscheidung in einem amtswegigen Abberufungsverfahren nach §27

greift nicht in subjektive Rechte des Stifters ein. (T3) TE OGH 2002-12-12 6 Ob 291/02s Vgl TE OGH 2002-10-10 6 Ob 231/02t Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches gilt auch für das Verfahren zur Bestellung des Stiftungsprüfers. (T4) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 166/05p Vgl auch; Beisatz: Mehrere Mitstifter trifft grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich im Einzelfall - sofern sich die Mitstifter dieses Recht vorbehalten haben - auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann. Inhalt und Grenzen dieser Treuepflicht richten sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten. (T5); Veröff: SZ 2006/34 TE OGH 2007-05-25 6 Ob 87/07y Vgl auch; Beisatz: Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters hinsichtlich der Änderung der Stiftungsurkunde besteht nicht. (T6); Veröff: SZ 2007/86 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 98/11x Vgl auch; Beisatz: Hier: Antragslegitimation des einzelnen Beiratsmitglieds bejaht. (T7) TE OGH 2013-06-06 6 Ob 164/12d Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das in der Stiftungsurkunde dem Stifter eingeräumte Vorschlagsrecht hat bloß empfehlenden Charakter. Der Stifter hat keine Rechtsmacht, die Bestellung einer bestimmten Person zum Vorstandsmitglied zu bewirken. (T8)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.