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{'item': '7Ob29/01t; 7Ob117/01h; 6Nc1/04f; 5Ob188/03p; 8ObA68/06t; 4Ob124/07z; 10Ob79/08b; 4Ob173/09h; 9ObA120/09a; 5Ob39/11p; 4Ob221/12x; 5Ob213/12b;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115274 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl7Ob29/01t; 7Ob117/01h; 6Nc1/04f; 5Ob188/03p; 8ObA68/06t; 4Ob124/07z; 10Ob79/08b; 4Ob173/09h; 9ObA120/09a; 5O

Art 22Abs 3 LGVÜ/Eu

GVÜ zur Lösung der Frage nach dem Zusammenhang heranzuziehen. Demnach liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung oder Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Es ist Sache des nationalen Gerichtes, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.2.)

Artikel 22, Absatz 3, LGVÜ/Eu

GVÜ zur Lösung der Frage nach dem Zusammenhang heranzuziehen. Demnach liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung oder Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Es ist Sache des nationalen Gerichtes, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. 3.) Dieser Zusammenhang wird zu bejahen sein, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind. Allgemein bejaht wird dieser Zusammenhang bei Gesamtschuldnerschaft und Bürgschaft. Der erforderliche Sachzusammenhang wird in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Ob diese Abhängigkeit besteht, ist nach der lex causae zu bestimmen. 4.) Die Beweislast für die Voraussetzung der Konnexität trägt der Kläger, der den Gerichtsstand für sich in Anspruch nehmen will. EntscheidungstexteTE OGH 2001-05-17 7 Ob 29/01t TE OGH 2001-06-13 7 Ob 117/01h Auch; nur:

Art 22Abs 3 LGVÜ/Eu

GVÜ zur Lösung der Frage nach dem Zusammenhang heranzuziehen. Demnach liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung oder Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. (T1)Auch; nur:

Artikel 22, Absatz 3, LGVÜ/Eu

GVÜ zur Lösung der Frage nach dem Zusammenhang heranzuziehen. Demnach liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung oder Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. (T1) Veröff: SZ 74/110 TE OGH 2004-03-01 6 Nc 1/04f Vgl TE OGH 2004-06-29 5 Ob 188/03p Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGHSlg 1998, I-06511) besteht keine Konnexität, wenn von zwei Klagen eine auf vertragliche Ansprüche, die andere auf deliktische Ansprüche gegründet ist. (T2) Beisatz: Hier: Art 6 Z 1 EuGVVO. (T3)Beisatz: Hier: Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO. (T3) TE OGH 2007-05-21 8 ObA 68/06t Auch; nur: Die Beweislast für die Voraussetzung der Konnexität trägt der Kläger, der den Gerichtsstand für sich in Anspruch nehmen will. (T4) TE OGH 2007-10-02 4 Ob 124/07z Ähnlich; nur T1; Beisatz: Ob diese Abhängigkeit besteht, ist vom angerufenen nationalen Gericht im Einzelfall nach der lex causae zu beurteilen. (T5) Beisatz: Hier: Art 6 Z 1 EuGVVO. (T6)Beisatz: Hier: Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO. (T6) Veröff: SZ 2007/151 TE OGH 2008-09-09 10 Ob 79/08b vgl auch; Beisatz gegenteilig zu T2vergleiche auch; Beisatz gegenteilig zu T2 Beisatz: Die vom EuGH übernommene Ansicht, dass der notwendige Zusammenhang zwischen Klagen dann zu verneinen ist, wenn von zwei Klagen eine auf vertragliche Ansprüche, die andere auf deliktische Ansprüche gegründet ist, muss angesichts der jüngeren EuGH-Judikatur als überholt angesehen werden (EuGH Rs C-98/06, Freeport/Arnoldsson, Slg 2007, I-8319). (T7) Beisatz: Jedenfalls ist der entsprechende Sachzusammenhang in tatsächlicher Hinsicht vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T8) TE OGH 2010-03-11 4 Ob 173/09h Vgl; nur: Der erforderliche Sachzusammenhang wird in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. (T9) Beisatz: Ziel dieser Bestimmung ist es, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern. (T10) Beisatz: Der inhaltliche Zusammenhang zwischen den jeweiligen Ansprüchen ist vertragsautonom zu bestimmten. (T11) Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2010-07-28 9 ObA 120/09a Vgl auch; Beisatz: Die EuGVVO kennt keinen autonom zu ermittelnden Wohnsitzbegriff, Art 59 EuGVVO verweist vielmehr auf den jeweiligen nationalen Wohnsitzbegriff. (T12)Vgl auch; Beisatz: Die EuGVVO kennt keinen autonom zu ermittelnden Wohnsitzbegriff, Artikel 59, EuGVVO verweist vielmehr auf den jeweiligen nationalen Wohnsitzbegriff. (T12) Beisatz: Der erforderliche Sachzusammenhang im Sinne des Art 6 Z 1 EuGVVO kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen. (T13)Beisatz: Der erforderliche Sachzusammenhang im Sinne des Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen. (T13) TE OGH 2012-02-14 5 Ob 39/11p Auch; Veröff: SZ 2012/14 TE OGH 2013-01-15 4 Ob 221/12x Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Gemeinschaftsmarkenverletzung in einer Verletzerkette. (T14) TE OGH 2013-06-06 5 Ob 213/12b Auch; Beis wie T10 TE OGH 2013-08-27 4 Ob 142/13f Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Solidarschuldner nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG. (T15)Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Solidarschuldner nach Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG. (T15) TE OGH 2019-12-16 8 Ob 126/19s Vgl; nur T9; Beis wie T13; Beisatz: Der Umstand, dass das Ergebnis des Verfahrens für die beklagten Parteien unterschiedlich sein kann, schadet nicht, wenn die Ansprüche eines Beklagten teilweise von weiteren Voraussetzungen abhängen. (T16) Beisatz: Hier: Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012. (T17)Beisatz: Hier: Artikel 8, Nr 1 EuGVVO 2012. (T17) TE OGH 2022-05-19 9 Ob 18/22w Vgl; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Klage eines geschädigten Aktionärs gegen ein Aufsichtsratsmitglied und die Abschlussprüferin. (T18) TE OGH 2022-10-24 8 Ob 113/22h Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 186/23a vgl; Beisatz wie T18 Beisatz: Hier: Wenn das Rekursgericht den auf die Zweitbeklagte fokussierten Werbe- bzw Außenauftritt des Klagevertreters nicht als ausreichendes Indiz für eine künstliche Herbeiführung des Gerichtsstands zum Nachteil der Zweitbeklagten wertete, ist dies nicht korrekturbedürftig. (T19) TE OGH 2024-02-22 5 Ob 73/23f vgl; Beisatz nur wie T18 Beisatz: Unter der Voraussetzung der schlüssigen Behauptung eines im objektiven Zusammenhang stehenden Anspruchs unternehmen die Kläger daher nicht den "Versuch", eine Zuständigkeit "zu begründen", sie nehmen vielmehr einen zulässigen Gerichtsstand in Anspruch. (T20) TE OGH 2024-09-20 6 Ob 165/24v vgl; Beisatz wie T18; Beisatz wie T20 TE OGH 2025-03-25 1 Ob 214/24p nur T9; Beisatz nur wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115274

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.