RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115258 Entscheidungsdatum22.05.2001 Geschäftszahl10ObS315/00x; 10ObS119/03b; 10ObS68/04d; 10ObS67/04g; 10ObS35/05b; 10ObS103/19y; 10ObS100/22m; 10ObS86/22b NormASVG §131b; ASVG §151 Abs4 RechtssatzBei der medizinischen Hauskrankenpflege steht die Sachleistungsgewährung im Vordergrund. Wenn der Krankenversicherungsträger diese Sachleistung tatsächlich nicht erbringen kann, besteht für den Versicherten die Möglichkeit, sich diese Leistungen auch privat auf seine eigenen Kosten zu besorgen und dafür vom Krankenversicherungsträger Ersatz zu verlangen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-05-22 10 ObS 315/00x TE OGH 2003-07-01 10 ObS 119/03b Auch; Beisatz: Bei der Kostenerstattung beziehungsweise beim Kostenzuschuss hat der Versicherte die gewünschte Leistung selbst am Markt zu besorgen; die Sozialversicherung leistet dabei grundsätzlich keine Hilfestellung. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, die vom Versicherten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsgütern aufgewendeten Kosten im Nachhinein bis zu einem gewissen Höchstbetrag zu erstatten. (T1) TE OGH 2004-06-21 10 ObS 68/04d Beis wie T1; Beisatz: Aber: Im völlig außergewöhnlichen Fall einer zeitlich ohne Unterbrechung notwendigen medizinischen Behandlung eines Versicherten im häuslichen Bereich besteht bei verfassungskomformer Auslegung ausnahmsweise Anspruch auf volle Kostenerstattung nach Marktpreisen. (T2) TE OGH 2004-12-14 10 ObS 67/04g Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-04-26 10 ObS 35/05b Beis wie T1; Beisatz: Zu beachten ist, dass bei der Bemessung der Höhe des Kostenzuschusses nicht der konkrete Einzelfall im Vordergrund zu stehen hat, sondern die im vorliegenden Fall durch Erkenntnis des VfGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.