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{'item': ['10ObS315/00x', '10ObS119/03b', '10ObS68/04d', '10ObS67/04g', '10ObS35/05b', '10ObS103/19y', '10ObS100/22m', '10ObS86/22b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115258 Entscheidungsdatum22.05.2001 Geschäftszahl10ObS315/00x; 10ObS119/03b; 10ObS68/04d; 10ObS67/04g; 10ObS35/05b; 10ObS103/19y; 10ObS100/22m; 10ObS86/22b NormASVG §131b; ASVG §151 Abs4 RechtssatzBei der medizinischen Hauskrankenpflege steht die Sachleistungsgewährung im Vordergrund. Wenn der Krankenversicherungsträger diese Sachleistung tatsächlich nicht erbringen kann, besteht für den Versicherten die Möglichkeit, sich diese Leistungen auch privat auf seine eigenen Kosten zu besorgen und dafür vom Krankenversicherungsträger Ersatz zu verlangen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-05-22 10 ObS 315/00x TE OGH 2003-07-01 10 ObS 119/03b Auch; Beisatz: Bei der Kostenerstattung beziehungsweise beim Kostenzuschuss hat der Versicherte die gewünschte Leistung selbst am Markt zu besorgen; die Sozialversicherung leistet dabei grundsätzlich keine Hilfestellung. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, die vom Versicherten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsgütern aufgewendeten Kosten im Nachhinein bis zu einem gewissen Höchstbetrag zu erstatten. (T1) TE OGH 2004-06-21 10 ObS 68/04d Beis wie T1; Beisatz: Aber: Im völlig außergewöhnlichen Fall einer zeitlich ohne Unterbrechung notwendigen medizinischen Behandlung eines Versicherten im häuslichen Bereich besteht bei verfassungskomformer Auslegung ausnahmsweise Anspruch auf volle Kostenerstattung nach Marktpreisen. (T2) TE OGH 2004-12-14 10 ObS 67/04g Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-04-26 10 ObS 35/05b Beis wie T1; Beisatz: Zu beachten ist, dass bei der Bemessung der Höhe des Kostenzuschusses nicht der konkrete Einzelfall im Vordergrund zu stehen hat, sondern die im vorliegenden Fall durch Erkenntnis des VfGH vom

  1. 2005, V 97/03-13, aufgehobene Satzungsbestimmung unter dem Gesichtspunkt eines generalisierten Maßstabs zu substituieren ist. Erst dann, wenn eine Vergleichbarkeit mit anderen Tarifpositionen nicht gegeben ist, ist die Höhe des Kostenzuschusses nach einem objektiven Marktpreis zu bemessen. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Zu beachten ist, dass bei der Bemessung der Höhe des Kostenzuschusses nicht der konkrete Einzelfall im Vordergrund zu stehen hat, sondern die im vorliegenden Fall durch Erkenntnis des VfGH vom
  2. 2005, römisch fünf 97/03-13, aufgehobene Satzungsbestimmung unter dem Gesichtspunkt eines generalisierten Maßstabs zu substituieren ist. Erst dann, wenn eine Vergleichbarkeit mit anderen Tarifpositionen nicht gegeben ist, ist die Höhe des Kostenzuschusses nach einem objektiven Marktpreis zu bemessen. (T3) TE OGH 2020-02-18 10 ObS 103/19y Beisatz: Zuspruch des in der Satzung der beklagten Partei festgesetzten Kostenzuschusses für medizinische Hauskrankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich unter Ablehnung einer Leistungsverpflichtung der beklagten Partei nach Marktpreisen. (T4) TE OGH 2022-11-22 10 ObS 100/22m Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ablehnung einer Leistungsverpflichtung nach Marktpreisen für Hornhautimplantation nach CISIS-Methode. (T5) TE OGH 2022-12-13 10 ObS 86/22b Vgl; Beis nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115258

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.