8Ob262/00p
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.05.2001 Geschäftszahl8Ob262/00p NormMRG idF vor dem 3.WÄG §26 Abs2;MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG §26 Abs2;
Rechtssatz§ 26 Abs 2 MRG aF sah für das Ermäßigungsbegehren des Untermieters keine zeitliche Begrenzung vor, weshalb vor dem 1.3.1994 fällig gewordene, aber noch nicht bezahlte klageweise geltend gemachte Einmalzahlungen über Antrag, der auch in der Bestreitung des Klagebegehrens zu sehen ist, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 41 MRG im streitigen Verfahren auf ihre Angemessenheit zu prüfen sind.Paragraph 26, Absatz 2, MRG aF sah für das Ermäßigungsbegehren des Untermieters keine zeitliche Begrenzung vor, weshalb vor dem 1.3.1994 fällig gewordene, aber noch nicht bezahlte klageweise geltend gemachte Einmalzahlungen über Antrag, der auch in der Bestreitung des Klagebegehrens zu sehen ist, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, MRG im streitigen Verfahren auf ihre Angemessenheit zu prüfen sind.
EntscheidungstexteTE OGH 2001/05/28 8 Ob 262/00p RechtssatznummerRS0115129