RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115511 Entscheidungsdatum21.06.2023 Geschäftszahl1Ob109/01p; 3Ob106/07w; 2Ob98/08p; 5Ob68/09z; 2Ob166/09i; 8Ob44/13y; 1Ob175/13m; 3Ob125/14z; 3Ob130/15m; 9Ob39/15y; 4Ob232/15v; 3Ob162/16v; 3Ob64/17h; 8Ob66/18s; 6Ob71/20i (6Ob189/20t); 2Ob113/20m; 7Ob173/21y; 3Ob104/23z NormZPO §514 A ZPO §517 ZPO §528 A RechtssatzDie Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, die das Gericht zweiter Instanz nur "im Rahmen" eines Rekursverfahrens, somit funktionell als Erstgericht trifft.Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, die das Gericht zweiter Instanz nur "im Rahmen" eines Rekursverfahrens, somit funktionell als Erstgericht trifft. EntscheidungstexteTE OGH 2001-05-29 1 Ob 109/01p TE OGH 2007-06-28 3 Ob 106/07w Ähnlich; Beisatz: Ist die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts funktionell eine erstinstanzliche Entscheidung, so ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. (T1) Beisatz: Hier: AußStrG 2005. (T2) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 98/08p Auch TE OGH 2009-04-28 5 Ob 68/09z Vgl auch; Beisatz: Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 517 ZPO. (T3)Vgl auch; Beisatz: Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 517, ZPO. (T3) Beisatz: Hier: Mit dem Beschluss auf Berichtigung einer Entscheidung des Rekursgerichts und mit dem Beschluss auf Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels hat das Rekursgericht nicht über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz entschieden, sondern die Beschlüsse im ersten Fall „im Rahmen" eines Rekursverfahrens und im zweiten Fall als sogenanntes Durchlaufgericht, jeweils funktionell als Erstgericht, erlassen. (T4) TE OGH 2009-09-28 2 Ob 166/09i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-04-29 8 Ob 44/13y Auch TE OGH 2013-10-17 1 Ob 175/13m Auch TE OGH 2014-08-21 3 Ob 125/14z Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich T4 TE OGH 2015-07-15 3 Ob 130/15m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-07-29 9 Ob 39/15y Auch TE OGH 2016-03-30 4 Ob 232/15v Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rekursgerichtliche Zurückweisung von Urkunden und weiteren Schriftsätzen. (T5) TE OGH 2016-09-22 3 Ob 162/16v Auch TE OGH 2017-07-04 3 Ob 64/17h Auch TE OGH 2018-06-25 8 Ob 66/18s TE OGH 2020-09-09 6 Ob 71/20i Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rekurs gegen Berichtigungsbeschluss, den das Rekursgericht nach Eintritt der Rechtskraft seiner Entscheidung und damit außerhalb des Rekursverfahrens in Wahrnehmung einer erstinstanzlichen Funktion fasste. (T6) TE OGH 2020-10-14 2 Ob 113/20m Beisatz: Hier: Beschluss auf Berichtigung der Parteibezeichnung aus Anlass eines Kostenrekurses. (T7) TE OGH 2021-11-24 7 Ob 173/21y Beisatz: Hier: Beschluss des Rekursgerichts auf Unterbrechung des Verfahrens bei Streitwert unter EUR 5.000,‑ nicht anfechtbar unter Anwendung des § 528 Abs 2 ZPO. (T8)Beisatz: Hier: Beschluss des Rekursgerichts auf Unterbrechung des Verfahrens bei Streitwert unter EUR 5.000,‑ nicht anfechtbar unter Anwendung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO. (T8) TE OGH 2023-06-21 3 Ob 104/23z vgl; Beisatz nur wie T8 Beisatz: Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO, weil es ein untragbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar Beschlüsse, die der Erledigung des Rekurses vorangehen oder sich auf diese Erledigung beziehen, nach Maßgabe der §§ 514, 517 ZPO mit Vollrekurs anfechtbar wären, nicht aber nach § 528 Abs 2 ZPO die Erledigung des Rekurses selbst. (T9)Beisatz: Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO, weil es ein untragbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar Beschlüsse, die der Erledigung des Rekurses vorangehen oder sich auf diese Erledigung beziehen, nach Maßgabe der Paragraphen 514, 517, ZPO mit Vollrekurs anfechtbar wären, nicht aber nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO die Erledigung des Rekurses selbst. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115511
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