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{'item': '4Ob110/01g; 4Ob273/01b; 7Ob127/01d; 4Ob122/03z; 4Ob174/06a; 17Ob2/07d; 1Ob74/07z; 17Ob22/07w; 4Nc3/08s; 4Ob80/08f; 6Ob133/08i; 4Ob203/08v; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115357 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl4Ob110/01g; 4Ob273/01b; 7Ob127/01d; 4Ob122/03z; 4Ob174/06a; 17Ob2/07d; 1Ob74/07z; 17Ob22/07w; 4Nc3/08s; 4Ob8

Art 5Z 1 anknüpfen".

Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag'

Artikel 5, Ziffer eins, anknüpfen".

Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. EntscheidungstexteTE OGH 2001-05-29 4 Ob 110/01g TE OGH 2001-11-27 4 Ob 273/01b Vgl auch TE OGH 2002-04-17 7 Ob 127/01d TE OGH 2003-07-08 4 Ob 122/03z Auch TE OGH 2006-10-17 4 Ob 174/06a nur: Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag'

Art 5Z 1 anknüpfen". (T1)nur: Der Eu

GH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag'

Artikel 5, Ziffer eins, anknüpfen". (T1) Beisatz: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 42b Abs 1 Urh

G (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht unter Art 5 Nr 3 EuGVVO. (T2)Beisatz: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht unter Artikel 5, Nr 3 EuGVVO. (T2) Veröff: SZ 2006/156 TE OGH 2007-03-20 17 Ob 2/07d Veröff: SZ 2007/44 TE OGH 2007-05-03 1 Ob 74/07z nur: Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. (T3) Beisatz: Hier: Geltendmachung einer Haftung als falsus procurator - Anwendbarkeit des Art 5 Nr 3 EuGVVO bejaht. (T4)Beisatz: Hier: Geltendmachung einer Haftung als falsus procurator - Anwendbarkeit des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO bejaht. (T4) TE OGH 2007-12-11 17 Ob 22/07w Auch; Veröff: SZ 2007/197 TE OGH 2008-02-20 4 Nc 3/08s Beisatz: Art 5 Z 3 LGVÜ entspricht in Aufbau und Inhalt weitgehend Art 5 Z 3 EuGVVO, weshalb die Literatur und Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung auch für die Auslegung des Art 5 Z 3 LGVÜ übernommen werden kann. (T5)Beisatz: Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ entspricht in Aufbau und Inhalt weitgehend Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO, weshalb die Literatur und Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung auch für die Auslegung des Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ übernommen werden kann. (T5) Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen UWG durch Schweizer Website. (T6) TE OGH 2008-08-26 4 Ob 80/08f Veröff: SZ 2008/112 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 133/08i Vgl; Beisatz: Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei

Art 5Eu

GVVO nicht zu begründen. (T7) Beisatz: Durch den nach den Klagsbehauptungen von der beklagten Partei verschuldeten Flugzeugabsturz wurde in das Eigentumsrecht der klagenden Partei, mithin ein absolut geschütztes Rechtsgut, eingegriffen. (T8)Vgl; Beisatz: Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei

Artikel 5, Eu

GVVO nicht zu begründen. (T7) Beisatz: Durch den nach den Klagsbehauptungen von der beklagten Partei verschuldeten Flugzeugabsturz wurde in das Eigentumsrecht der klagenden Partei, mithin ein absolut geschütztes Rechtsgut, eingegriffen. (T8) Beisatz: Es handelt sich nicht um einen bloßen Folgeschaden, der zur Begründung des Gerichtsstands des Schadensorts nach Art 5 Nr 3 EuGVVO nicht ausreicht, sondern um einen unmittelbaren Schaden. (T9)Beisatz: Es handelt sich nicht um einen bloßen Folgeschaden, der zur Begründung des Gerichtsstands des Schadensorts nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO nicht ausreicht, sondern um einen unmittelbaren Schaden. (T9) TE OGH 2008-11-18 4 Ob 203/08v Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist. (T10)Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist. (T10) Beisatz: Hier: Klage der Bundesarbeitskammer gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich ansässigen Kunden: Damit liegt ein „Angriff" auf die österreichische Rechtsordnung vor. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff" erfolgt, ist unerheblich. (T11) TE OGH 2010-12-16 17 Ob 13/10a TE OGH 2010-12-22 9 Ob 18/10b nur T1 TE OGH 2011-08-09 17 Ob 6/11y Vgl; Beisatz: Hier: Zum Erfolgsort nach Art 6 Abs 2 iVm Art 4 Abs 1 Rom II-VO bzw dem Marktortprinzip nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO. (T12)Vgl; Beisatz: Hier: Zum Erfolgsort nach Artikel 6, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO bzw dem Marktortprinzip nach Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO. (T12) Veröff: SZ 2011/104 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Betriebsbezogene Lauterkeitsverstöße. (T13) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 2/12s TE OGH 2012-06-14 3 Ob 14/12y nur T3 TE OGH 2012-07-10 4 Ob 82/12f Vgl; Bem: Zur Zuständigkeit bei Markenrechtseingriffen bzw Wettbewerbsverstößen im Internet nach Art 5 Nr 3 EuGVVO siehe RS

  1. (T14)Vgl; Bem: Zur Zuständigkeit bei Markenrechtseingriffen bzw Wettbewerbsverstößen im Internet nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO siehe RS
  2. (T14) Veröff: SZ 2012/69 TE OGH 2012-07-10 4 Ob 33/12z Auch; Beisatz: Für die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn‑)Sitz hat. (T15) Auch; Beisatz: Für die Zuständigkeit nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn‑)Sitz hat. (T15) TE OGH 2015-01-22 2 Ob 222/14g Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 78/15x TE OGH 2016-01-28 1 Ob 237/15g Beisatz: Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ‑ keine unerlaubte Handlung iSd § 5 Nr 3 LGVÜ
  3. (T16)Beisatz: Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ‑ keine unerlaubte Handlung iSd Paragraph 5, Nr 3 LGVÜ
  4. (T16) Beisatz: Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 5 Nr 3 LGVÜ II
  5. (T17)Beisatz: Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Artikel 5, Nr 3 LGVÜ römisch zwei
  6. (T17) TE OGH 2018-10-23 4 Ob 185/18m Auch; Beisatz: Der Gerichtsstand differenziert grundsätzlich nicht danach, in welcher Rechtsschutzform Klage erhoben wird; er steht schon seinem klaren Wortlaut nach für (sämtliche) Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zur Verfügung und unterscheidet insbesondere nicht danach, worauf die Ansprüche im Einzelnen gerichtet sind und welches Rechtsschutzziel sie verfolgen. (T18) TE OGH 2019-02-20 5 Ob 240/18g Beis wie T5 TE OGH 2019-03-28 9 Ob 8/19w Beis wie T5 TE OGH 2019-04-29 8 Ob 30/19y Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Grundsätzlich kann der Geschädigte seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder am Erfolgsort geltend machen. (T19) TE OGH 2019-05-07 6 Ob 218/18d Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Unterlassungsbegehren aus Eingriffen in Persönlichkeitsrechte. (T20) TE OGH 2019-06-27 8 Ob 45/19d Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2019-11-26 4 Ob 173/19y Vgl TE OGH 2020-02-26 1 Ob 22/20x Vgl auch; Beis wie T19 TE OGH 2020-06-25 6 Ob 215/19i Vgl; nur Beis wie T18; nur Beis wie T20 TE OGH 2020-07-02 4 Ob 74/20s Beisatz: Hier: Negative Feststellungsklage. (T21) Beisatz: Der Umfang der Abmahnung der Beklagten ist für den Handlungsort iSv Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 nicht von entscheidender Bedeutung. (T22)Beisatz: Der Umfang der Abmahnung der Beklagten ist für den Handlungsort iSv Artikel 5, Nr 3 EuGVVO 2001 nicht von entscheidender Bedeutung. (T22) Beisatz: Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, das heißt der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. (T23) Beisatz: Der Handlungsort liegt auch dann im Inland, wenn vom Inland aus in tatbestandsmäßiger Weise auf das ausländische Marktgeschehen eingewirkt wurde, etwa durch die Herstellung nachgeahmter oder sonst unlauter aufgemachter Erzeugnisse oder die Gestaltung irreführender Werbung zum Zweck des Vertriebs auch im Ausland. (T24) TE OGH 2021-04-29 8 Ob 46/21d Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier:
  7. Die Gerichte des Wohnsitzes des Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sind dann für die Entscheidung zuständig, wenn sich die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereigneten und sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen, die nicht zum (Wohn-)Sitz des Beklagten, sondern in den Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte weisen.
  8. Ob „Gegebenheiten“ im Sinne dieser Rechtsprechung in ausreichender Weise und mit entsprechendem Gewicht vorliegen, ist eine nicht revisible Frage der konkreten Einzelfallbeurteilung. (T25) TE OGH 2021-05-31 5 Ob 193/20y Vgl; nur T1; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18 TE OGH 2021-11-23 4 Ob 178/21m TE OGH 2021-12-14 2 Ob 154/21t Vgl; Beis wie T25 TE OGH 2023-06-27 8 Ob 172/22k nur T1; Beisatz wie T19 Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit, soweit der Kläger die Rückforderung seiner Verluste aus Online-Glücksspiel auf deliktischen Schadenersatz stützt. (T26) Beisatz: Die Einzahlung des Spielers schädigt sein Vermögen nicht, denn ihm steht in gleicher Höhe eine Forderung gegen die Beklagte gegenüber, die er sich jederzeit auf Verlangen wieder auszahlen lassen kann. Erst ein die Gewinne übersteigender Verlust aus dem verbotenen Glücksspiel schädigt das Vermögen des Spielers, indem sich sein Auszahlungsanspruch dadurch um den Verlust vermindert. (T27) Beisatz: Nach Österreich weist auch, dass die den Schadenersatz begründende Rechtswidrigkeit aus dem Verstoß gegen das österreichische Glücksspielrecht resultiert, also einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche österreichische Eingriffsnormen. (T28) Anm: Vgl bereits 10 Ob 56/22s.Anmerkung, Vgl bereits 10 Ob 56/22s. TE OGH 2023-06-22 10 Ob 56/22s vgl; Beisatz wie T19 TE OGH 2023-09-25 6 Ob 168/23h vgl TE OGH 2023-10-19 8 Ob 87/23m Beisatz wie T27; Beisatz wie T28 TE OGH 2023-10-23 6 Ob 164/23w vgl; nur T1; Beisatz nur wie T26; Beisatz nur wie T28 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 177/23b Beisatz wie T26; Beisatz wie T27 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 116/23x vgl; Beisatz: Hier: internationale Zuständigkeit iZm dem Diesel-Abgasskandal bei Kaufvertragsabschluss und Übergabe in einem anderen EU-Mitgliedstaat (T29) TE OGH 2025-12-18 6 Ob 206/24y nur T1; Beisatz wie T18 TE OGH 2025-12-18 6 Ob 186/25h Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T18 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 185/24k nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115357

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