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4Ob114/01w

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.05.2001 Geschäftszahl4Ob114/01w NormABGB §331;

ABGB §471 A;

RechtssatzDer Anspruch des redlichen Besitzers gemäß § 331 ABGB richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft im Zeitpunkt der Räumung. Der Anspruch umfasst den Ersatz des gesamten bis dahin getätigten notwendigen und nützlichen Aufwands, weil das Gesetz nicht danach unterscheidet, in welchem Zeitpunkt der Aufwand vorgenommen worden ist; dieser Ersatzanspruch wird mit der Räumung fällig. Die Innehabung von Grundstücksteilen durch die Mieter im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags zwischen dem Sohn des Vermieters und seinem Vater ist ein Sachverhalt, der ersteren zu näheren Nachforschungen nach allenfalls bestehenden Beschränkungen beim angestrebten Rechtserwerb (hier: durch das Zurückbehaltungsrecht betreffend die zur Erlangung des Liegenschaftsteils gemachten Aufwendungen) hätten veranlassen müssen.

Mangels entsprechender Erkundigungen beruht seine Unkenntnis vom das Zurückbehaltungsrecht der Mieter auslösenden Sachverhalt auf Fahrlässigkeit.Der Anspruch des redlichen Besitzers gemäß Paragraph 331, ABGB richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft im Zeitpunkt der Räumung. Der Anspruch umfasst den Ersatz des gesamten bis dahin getätigten notwendigen und nützlichen Aufwands, weil das Gesetz nicht danach unterscheidet, in welchem Zeitpunkt der Aufwand vorgenommen worden ist; dieser Ersatzanspruch wird mit der Räumung fällig. Die Innehabung von Grundstücksteilen durch die Mieter im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags zwischen dem Sohn des Vermieters und seinem Vater ist ein Sachverhalt, der ersteren zu näheren Nachforschungen nach allenfalls bestehenden Beschränkungen beim angestrebten Rechtserwerb (hier: durch das Zurückbehaltungsrecht betreffend die zur Erlangung des Liegenschaftsteils gemachten Aufwendungen) hätten veranlassen müssen.

Mangels entsprechender Erkundigungen beruht seine Unkenntnis vom das Zurückbehaltungsrecht der Mieter auslösenden Sachverhalt auf Fahrlässigkeit.

EntscheidungstexteTE OGH 2001/05/29 4 Ob 114/01w Veröff: SZ 74/96 RechtssatznummerRS0115349

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.