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{'item': ['5Ob55/01a', '6Ob117/02b', '2Ob171/15h', '5Ob122/16a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115307 Entscheidungsdatum29.05.2001 Geschäftszahl5Ob55/01a; 6Ob117/02b; 2Ob171/15h; 5Ob122/16a NormLBG §2 Abs1; LBG §2 Abs2 RechtssatzDas Liegenschaftsbewert

§ 2

Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. Den spezifischen Umständen des Einzelfalls wird durch Abschläge und Zuschläge zum üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis nach § 2 Abs 2 LBG Rechnung getragen. Für alle Liegenschaften gibt es so einen Verkehrswert.Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen.

Paragraph 2, Absatz eins, LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. Den spezifischen Umständen des Einzelfalls wird durch Abschläge und Zuschläge zum üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis nach Paragraph 2, Absatz 2, LBG Rechnung getragen. Für alle Liegenschaften gibt es so einen Verkehrswert. EntscheidungstexteTE OGH 2001-05-29 5 Ob 55/01a TE OGH 2002-07-11 6 Ob 117/02b nur: Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen.

§ 2

Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. (T1)nur: Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen.

Paragraph 2, Absatz eins, LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. (T1) TE OGH 2015-10-21 2 Ob 171/15h TE OGH 2016-07-11 5 Ob 122/16a nur: Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen.

§ 2

Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. (T2)nur: Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen.

Paragraph 2, Absatz eins, LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115307

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.