F seit dem 3.
Abs5 Z1WGG in der Fassung vor dem 3.
Abs1; WGG in der Fassung seit dem 3.
Gemäß § 14 Abs 1 WGG in der Fassung vor dem 3.
kann es zu einer Abweichung vom Regelfall der Verteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen nicht nur bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten kommen, sondern auch durch eine schriftliche Vereinbarung der gemeinnützigen Bauvereinigung mit allen Mietern und Nutzungsberechtigten. Diese beiden abweichenden Schlüssel sind auseinanderzuhalten. Eine Vereinbarung gemäß § 14 Abs 1 WGG aF ist nicht auf den Betriebskostenschlüssel beschränkt. Hier: Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Terrassen für den Aufteilungsschlüssel mit einem Drittel ihrer Fläche mitberücksichtigt wurden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WGG in der Fassung vor dem 3.
kann es zu einer Abweichung vom Regelfall der Verteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen nicht nur bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten kommen, sondern auch durch eine schriftliche Vereinbarung der gemeinnützigen Bauvereinigung mit allen Mietern und Nutzungsberechtigten. Diese beiden abweichenden Schlüssel sind auseinanderzuhalten. Eine Vereinbarung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WGG aF ist nicht auf den Betriebskostenschlüssel beschränkt. Hier: Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Terrassen für den Aufteilungsschlüssel mit einem Drittel ihrer Fläche mitberücksichtigt wurden. EntscheidungstexteTE OGH 2001-05-29 5 Ob 126/01t Veröff: SZ 74/100 TE OGH 2004-06-15 5 Ob 121/04m Auch; Beisatz: § 14 Abs 1 WGG idF vor dem 3.
erlaubte ausdrücklich eine einvernehmliche Abweichung vom Nutzflächenschlüssel; dies auch als Vereinbarung über sämtliche Betriebskosten. Infolge des Kostendeckungsprinzips des § 12 Abs 1 WGG darf es bei der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsschlüssels insgesamt nicht zu einer Erhöhung, sondern nur zu einer Umverteilung der Kosten kommen. Die Definition der Nutzfläche des § 17 Abs 2 MRG ist dann nicht anzuwenden. Eine im Rahmen des § 14 Abs 1 WGG idF vor dem 3.
getroffene Vereinbarung kann nicht gegen § 21 Abs 1 Z 1 WGG verstoßen. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 14, Absatz eins, WGG in der Fassung vor dem 3.
erlaubte ausdrücklich eine einvernehmliche Abweichung vom Nutzflächenschlüssel; dies auch als Vereinbarung über sämtliche Betriebskosten. Infolge des Kostendeckungsprinzips des Paragraph 12, Absatz eins, WGG darf es bei der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsschlüssels insgesamt nicht zu einer Erhöhung, sondern nur zu einer Umverteilung der Kosten kommen. Die Definition der Nutzfläche des Paragraph 17, Absatz 2, MRG ist dann nicht anzuwenden. Eine im Rahmen des Paragraph 14, Absatz eins, WGG in der Fassung vor dem 3.
getroffene Vereinbarung kann nicht gegen Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG verstoßen. (T1) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 155/08t Vgl; Beisatz: § 16 Abs 5 Z 1 WGG idF seit dem 3.
ermöglicht der Bauvereinigung, eine konkrete Vereinbarung darüber zu treffen, dass bestimmte Objekte bis zu einem gewissen Ausmaß bei der Berechnung des (Nutzflächen-)Verteilungsschlüssels zu berücksichtigen sind. (T2); Bem: So schon 5 Ob 126/01t, 5 Ob 121/04m, 5 Ob 25/04v. (T3)Vgl; Beisatz: Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, WGG in der Fassung seit dem 3.
ermöglicht der Bauvereinigung, eine konkrete Vereinbarung darüber zu treffen, dass bestimmte Objekte bis zu einem gewissen Ausmaß bei der Berechnung des (Nutzflächen-)Verteilungsschlüssels zu berücksichtigen sind. (T2); Bem: So schon 5 Ob 126/01t, 5 Ob 121/04m, 5 Ob 25/04v. (T3) TE OGH 2014-09-26 5 Ob 135/14k Vgl; Beisatz: § 16 Abs 3 WGG ermöglicht der Bauvereinigung, den Anteil des einzelnen Mieters oder Nutzungsberechtigten an den Gesamtkosten abweichend von der Regelung des Abs 1 auch im Verhältnis des Nutzwerts iSd § 2 Abs 8 WEG 2002 des Miet‑ oder Nutzungsgegenstandes zur Summe der Nutzwerte aller Miet‑ oder sonstigen Nutzungsgegenstände festzulegen. (T4)Vgl; Beisatz: Paragraph 16, Absatz 3, WGG ermöglicht der Bauvereinigung, den Anteil des einzelnen Mieters oder Nutzungsberechtigten an den Gesamtkosten abweichend von der Regelung des Absatz eins, auch im Verhältnis des Nutzwerts iSd Paragraph 2, Absatz 8, WEG 2002 des Miet‑ oder Nutzungsgegenstandes zur Summe der Nutzwerte aller Miet‑ oder sonstigen Nutzungsgegenstände festzulegen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115312
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.