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OGH Rechtssatz RS0115118 (15Os44/01)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115118 Entscheidungsdatum31.05.2001 Geschäftszahl15Os44/01; 14Os12/11p; 15Os92/11k NormStGB §112 RechtssatzOb für die Richtigkeit einer Äußerung der Wahrheitsbeweis zulässig ist, richtet sich nach dem Bedeutungsinhalt der inkriminierten Behauptung. Dieser ist vorweg (anhand des Wortlauts, des Kontexts und des allfälligen Vorwissens oder Begleitwissens des Durchschnittsempfänger der Äußerung) zu prüfen. Der Wahrheitsbeweis ist gemäß § 112 StGB nämlich nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung beruft, und über (demnach zu ergänzen: behauptete) strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, (von vornherein) nicht zuzulassen. Dabei hat sich das Thema des Wahrheitsbeweises zum Inhalt des tatbestandsmäßigen Vorwurfs kongruent zu verhalten; dies betrifft dessen wesentlichen Umstände, nicht aber unwesentliche Begleitumstände.Ob für die Richtigkeit einer Äußerung der Wahrheitsbeweis zulässig ist, richtet sich nach dem Bedeutungsinhalt der inkriminierten Behauptung.

Dieser ist vorweg (anhand des Wortlauts, des Kontexts und des allfälligen Vorwissens oder Begleitwissens des Durchschnittsempfänger der Äußerung) zu prüfen. Der Wahrheitsbeweis ist gemäß Paragraph 112, StGB nämlich nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung beruft, und über (demnach zu ergänzen: behauptete) strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, (von vornherein) nicht zuzulassen. Dabei hat sich das Thema des Wahrheitsbeweises zum Inhalt des tatbestandsmäßigen Vorwurfs kongruent zu verhalten; dies betrifft dessen wesentlichen Umstände, nicht aber unwesentliche Begleitumstände.

EntscheidungstexteTE OGH 2001-05-31 15 Os 44/01 TE OGH 2011-08-30 14 Os 12/11p Vgl auch; Beisatz: Das Thema des Wahrheitsbeweises (§ 111 Abs 3 erster Satz StGB) hat sich zum Inhalt des durch den festgestellten Bedeutungsinhalt determinierten inkriminierten Vorwurfs kongruent zu verhalten. (T1)Vgl auch; Beisatz: Das Thema des Wahrheitsbeweises (Paragraph 111, Absatz 3, erster Satz StGB) hat sich zum Inhalt des durch den festgestellten Bedeutungsinhalt determinierten inkriminierten Vorwurfs kongruent zu verhalten. (T1) TE OGH 2012-02-29 15 Os 92/11k Vgl; Auch Beis wie T1

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.