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15Os44/01

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.05.2001 Geschäftszahl15Os44/01 NormStGB §112;

StGB §115;

RechtssatzNicht mit Körperverletzung verbundene oder mit Verletzungsvorsatz zugefügte Misshandlungen stellen nur in jenen Sonderfällen Privatanklagedelikte nach § 115 StGB dar, in denen sie öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wurden. Nur in den Fällen, in denen der Vorwurf einer Misshandlung den Bedeutungsinhalt einer dadurch öffentlich oder vor mehreren Leuten begangenen Beleidigung trägt, ist somit der Wahrheitsbeweis nach § 112 StGB ausgeschlossen. Einer allfälligen tatsächlichen Publizität der vorgeworfenen Misshandlungen kommt für diese Frage keine Bedeutung zu.Nicht mit Körperverletzung verbundene oder mit Verletzungsvorsatz zugefügte Misshandlungen stellen nur in jenen Sonderfällen Privatanklagedelikte nach Paragraph 115, StGB dar, in denen sie öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wurden. Nur in den Fällen, in denen der Vorwurf einer Misshandlung den Bedeutungsinhalt einer dadurch öffentlich oder vor mehreren Leuten begangenen Beleidigung trägt, ist somit der Wahrheitsbeweis nach Paragraph 112, StGB ausgeschlossen. Einer allfälligen tatsächlichen Publizität der vorgeworfenen Misshandlungen kommt für diese Frage keine Bedeutung zu.

EntscheidungstexteTE OGH 2001/05/31 15 Os 44/01 RechtssatznummerRS0115119

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.