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13Ns11/01

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.06.2001 Geschäftszahl13Ns11/01; 13Ns20/03; 12Os64/09t (12Os65/09i) NormMRK Art6 Abs1 II3; StPO §43 Abs4 B; StPO §68 Abs3 RechtssatzDurch die Regelung des §

Art 6

MRK lässt sich allerdings kein Hinweis auf ein grundrechtliches Erfordernis ableiten, im vorliegenden Fall - hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und folgende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bezüglich denselben Angeklagten unter Leitung desselben Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes - eine (planwidrige) Lücke in der Regelung des § 68 Abs 3 StPO für Höchstrichter

zumachen oder dessen Verfassungswidrigkeit anzunehmen.Durch die Regelung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO soll das Gericht gegen den Vorwurf geschützt werden, schon auf Grund der Beteiligung am Grundverfahren voreingenommen zu sein. Dem Verurteilten soll die naheliegende Besorgnis genommen werden, die Richter des Grundverfahrens könnten schon infolge des verurteilenden Erkenntnisses für das Wiederaufnahmeverfahren nicht die nötige Objektivität aufbringen.

Artikel 6

, MRK lässt sich allerdings kein Hinweis auf ein grundrechtliches Erfordernis ableiten, im vorliegenden Fall - hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und folgende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bezüglich denselben Angeklagten unter Leitung desselben Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes - eine (planwidrige) Lücke in der Regelung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO für Höchstrichter

zumachen oder dessen Verfassungswidrigkeit anzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 2001/06/06 13 Ns 11/01 TE OGH 2003/09/24 13 Ns 20/03 Vgl; nur:

Art 6

MRK lässt sich kein Hinweis auf ein grundrechtliches Erfordernis ableiten, eine (planwidrige) Lücke in der Regelung des § 68 Abs 3 StPO für Höchstrichter

zumachen. (T1) Vgl; nur:

Artikel 6

, MRK lässt sich kein Hinweis auf ein grundrechtliches Erfordernis ableiten, eine (planwidrige) Lücke in der Regelung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO für Höchstrichter

zumachen. (T1) TE OGH 2009/05/28 12 Os 64/09t Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens

geschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter

geschlossen. (T2) Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens

geschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO jedenfalls als Richter

geschlossen. (T2) RechtssatznummerRS0115185

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.