OGH Rechtssatz RS0115548 (2Ob236/00w u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115548 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl2Ob236/00w; 8Ob251/02y; 1Ob25/05s; 2Ob268/05h; 8ObA3/08m; 1Ob248/08i; 3Ob113/11f; 3Ob14/15b; 9Ob41/15t; 6Ob168/17z; 6Ob171/17s; 4Ob9/18d; 6Ob227/19d; 4Ob135/24t; 4Ob196/25i NormZPO §235 Abs3 D ZPO §502 Abs1 IIZPO §502 Abs1 römisch zwei ZPO §528 Abs1 A RechtssatzOb im Einzelfall auf Grund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, es sei denn es liegt eine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, vor.
EntscheidungstexteTE OGH 2001-06-07 2 Ob 236/00w TE OGH 2002-12-19 8 Ob 251/02y Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn dem Rekursgericht im Einzelfall eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich macht, die Frage vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist nur dann gegeben, wenn dem Rekursgericht im Einzelfall eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich macht, die Frage vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen. (T1) Beisatz: Hier: Die Frage, ob Wiederaufnahmswerber seine Sorgfaltspflicht (RS0044570) im Hauptprozess verletzt hat (§ 530 Abs 2 ZPO), wurde vom Obersten Gerichtshof mangels erheblicher Rechtsfrage verneint. (T2)Beisatz: Hier: Die Frage, ob Wiederaufnahmswerber seine Sorgfaltspflicht (RS0044570) im Hauptprozess verletzt hat (Paragraph 530, Absatz 2, ZPO), wurde vom Obersten Gerichtshof mangels erheblicher Rechtsfrage verneint. (T2) TE OGH 2005-03-15 1 Ob 25/05s TE OGH 2006-03-16 2 Ob 268/05h Beisatz: Auch die Frage, ob die für einen Rechtsstreit gewährte Verfahrenshilfe das geänderte Klagebegehren „deckt", wirft keine für die Entscheidung über die Zulassung einer Klagsänderung relevante Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf. (T3)Beisatz: Auch die Frage, ob die für einen Rechtsstreit gewährte Verfahrenshilfe das geänderte Klagebegehren „deckt", wirft keine für die Entscheidung über die Zulassung einer Klagsänderung relevante Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf. (T3) TE OGH 2008-02-28 8 ObA 3/08m TE OGH 2009-01-28 1 Ob 248/08i TE OGH 2011-07-06 3 Ob 113/11f TE OGH 2015-02-18 3 Ob 14/15b TE OGH 2015-07-29 9 Ob 41/15t TE OGH 2017-09-26 6 Ob 168/17z Beis wie T1 TE OGH 2017-12-21 6 Ob 171/17s TE OGH 2018-04-19 4 Ob 9/18d TE OGH 2019-12-19 6 Ob 227/19d TE OGH 2024-10-22 4 Ob 135/24t TE OGH 2026-02-20 4 Ob 196/25i Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsänderung in einem für mehrere Jahre unterbrochenen Verfahren, in dem durch die Klagsänderung weitere Einvernahmen und allenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115548