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OGH Rechtssatz RS0115285 (9ObA141/01b u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115285 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl9ObA141/01b; 9ObA45/19m; 9ObA74/25k NormArbVG §62 Z1 ArbVG §121 Z1 RechtssatzDie "dauernde" Einstellung im Sinne des § 121 Z 1 ArbVG bedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, dh, dass diese erst geplant ist. Ist demgegenüber die Auflösung bereits erfolgt, so stellt dies einen Grund für die Mandatsbeendigung nach § 62 ArbVG dar, sodass das Gericht in diesem Fall nicht mehr eingeschaltet werden muss.Die "dauernde" Einstellung im Sinne des Paragraph 121, Ziffer eins, ArbVG bedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, dh, dass diese erst geplant ist. Ist demgegenüber die Auflösung bereits erfolgt, so stellt dies einen Grund für die Mandatsbeendigung nach Paragraph 62, ArbVG dar, sodass das Gericht in diesem Fall nicht mehr eingeschaltet werden muss.

EntscheidungstexteTE OGH 2001-06-07 9 ObA 141/01b TE OGH 2019-05-15 9 ObA 45/19m Vgl auch TE OGH 2025-12-18 9 ObA 74/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115285

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