Abs1;
Abs2;
Abs3;
Die in § 57 Abs 1 Satz zwei
(§ 110 Abs 1 Geo) normierte Pflicht des Richters zu ordnungsgemäßen Dienstleistungen beinhaltet die - auf den konkreten Fall bezogene - Verbindlichkeit, sich nicht nur mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sondern auch die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten (bei zu fordernder hoher Qualität) so rasch wie möglich zu erledigen. Dazu gehört selbstverständlich die möglichst und tunlichst unverzügliche Inangriffnahme aller angefallenen Amtsgeschäfte ebenso wie deren ehebaldige Erledigung auf Grund einer rationellen Arbeitsweise und Arbeitseinteilung.Die in Paragraph 57, Absatz eins, Satz zwei
(Paragraph 110, Absatz eins, Geo) normierte Pflicht des Richters zu ordnungsgemäßen Dienstleistungen beinhaltet die - auf den konkreten Fall bezogene - Verbindlichkeit, sich nicht nur mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sondern auch die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten (bei zu fordernder hoher Qualität) so rasch wie möglich zu erledigen. Dazu gehört selbstverständlich die möglichst und tunlichst unverzügliche Inangriffnahme aller angefallenen Amtsgeschäfte ebenso wie deren ehebaldige Erledigung auf Grund einer rationellen Arbeitsweise und Arbeitseinteilung. Zur Aufarbeitung entstandener Rückstände ist einem Richter (auch eines Oberlandesgerichtes) durchaus zumutbar, vorübergehend auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle, an Wochenenden oder an anderen dienstfreien Tagen die anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung möglichst rasch zu erledigen. EntscheidungstexteTE OGH 2001/06/11 Ds 3/01 TE OGH 2006/11/21 Ds 8/06 Auch; nur: Die in § 57 Abs 1 Satz zwei
(§ 110 Abs 1 Geo) normierte Pflicht des Richters zu ordnungsgemäßen Dienstleistungen beinhaltet die Verbindlichkeit, die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen. (T1); Beisatz: Es ist erforderlich, durch Verhängung einer Disziplinarstrafe aufzuzeigen, dass zahlreiche massive Ausfertigungs- und sonstige Erledigungsgrückstände in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren selbst angesichts nachträglich „wieder erwachter Arbeitsfreude" nicht ohne disziplinäre Sanktion bleiben können, um den Stellenwert der Einhaltung grundlegender richterlicher Dienstpflichten sachadäquat zu unterstreichen und die Fähigkeit der Richterschaft zu selbstkritischer Eigenkontrolle als sehr wesentliches gesellschaftliches Akzeptanzkriterium zu akzentuieren. (T2); Beisatz: Hier: Verweis. (T3) Auch; nur: Die in Paragraph 57, Absatz eins, Satz zwei
(Paragraph 110, Absatz eins, Geo) normierte Pflicht des Richters zu ordnungsgemäßen Dienstleistungen beinhaltet die Verbindlichkeit, die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen. (T1); Beisatz: Es ist erforderlich, durch Verhängung einer Disziplinarstrafe aufzuzeigen, dass zahlreiche massive Ausfertigungs- und sonstige Erledigungsgrückstände in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren selbst angesichts nachträglich „wieder erwachter Arbeitsfreude" nicht ohne disziplinäre Sanktion bleiben können, um den Stellenwert der Einhaltung grundlegender richterlicher Dienstpflichten sachadäquat zu unterstreichen und die Fähigkeit der Richterschaft zu selbstkritischer Eigenkontrolle als sehr wesentliches gesellschaftliches Akzeptanzkriterium zu akzentuieren. (T2); Beisatz: Hier: Verweis. (T3) RechtssatznummerRS0115556
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.