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8Ob271/00m

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.06.2001 Geschäftszahl8Ob271/00m NormABGB §470;

EO §216 I;EO §216 römisch eins;

EO §217;

KO §120 Abs2;

RechtssatzDient das bücherliche Pfandrecht der Besicherung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens kommen vorrangige Pfandgläubiger nicht gemäß § 217 Abs 1 Z 2 EO zum Zug, weil kein Fall des § 470 ABGB vorliegt. Vielmehr ist der Erlös der Verwertung der Sicherheit entsprechend den Grundsätzen des Konkursrechts der Masse zuzuweisen.Dient das bücherliche Pfandrecht der Besicherung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens kommen vorrangige Pfandgläubiger nicht gemäß Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 2, EO zum Zug, weil kein Fall des Paragraph 470, ABGB vorliegt. Vielmehr ist der Erlös der Verwertung der Sicherheit entsprechend den Grundsätzen des Konkursrechts der Masse zuzuweisen.

EntscheidungstexteTE OGH 2001/06/11 8 Ob 271/00m Veröff: SZ 74/104 RechtssatznummerRS0115423

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.