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{'item': ['8ObA315/00g', '8ObA315/00g', '2Ob226/05g', '8ObA217/02y']}

Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates 391R3922 Harmonisierung Zivilluftfahrt AnhII JAR145 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgenden Fragen zur Voraben

Art 145.35 der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr.

3922/91 des Rates vom

  1. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und des Verwaltungsverfahrens in der Zivilluftfahrt (vgl ABl 373 vom
  2. 1991, 4) bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren, dass der Inhaber eines Instandhaltungsbetriebes über das bei ihm zur Freigabe berechtigte Personal so detaillierte Aufzeichnungen zu führen hat, dass diesen neben den Befugnissen auch die im Einzelnen konkret erledigten Aufträge an bestimmten Flugzeugtypen in einem bestimmten Zeitraum (Jahr) zu entnehmen sind.1.)

Artikel 145Punkt 35, der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr.

3922/91 des Rates vom

  1. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und des Verwaltungsverfahrens in der Zivilluftfahrt vergleiche Amtsblatt 373 vom
  2. 1991, 4) bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren, dass der Inhaber eines Instandhaltungsbetriebes über das bei ihm zur Freigabe berechtigte Personal so detaillierte Aufzeichnungen zu führen hat, dass diesen neben den Befugnissen auch die im Einzelnen konkret erledigten Aufträge an bestimmten Flugzeugtypen in einem bestimmten Zeitraum (Jahr) zu entnehmen sind. 2.)

Art 145.35 der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr.

3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren,2.)

Artikel 145Punkt 35, der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr.

3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren, A dass sie den Inhaber des Instandhaltungsbetriebes verpflichtet, dem freigabeberechtigten Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese Aufzeichnungen zu überlassen, B dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung die Überlassung von Kopien ausreichend

, bzw C diese Kopien vom Arbeitgeber durch Unterfertigung bestätigt werden müssen. 3.) Wen treffen allenfalls im Sinne der Frage 2 bestehende Verpflichtungen, wenn der Arbeitgeber des freigabeberechtigten Arbeitnehmers nicht der Inhaber des Instandhaltungsbetriebes, sondern ein Dritter

, der den Arbeitnehmer diesem Inhaber aufgrund eines Konzernverhältnisses oder eines eigenen Vertrages zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen hat. 4.) Steht eine der sich allenfalls aus der Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen weitergehenden nationalen Bestimmungen entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-06-11 8 ObA 315/00g TE OGH 2002-08-29 8 ObA 315/00g nur: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:nur: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.)

Art 145.35 der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr.

3922/91 des Rates vom

  1. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und des Verwaltungsverfahrens in der Zivilluftfahrt (vgl ABl 373 vom
  2. 1991, 4) bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren, dass der Inhaber eines Instandhaltungsbetriebes über das bei ihm zur Freigabe berechtigte Personal so detaillierte Aufzeichnungen zu führen hat, dass diesen neben den Befugnissen auch die im Einzelnen konkret erledigten Aufträge an bestimmten Flugzeugtypen in einem bestimmten Zeitraum (Jahr) zu entnehmen sind.1.)

Artikel 145Punkt 35, der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr.

3922/91 des Rates vom

  1. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und des Verwaltungsverfahrens in der Zivilluftfahrt vergleiche Amtsblatt 373 vom
  2. 1991, 4) bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren, dass der Inhaber eines Instandhaltungsbetriebes über das bei ihm zur Freigabe berechtigte Personal so detaillierte Aufzeichnungen zu führen hat, dass diesen neben den Befugnissen auch die im Einzelnen konkret erledigten Aufträge an bestimmten Flugzeugtypen in einem bestimmten Zeitraum (Jahr) zu entnehmen sind. 2.)

Art 145.35 der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr.

3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren,2.)

Artikel 145Punkt 35, der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr.

3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren, A dass sie den Inhaber des Instandhaltungsbetriebes verpflichtet, dem freigabeberechtigten Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese Aufzeichnungen zu überlassen, B dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung die Überlassung von Kopien ausreichend

, bzw C diese Kopien vom Arbeitgeber durch Unterfertigung bestätigt werden müssen. (T1); Beisatz: Vorabentscheidungsersuchen (C-267/01) hinsichtlich der 3. und der 4. Frage zurückgehogen, weil nach Ansicht des Gerichtshofes eindeutig

, dass Art145.35 nur Verpflichtungen des genehmigten Instandhaltungsbetriebes festlege (Frage 3); ebenso eindeutig sei, dass diese Bestimmung weitergehenden aus dem innerstaatlichen Arbeitsrecht abgeleiteten Verpflichtungen nicht entgegenstehe (Frage 4). (T2) TE OGH 2006-06-12 2 Ob 226/05g Vgl auch; Beisatz: Die im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt vom

  1. 12.1991 (ABl. Nr.L373 vom 31.12.1991, Seite4) angeführten JAR (Joint Aviation Requirements) 145 über genehmigte Instandhaltungsbetriebe, die mittlerweile durch die Verordnung (EG) Nr2042/2003 der Kommission vom
  2. 2003 (ABl. NrL315 vom
  3. 11.2003, Seiten1 bis 165) aufgehoben und durch neue Regelungen ersetzt worden sind, galten gemäß Art 14 der Verordnung Nr3922/91 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und somit seit 1.1.1995 auch in Österreich als unmittelbar anwendbares Recht. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die im Anhang römisch zwei der Verordnung (EWG) Nr3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt vom
  4. 12.1991 (ABl. Nr.L373 vom 31.12.1991, Seite4) angeführten JAR (Joint Aviation Requirements) 145 über genehmigte Instandhaltungsbetriebe, die mittlerweile durch die Verordnung (EG) Nr2042/2003 der Kommission vom
  5. 2003 Amtsblatt NrL315 vom
  6. 11.2003, Seiten1 bis 165) aufgehoben und durch neue Regelungen ersetzt worden sind, galten gemäß Artikel 14, der Verordnung Nr3922/91 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und somit seit 1.1.1995 auch in Österreich als unmittelbar anwendbares Recht. (T3) TE OGH 2003-04-24 8 ObA 217/02y Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom vom
  7. September 2002, Rs C-267/01, auf die Fragen
  8. und
  9. wie folgt geantwortet:
  10. Wird der freigabeberechtigte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb überlassen, so treffen die Verpflichtungen aus der Vorschrift 145.35 der Joint Aviation Requirements, die nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom
  11. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom
  12. November 1996 geänderten Fassung in der Gemeinschaft anwendbar

, diesen genehmigten Instandhaltungsbetrieb. 2. Unbeschadet der Erfüllung der Verpflichtungen, die einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb nach der Vorschrift 145.35 der Joint Aviation Requirements obliegen, schließt diese Vorschrift nicht aus, dass aufgrund weiter gehender nationaler Bestimmungen gegebenenfalls eine Verpflichtung des Arbeitgebers, der kein genehmigter Instandhaltungsbetrieb

, anerkannt werden kann, einem seiner früheren Arbeitnehmer auf dessen Verlangen die Unterlagen über seine während der Dauer seines Dienstvertrags festgestellte Qualifikation und Berufserfahrung zur Verfügung zu stellen. (T4) Bem.: Das Ersuchen um Vorabentscheidung zu 8 ObA 315/00g wurde hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 3 und 4 mit Beschluss vom 29. August 2002 zurückgezogen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115419

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.