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{'item': '4Ob127/01g; 4Ob194/01k; 4Ob77/02f; 4Ob120/02d; 4Ob230/02f; 4Ob100/03i; 4Ob105/03z; 6Ob39/04k; 4Ob266/04b; 4Ob146/05g; 4Ob195/06i; 4Ob66/10z;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115377 Entscheidungsdatum17.10.2023 Geschäftszahl4Ob127/01g; 4Ob194/01k; 4Ob77/02f; 4Ob120/02d; 4Ob230/02f; 4Ob100/03i; 4Ob105/03z; 6Ob39/04k; 4Ob266/04b; 4Ob146/05g; 4Ob195/06i; 4Ob66/10z; 4Ob172/10p; 4Ob42/12y; 4Ob236/12b; 4Ob81/17s; 4Ob7/19m; 4Ob250/18w; 4Ob53/19a; 4Ob16/20m; 4Ob3/21a; 4Ob58/23t; 4Ob13/23z NormMRK Art10 Abs2 IV4g UrhG §15 UrhG §16 UrhG §74 UrhG §81 RechtssatzDem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen.Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Artikel 10, EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-06-12 4 Ob 127/01g Veröff: SZ 74/108 TE OGH 2001-09-12 4 Ob 194/01k nur: Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. (T1)nur: Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Artikel 10, EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. (T1) TE OGH 2002-04-09 4 Ob 77/02f Ähnlich TE OGH 2002-05-28 4 Ob 120/02d Vgl auch; Beisatz: Bringt ein Bildzitat unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zum Ausdruck, ist ein Eingriff in die Rechte des Lichtbildherstellers auch durch Art 10 MRK nicht gerechtfertigt. (T2); Beisatz: Nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Beschränkung der durch Art 10 MRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit nur dann zulässig, wenn eine solche in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht (EuGH Beschwerde Nr 34315/96, Rz 33, EuGH Beschwerde Nr. 29271/95, Rz 38). (T3)Vgl auch; Beisatz: Bringt ein Bildzitat unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zum Ausdruck, ist ein Eingriff in die Rechte des Lichtbildherstellers auch durch Artikel 10, MRK nicht gerechtfertigt. (T2); Beisatz: Nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Beschränkung der durch Artikel 10, MRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit nur dann zulässig, wenn eine solche in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht (EuGH Beschwerde Nr 34315/96, Rz 33, EuGH Beschwerde Nr. 29271/95, Rz 38). (T3) TE OGH 2002-11-19 4 Ob 230/02f Auch; Beisatz: Auch das Urheberrecht hat im Einzelfall gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) zurückzutreten. (T4)Auch; Beisatz: Auch das Urheberrecht hat im Einzelfall gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, EMRK) zurückzutreten. (T4) TE OGH 2003-05-20 4 Ob 100/03i Auch; Beisatz: Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit deckt nicht nur die Verbreitung von Tatsachen, sondern auch die Verbreitung von Meinungen. Auch wenn daher rechtskräftig entschieden wurde, dass die Bildveröffentlichung nicht gegen das Mediengesetz verstößt, folgt daraus nicht, dass die Wertung der Veröffentlichung als Tabubruch nicht durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt wäre. (T5) TE OGH 2003-06-24 4 Ob 105/03z Vgl auch; Beisatz: Grundvoraussetzung jeder Rechtfertigung eines Eingriffs in Urheber- oder Leistungsschutzrechte durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist, dass die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers nicht berührt werden und das Grundrecht ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht ausgeübt werden kann. (T6); Beisatz: Wird das Werk - wie im vorliegenden Fall - nicht dazu verwendet, um den Rechteinhaber zu kritisieren, so besteht dieser Rechtfertigungsgrund nicht. (T7) TE OGH 2004-04-29 6 Ob 39/04k TE OGH 2005-03-14 4 Ob 266/04b Beisatz: Ist nämlich der Urheber bereit, die Nutzung seines Werks gegen Entgelt zu gestatten, so kann das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte von vornherein nicht rechtfertigen, weil eine Einschränkung des Grundrechts durch das Urheberrecht als gesetzlich geschütztes Recht im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK insoweit jedenfalls gerechtfertigt ist. (T8)Beisatz: Ist nämlich der Urheber bereit, die Nutzung seines Werks gegen Entgelt zu gestatten, so kann das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte von vornherein nicht rechtfertigen, weil eine Einschränkung des Grundrechts durch das Urheberrecht als gesetzlich geschütztes Recht im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, EMRK insoweit jedenfalls gerechtfertigt ist. (T8) TE OGH 2005-08-11 4 Ob 146/05g Beisatz: Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs im Einzelfall führenden Umstände hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft. Er muss behaupten und beweisen, dass er in die Urheber- und Verwertungsrechte nicht über das im zu beurteilenden Fall erforderliche Ausmaß eingegriffen hat und die für den beabsichtigten Zweck unumgängliche Nutzung der Texte nicht anders hätte erreichen können. (T9) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 195/06i TE OGH 2010-07-13 4 Ob 66/10z Beis wie T9; Beisatz: Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen: Das Verhalten fällt in den Schutzbereich von Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK, und es handelt sich nicht um unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen; die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers werden nicht ausgehöhlt; die normale Auswertung des Werks wird nicht beeinträchtigt; die berechtigten Interessen des Urhebers werden nicht ungebührlich verletzt; das Grundrecht der freien Meinungsäußerung kann ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden. (T10); Veröff: SZ 2010/82Beis wie T9; Beisatz: Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen: Das Verhalten fällt in den Schutzbereich von Artikel 13, StGG bzw Artikel 10, EMRK, und es handelt sich nicht um unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen; die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers werden nicht ausgehöhlt; die normale Auswertung des Werks wird nicht beeinträchtigt; die berechtigten Interessen des Urhebers werden nicht ungebührlich verletzt; das Grundrecht der freien Meinungsäußerung kann ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden. (T10); Veröff: SZ 2010/82 TE OGH 2010-11-09 4 Ob 172/10p Vgl; Beisatz: Mit Darstellung der bisherigen Rechtsprechung. (T11); Beisatz: Diese Rechtfertigung setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann. (T12) TE OGH 2012-04-17 4 Ob 42/12y Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Diese Rechtfertigung setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann (4 Ob 66/10z ‑ Lieblingshauptfrau mwN). (T13) TE OGH 2013-02-12 4 Ob 236/12b Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T12 TE OGH 2017-09-26 4 Ob 81/17s Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/98 TE OGH 2019-01-29 4 Ob 7/19m Beis wie T9 TE OGH 2019-04-25 4 Ob 250/18w TE OGH 2019-08-22 4 Ob 53/19a Vgl; Beisatz: Hier:Bildzitat im Rahmen einer gegen die Rechteinhaberin gerichteten Kritik wegen Verstoßes gegen den journalistischen Transparenzgrundsatz. (T14) TE OGH 2020-04-22 4 Ob 16/20m Beis wie T4 TE OGH 2021-01-26 4 Ob 3/21a Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, die einem zulässigen Zitat entgegen steht, kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. (T15) TE OGH 2023-10-17 4 Ob 58/23t vgl; Beisatz wie T9 Beisatz: Verwendung des Ausschnitts aus der Sendung der Klägerin war für Berichterstattung nicht unumgänglich. (T16) TE OGH 2023-10-17 4 Ob 13/23z vgl; Beisatz wie T12 Beisatz: Die Verwendung von Layout und Logo der Klägerin als Lebensmittelhändlerin erfolgt als Bezugnahme auf die unternehmerische Tätigkeit und das Produktangebot der Klägerin im Zusammenhang mit der Kritik an der konventionellen Schweinehaltung mit Vollspaltenboden und insofern in akzessorischer Natur. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115377

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.