RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115380 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl4Ob139/01x; 4Ob246/01g; 4Ob56/02t; 4Ob257/02a; 4Ob103/03f; 4Ob229/03k; 4Ob141/05x; 17Ob13/07x; 17Ob9/08k; 17Ob29/09b; 4Ob91/12d; 4Ob149/24a NormUWG §1 C2 UWG §1 C12 UWG §1 D2d RechtssatzEin Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet.Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet. EntscheidungstexteTE OGH 2001-06-12 4 Ob 139/01x TE OGH 2002-01-29 4 Ob 246/01g nur: Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. (T1)nur: Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. (T1) TE OGH 2002-03-13 4 Ob 56/02t Beisatz: Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. (T2) TE OGH 2003-01-21 4 Ob 257/02a Auch; nur T1 TE OGH 2003-05-20 4 Ob 103/03f Vgl auch TE OGH 2004-02-10 4 Ob 229/03k Auch; nur: Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen. (T3); Veröff: SZ 2004/22 TE OGH 2005-11-08 4 Ob 141/05x Auch; Beis wie T2 nur: Weil das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. (T4) TE OGH 2007-10-02 17 Ob 13/07x Auch; Veröff: SZ 2007/152 TE OGH 2008-05-20 17 Ob 9/08k nur T3; Beisatz: Ein Verstoß gegen UWG durch Benützung einer Domain setzt nach der Rechtsprechung zu § 1 UWG idF vor der Novelle 2007 die unlautere Absicht im Zeitpunkt der Registrierung voraus, den Inhaber eines älteren Kennzeichens durch die Wahl eines ähnlichen Zeichens für eigene Zwecke des Störers zu behindern. (T5)nur T3; Beisatz: Ein Verstoß gegen UWG durch Benützung einer Domain setzt nach der Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der Novelle 2007 die unlautere Absicht im Zeitpunkt der Registrierung voraus, den Inhaber eines älteren Kennzeichens durch die Wahl eines ähnlichen Zeichens für eigene Zwecke des Störers zu behindern. (T5) TE OGH 2009-11-19 17 Ob 29/09b Vgl auch TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79 TE OGH 2025-01-21 4 Ob 149/24a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115380
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