← Österreich

{'item': '5Ob85/01p; 5Ob197/01h; 5Ob32/02w; 5Ob106/02b; 5Ob208/02b; 3Ob200/04i; 3Ob150/06i; 5Ob74/12m; 5Ob226/13s; 5Ob148/18b; 5Ob135/19t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115309 Entscheidungsdatum27.11.2019 Geschäftszahl5Ob85/01p; 5Ob197/01h; 5Ob32/02w; 5Ob106/02b; 5Ob208/02b; 3Ob200/04i; 3Ob150/06i; 5Ob74/12m; 5Ob226/13s; 5Ob148/18b; 5Ob135/19t NormMRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG in der Fassung 3.WÄG §16 Abs8 MRG §27 Abs3 RechtssatzAus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist.Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist. EntscheidungstexteTE OGH 2001-06-12 5 Ob 85/01p TE OGH 2001-09-27 5 Ob 197/01h Vgl auch TE OGH 2002-03-12 5 Ob 32/02w Auch TE OGH 2002-05-14 5 Ob 106/02b Vgl auch; nur: Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. (T1)Vgl auch; nur: Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG zu erreichen. (T1) Beisatz: Mit der selbständig in Rechtskraft erwachsenden Feststellung der Teilunwirksamkeit der alten Mietzinsvereinbarung ist für künftige Mietzinsüberprüfungsverfahren eine Bindungswirkung gegeben und die Gefahr des Eintritts der Präklusion verhindert. (T2) TE OGH 2003-01-21 5 Ob 208/02b Vgl auch TE OGH 2005-02-16 3 Ob 200/04i Vgl auch; Beisatz: Hier: Wendete der beklagte Mieter ein Mietzins- und Räumungsverfahren vor Ablauf der Frist des § 16 Abs 8 MRG die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes ein, so war dies offensichtlich ein genereller Einwand, auch wenn er vorerst nur den jeweils geltend gemachten Mietzinsforderungen entgegengehalten wurde. Durch diesen Einwand verhinderte der Beklagte - jedenfalls für das vorliegende Verfahren - die Sanierung einer allenfalls unzulässigen Mietzinsvereinbarung, die bei fruchtlosem Verstreichen der Frist eingetreten wäre. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Wendete der beklagte Mieter ein Mietzins- und Räumungsverfahren vor Ablauf der Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes ein, so war dies offensichtlich ein genereller Einwand, auch wenn er vorerst nur den jeweils geltend gemachten Mietzinsforderungen entgegengehalten wurde. Durch diesen Einwand verhinderte der Beklagte - jedenfalls für das vorliegende Verfahren - die Sanierung einer allenfalls unzulässigen Mietzinsvereinbarung, die bei fruchtlosem Verstreichen der Frist eingetreten wäre. (T3) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 150/06i Beisatz: Die Feststellung der Kategorieeinordnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses/der Mietzinsvereinbarung kann die Gültigkeit der Mietzinsvereinbarung an sich nicht bindend festlegen, weil es sich hiebei nur um die Klärung einer Vorfrage handelt. (T4) TE OGH 2012-07-04 5 Ob 74/12m Auch TE OGH 2013-12-17 5 Ob 226/13s Vgl auch TE OGH 2018-11-06 5 Ob 148/18b TE OGH 2019-11-27 5 Ob 135/19t Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115309

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.